In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

j) Vertrag vom 1. August 2000 1)
Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.

Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten
(unterschrieben am 1. August 2000; genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 11. August 2000, Nr. 2912)

Vorausschickende Erklärung

Dieser Landesvertrag regelt die berufliche Tätigkeit der vertragsgebundenen Kinderärzte. Der Vertrag stellt für die öffentliche Seite, welche die verfassungsmäßige Pflicht des Schutzes der Gesundheit des Kindes und des Jugendlichen hat sowie die korrekte und pünktliche Durchführung der gesundheitlichen Leistungen gewährleisten muß, ein wichtiges Qualitätsinstrument dar. Weiters schützt der Vertrag die Kinderärzte und ihren Berufsstand, die ihre Arbeit, nach bestem Wissen und Gewissen, in Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse der Betreuten, frei organisieren können.

Aus der globalen Sicht der Gesundheit und in Beachtung der persönlichen Charakteristiken eines jeden Kindes oder Jugendlichen, sind dem Kinderarzt die Aufgaben der Grundversorgung (Diagnose, Therapie, Rehabilitation), der programmierten Hausbetreuung sowie der Betreuungskontinuität, anvertraut.

Der Schutz der Gesundheit der Kinder und der Jugendlichen ist ein soziales Gut, welches geschützt werden muß und für welches die höchstmöglichen Mittel investiert werden müssen.

Den Kinderärzten sind, nachdem sie spezifisch ausgebildet und vorbereitet sind, die gesundheitlichen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und zufriedenzustellen, auch die Aufgaben der Gesundheitsförderung und der individuellen Prävention anvertraut. Diese werden durchgeführt durch:

  • -  die ständige und flächendeckende individuelle Gesundheitserziehung im Entwicklungsalter zum Wohle der Eltern und des Betreuten, ausgerichtet auf die Förderung der korrekten und ausgeglichenen psychophysischen Entwicklung des Kindes,
  • -  die Früherkennung von veränderbaren Risikofaktoren, was ein unerläßliches Instrument der sekundären Prävention darstellt, durch die periodischen Gesundheitsbilder und dank der Anwesenheit des Kinderarztes auf dem Territorium, was ihm die ständige Überwachung des Kindes in seinem familiären und sozialen Umfeld ermöglicht.

Die unterzeichnenden Vertragspartner setzen sich dafür ein, daß sich die Bevölkerung des Rechtes des Kindes auf die kinderärztliche Betreuung bewußt wird und hoffen, daß sich der derzeitige Mangel an Basiskinderärzten bessern wird, mit dem Ziel, daß möglichst bald jedem Kind die Betreuung durch den Kinderarzt gewährleistet wird und daß diese flächendeckend auf dem Territorium ausgedehnt werden kann.

KAPITEL I
Allgemeine Prinzipien

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die in die Verzeichnisse gemäß Artikel 19 dieses Vertrags eingetragenen Fachärzte für Kinderheilkunde sind aktiver und qualifizierender Teil des Landesgesundheitsdienstes des für den Schutz der Kindheit im Entwicklungsalter von 0 bis 14 Jahren zuständigen Bereichs, und zwar hinsichtlich der Vorsorge, der Heilbehandung, der Rehabilitation und der Erreichung eines psycho-physischen Reifezustands in einer globalen Sicht des Dienstes für den Bürger im Rahmen der gesamtstaatlichen und provinziellen Gesundheitspläne.

(2) Dieses Landesabkommen regelt im Sinne des Artikels 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1 in geltender Fassung, das autonome, andauernde und koordinierte Arbeitsverhältnis, welches zwischen den Sanitätsbetrieben, als Betriebe, die mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und die in der Folge als Betrieb bezeichnet werden, und den Kinderärzten für die Gewährung der kinderärztlichen Fachbetreuung in direkter Form zugunsten der Kinder gemäß vorhergehendem Absatz, und zwar mittels:

  • a)  der kinderärztlichen Grundversorgung,
  • b)  der Betreuungskontinuität,
  • c)  programmierter Tätigkeiten für die territorialen Dienste.
    Dies alles hat im Rahmen von Bestimmungen zu erfolgen, die den Vertrauenskinderarzt voll und ganz für den Schutz der Gesundheit der ihm mittels Arztwahl anvertrauten Betreuten einbeziehen.

Art. 2 (Rangordnungen - Gesuche - Voraussetzungen)

(1) Die für die Abwicklung der von diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten zu beauftragenden Kinderärzte sind der einzigen, jährlich nach Titeln erstellten Landesrangordnung zu entnehmen.

(2) Die Ärzte, die sich in die Landesrangordnung eintragen lassen wollen, müssen am Verfallstag für die Einreichung der Gesuche folgende Voraussetzungen haben:

  • a)  Eintragung im Berufsregister,
  • b)  nicht über sechzig Jahre alt sein,
  • c)  Spezialisierungsdiplom oder Nachweis über freie Dozentur in einem der folgenden Fächer: "Kinderheilkunde", "pädiatrische Klinik", "Kinderheilkunde und Säuglingslehre", "pädiatrische Pathologie", "Neonatologie", "Säuglingslehre", "Präventivpädiatrie und Sozialpädiatrie",
  • d)  Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß D.P.R. vom 26.7.1976, Nr. 752 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen.

(3) Von der Altersgrenze wird für jene Kinderärzte abgesehen, die am Verfallstag gemäß Absatz 4 Inhaber eines von diesem Vertrag geregelten Auftrags sind, auch in einer anderen Region.

(4) Zwecks Eintragung in die Landesrangordnung müssen die Kinderärzte mittels Einschreibebriefes innerhalb 31. Jänner an das Landesassessorat für Gesundheitswesen ein Gesuch gemäß Anhang A) einreichen, welchem die Dokumentation beizufügen ist, die geeignet ist, den Besitz der Voraussetzungen und der erklärten Titel nachzuweisen.

(5) Für die Rangordnung werden nur die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres innegehabten Titel bewertet.

(6) Der Kinderarzt, der bereits in derselben Landesrangordnung des vorhergehenden Jahres eingetragen war, muß außer dem Gesuch nur die Bestätigung über die Eintragung in das Berufsregister und die Dokumentation zum Nachweis der im letzten Jahr erworbenen weiteren Titel, sowie anderer für die vorhergehende Rangordnung nicht vorgelegter weiterer Titel einreichen.

(7) Das Gesuch und die beigelegte Dokumentation müssen den geltenden Bestimmungen betreffend die Stempelgebühren entsprechen.

(8) Die Landesverwaltung erstellt nach obligatorischem Einholen des Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 11 auf der Grundlage der Titel und der Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 eine einzige Landesrangordnung, die für ein Jahr Gültigkeit hat, wobei neben jedem Namen die erreichte Punktezahl, die allfälligen Unvereinbarkeitspositionen und der Wohnsitz anzugeben sind.

(9) Die Rangordnung wird innerhalb 30. April im Amtsblatt der Region veröffentlicht; innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung können die interessierten Kinderärzte bei der Landesverwaltung ein begründetes Gesuch um Überprüfung ihrer Position in der Rangordnung einreichen.

(10) Die Landesrangordnung wird nach obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 11 von der Landesverwaltung endgültig innerhalb 15. Juni genehmigt und den Betrieben und der provinziellen Ärztekammer mitgeteilt.

(11) Die Rangordnung gilt vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Art. 3 (Titel für die Erstellung der Rangordnung)

(1) Die für die Erstellung der Rangordnung bewertbaren Titel sind in der Folge mit Angabe der Punktezahl eines jeden einzelnen davon aufgezählt:

I - Akademische und Studientitel

  • a)  Eintragung in das Berufsregister (die Punktezahl wird auf 0,02 Punkte pro Monat Eintragung im Berufsverzeichnis der Provinz Bozen verdoppelt):
    Für jeden Monat: P.te 0,01
  • b)  Spezialisierungen oder freie Dozenturen in Kinderheilkunde oder gleichwertigen Disziplinen im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle B, und nachfolgende Ergänzungen:
    Für jede Spezialisierung oder freie Dozentur: P.te 4,00
  • c)  Spezialisierungen oder freie Dozenturen in zur Kinderheilkunde verwandten Disziplinen im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle B, und nachfolgende Ergänzungen: Für jede Spezialisierung oder freie Dozentur: P.te 2,00
  • d)  Spezialisierungen oder freie Dozenturen in anderen Fächern als jenen, die unter den Buchstaben b) und c) vorgesehen sind:
    Für jede Spezialisierung oder freie Dozentur: P.te 0,20
  • e)  Befähigungsausbildung im Sinne des Gesetzes Nr. 148 vom
    18. April 1975: P.te 0,10
  • f)  Von der Provinz anerkannter Titel als Ausbildungs-Moderator: P.te 0,10

II - Diensttitel

  • a)  Die Tätigkeit als vertragsgebundener Basiskinderarzt im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978, und von Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und Legislativdekrets Nr. 517/1993, einschließlich jener als assoziierter oder als vertretender Basiskinderarzt, wird wie folgt bewertet: Für jeden vollen Monat: P.te 0,20
  • b)  Die Tätigkeit als vertragsgebundener Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978, und von Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 in geltender Fassung, einschließlich jener als assoziierter oder als vertretender Arzt, sowie die auf Rechnung eines Basiskinderarztes ohne Spezialisierung abgewickelte Vertretungstätigkeit, wird wie folgt bewertet:
    Für jeden vollen Monat: P.te 0,20
  • c)  Effektiv geleisteter Dienst mit Auftrag auf unbestimmte Zeit in der Medizin der Dienste oder, auch als Ersatz, in den ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder bei der Betreuungskontinuität oder bei der territorialen Notfallmedizin, in aktiver Form:
    Für jeden Monat, umgerechnet auf 96 Stunden Tätigkeit: P.te 0,10
    (Für jeden Monat können nicht mehr Stunden in Betracht gezogen werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag für den Bereich zugelassene Höchststundenzahl)
  • d)  Ärztliche Tätigkeit in den Diensten der saisonalen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, die von den Regionen, Provinzen oder Betrieben organisiert werden:
    Für jeden Monat, umgerechnet auf 96 Stunden: P.te 0,10
  • e)  Militärdienst (oder Zivilersatzdienst) nach dem Erwerb des Doktorats in Medizin:
    Für jeden Monat: P.te 0,05
  • f)  Tätigkeit als Kinderfacharzt im Ausland im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38, des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, und nachfolgende Änderungen, und des Ministerialdekrets vom 1. September 1988, Nr. 430:
    Für jeden Monat: P.te 0,20
  • g)  Berufstätigkeit, die bei nicht ausdrücklich in den vorhergehenden Buchstaben genannten öffentlichen oder privaten im Bereich der Kinderheilkunde konventionierten Sanitätseinrichtungen abgewickelt wurde:
    Für jeden Monat: P.te 0,05
  • h)  Obligatorische Arbeitsenthaltung wegen Schwangerschaft und Wochenbett während des Zeitraums mit einem Auftrag auf unbestimmte Zeit im Bereich der Basismedizin oder im Bereich der Basispädiatrie (bis zu einer Höchstpunkteanzahl von 0,50 bzw. von 1 Punkt): Basismedizin:
    Für jeden Monat: P.te 0,10
    Basispädiatrie für jeden Monat: P.te 0,20
  • i)  Vertretungstätigkeit für Gewerkschaftstätigkeit:
    Für jeden Monat: P.te 0,20
  • j)  freiberufliche Tätigkeit als Facharzt für Kinderheilkunde in privaten nicht konventionierten Einrichtungen:
    Für jeden Monat: P.te 0,03

(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel wird in folgender Weise vorgegangen: hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, kann für jeden Sonnenmonat nur eine Anzahl bis zu höchstens 96 Stunden berücksichtigt werden; falls der Arzt über mehrere Monate weniger als 96 Stunden leistet, werden diese Stunden zusammengezählt und durch 96 geteilt, falls die Reststunden mehr als 48 Stunden betragen, werden dieselben als voller Monat bewertet.

Hinsichtlich der anderen Diensttitel, werden die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 dividiert, falls die Resttage mehr als 15 Tage betragen, werden dieselben als voller Monat berechnet.

(3) Die Diensttitel sind zusammenzählbar, sofern sich dieselben nicht auf Tätigkeiten beziehen, die in denselben Zeiträumen abgewickelt wurden. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der die höhere Punktezahl ergibt. Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben zuerst das Spezialisierungsalter und dann die Spezialisierungsnote und schließlich das Lebensalter den Vorzug.

Art. 4 (Unvereinbarkeiten)

(1) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30.12.1991, Nr. 412, ist mit der Abwicklung der von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten der Arzt unvereinbar, der:

  • a)  Inhaber jedweden öffentlichen oder privaten, auch provisorischen, Arbeitsverhältnisses ist, mit Ausnahme der Ärzte gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14.6.1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12.8.1993, Nr. 296, der Ärzte, die die Funktionen eines Sprengelkoordinators, oder eines Sprengelhygienikers gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13.11.1995, Nr. 22 ausüben, der Ärzte, die die vom Beschluß der Landesregierung Nr. 2020/1991 geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, sowie der Ärzte, die die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in Form der Erreichbarkeit ausüben und jener Ärzte, die die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in aktiver Form mit weniger als 333 Arztwahlen ausüben sowie die Ärzte, die, nach Ermächtigung des Generaldirektors des Betriebes, ihre Tätigkeit in konventionierten Familienberatungsstellen ausüben,
  • b)  kontrollärztliche Funktionen im Auftrag der Betriebe ausübt und zwar begrenzt auf das Einzugsgebiet, in dem er Arztwahlen erwerben kann,
  • c)  die ordentliche Behandlung wegen permanenter Invalidität von seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret vom 15. Oktober 1976 des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge erhält,
  • d)  in die Verzeichnisse der allgemeinen Medizin eingetragen ist,
  • e)  die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes in von der Pädiatrie verschiedenen Disziplinen abwickelt,
  • f)  in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist,
  • g)  unter jedwedem Titel in privaten Einrichtungen, Dienststellen oder Anstalten arbeitet, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind und der Ermächtigung im Sinne von Artikel 43, des Gesetzes Nr. 833/1978 unterliegen,
  • h)  mit einem Betrieb ein eigenes Verhältnis im Sinne des Artikels 8, Absatz 5, des Legislativdekrets Nr. 502/1992 in geltender Fassung unterhält.

(2) Die Unvereinbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe g) ist gegenüber jenen Kinderärzten nicht anzuwenden, die bei den oben angegebenen Institutionen nur die Tätigkeit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und/oder Injektions- und Blutentnahmetätigkeiten abwickeln und Inhaber einer Anzahl von Arztwahlen von nicht mehr als dem Grenzwert sind, unter welchem die Tätigkeit eines Basiskinderarztes mit jener der Betreuungskontinuität (333 Arztwahlen) vereinbar ist.

(3) Der Kinderarzt, der, auch nur für einen begrenzten Zeitraum, die Funktionen eines Fabriksarztes oder eines Arztes einer Gemeinschaft ausübt, kann keine Arztwahlen von Familienangehörigen im pädiatrischen Alter der Bediensteten des obgenannten Betriebs oder der Mitglieder der Gemeinschaft selbst erwerben.

Art. 5 (Aussetzung des Vertragsverhältnisses)

(1) Außer der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 12 muß der Arzt von den Tätigkeiten eines Basiskinderarztes für die gesamte Dauer des Militärdienstes oder des Zivilersatzdienstes suspendiert werden, sowie in den Fällen eines im Ausland im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38, geleisteten Dienstes für die gesamte Dauer desselben und im Falle dokumentierter Dienste, die von anerkannten öffentlichen Institutionen bestätigt werden und die als Arzt im Rahmen von Kooperationsprojekten geleistet werden, mit Finanzierung des italienischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder die von akkreditierten Organisationen (UNICEF, OMS, UNNCR und andere) verwaltet werden.

(2) Die Eintragung im Verzeichnis wird von Amts wegen ausgesetzt, falls der Arzt vom Berufsalbum suspendiert wird.

(3) In den unter den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird der Arzt unter Befolgung der vom Artikel 23 festgelegten Modalitäten ersetzt werden.

(4) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 154, angewandt.

Art. 6 (Beendigung des Vertragsverhältnisses)

(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Betrieben und den Basiskinderärzten endet:

  • a)  bei Vollendung des 70. Lebensjahres des Kinderarztes, im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 28.12.1995, Nr. 549, vorbehaltlich der Änderungen auf gesamtstaatlicher Ebene,
  • b)  wegen einer im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 12 getroffenen Disziplinarmaßnahme,
  • c)  wegen Rücktritts des Kinderarztes, welcher dem Betrieb mit einer Vorankündigung von wenigstens einem Monat mitzuteilen ist,
  • d)  infolge festgestellten und beanstandeten Eintreffens von Unvereinbarkeitsgründen gemäß Artikel 4,
  • e)  wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten und innerhalb von 60 Tagen nicht regulierten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 21,
  • f)  wegen psycho-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit abzuwickeln; die Unfähigkeit ist von einer eigenen Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten designierten Arzt und aus einem vom Betrieb nominierten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer als Vorsitzenden besteht.

(2) Im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Abänderungen bewirkt die festgestellte und nicht gebührende, auch teilweise Zahlung von seiten des Betreuten der mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst mittels der vom Artikel 12 vorgesehenen Verfahren.

(3) Der Kinderarzt, der nach fünf Jahren Eintragung in demselben Verzeichnis der Ärzte für die Grundversorgung nicht Inhaber von mindestens 150 Arztwahlen ist, verfällt vom Vertragsverhältnis, ausgenommen der Fall, daß das Nichterreichen der obgenannten Mindestzahl von objektiven Umständen abhängt. Die Maßnahme wird vom zuständigen Betrieb nach Anhören des Interessierten getroffen.

(4) Im Falle der Beendigung des Verhältnisses wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2 sowie im Falle von Buchstabe e) von Absatz 1 kann der Kinderarzt ein neues Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung nach Ablauf von vier Jahren nach Auflösung einreichen.

(5) Das Verhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Streichung oder Löschung aus dem Berufsalbum.

Art. 7 (Mitteilungen des Arztes an den Betrieb)

(1) Der Basiskinderarzt muß dem zuständigen Betrieb rechtzeitig jede allfällige Änderung der mit dem Gesuch um Teilnahme in der Rangordnung gemäß Artikel 2 gelieferten Daten mitteilen sowie das Auftreten von vom Artikel 4 vorgesehenen Unvereinbarkeitssituationen; auch allfällige Änderungen zu den Erklärungen gemäß nachfolgendem Absatz sind schnell mitzuteilen.

(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Betrieb oder die Provinz jährlich vom Kinderarzt eine innerhalb einer Frist von nicht weniger als 15 Tagen auszustellende Erklärung verlangen, welche seine subjektive Berufsposition mit besonderem Bezug auf die Daten bestätigt, die sich auf die Unvereinbarkeit und auf die Beschränkung der Höchstgrenzen auswirken.

(3) Der Kinderarzt ist überdies verpflichtet, den vom Artikel 24 Buchstabe c), des Gesetzes Nr. 730/1983 vorgesehenen Anträgen um Informationen zu entsprechen.

(4) Der Kinderarzt muß im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge gewerkschaftlicher Aktionen, die von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen ausgerufen wurden, dem Betrieb, bei dem er eingeschrieben ist, schriftlich die allfällige Nichtteilnahme an der Aktion innerhalb von 24 Stunden ab Beginn der Aktion mitteilen. Die nichterfolgte Mitteilung bewirkt die Einbehaltung des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.

Art. 8 (Permanente Weiterbildung)

(1) Die Provinz erläßt jährlich im Einvernehmen mit der Ärztekammer, den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den allfälligen provinzialen Berufsgesellschaften des kinderärztlichen Bereichs allgemeine Bestimmungen für die permanente obligatorische Fortbildung des Kinderarztes, auch in bezug auf die Durchführung der Zielvorhaben.

(2) Das Assessorat für Gesundheitswesen sorgt direkt für die Durchführung der Kurse oder es kann dazu zuständige Organisationen oder Einrichtungen delegieren.

(3) Auf Landesebene wählen die Subjekte laut Absatz 1 jährlich die Sachbereiche der Fortbildung aus, welche folgende Themen betreffen:

  • -  die Organisationsbedürfnisse des Landesgesundheitsdienstes,
  • -  die beruflichen Bedürfnisse der Kinderärzte,
  • -  die sich aus der Durchführung des Arbeitsvertrags ergebenden Bedürfnisse.

(4) Die Kurse werden vorbehaltlich besonderer Fälle am Samstag Vormittag in den von den vier Betrieben festgesetzten Sitzen abgewickelt. Der Kinderarzt muß auf Anfrage des Betriebes nachweisen, wenigstens 32 Stunden pro Jahr an Fortbildungskursen besucht zu haben. Mindestens die Hälfte dieser Stundenanzahl muß Themen gemäß Absatz 3 betreffen, während er für die restlichen Stunden befugt ist:

  • A)  an Weiterbildungskursen teilzunehmen, die von Kulturvereinigungen auf Provinzebene die im Bereich Pädiatrie tätig sind, organisiert werden und an Kongressen, auch im Ausland die von pädiatrischem Interesse sind. Für die Teilnahme ist die Rückvergütung der Reise- und Inskriptionsspesen bis zu einer Höhe von Lire 517.130 jährlich vorgesehen, vorausgesetzt, daß eine vorherige Mitteilung an den Sanitätsbetrieb erfolgt ist und ein Gutachten des zuständigen Amtes des Assessorates für Gesundheitswesen eingeholt worden ist.
  • B)  kinderärztliche Abteilungen und Ambulatorien pädiatrischen Interesses zu besuchen.

(5) Die Betriebe stellen am Ende eines jeden Kurses gemäß Absatz 2 eine Bestätigung über die Sachbereiche des besuchten Kurses aus. Es ist hingegen Aufgabe des Kinderarztes, den Betrieben die Bestätigung, falls verlangt, über die Kurse gemäß Absatz 4 Buchstaben A) und B) zu liefern.

(6) Die einzelnen Kurse gemäß Absatz 2 sehen die Verwendung von geeigneten pädagogischen Methoden und den Einsatz von eigens ausgebildetem Personal (Fortbildungsmoderatoren) vor.

(7) Mit Abkommen auf Landesebene zwischen der Ärztekammer und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften werden Initiativen für die Durchführung von Kursen für die Ausbildung von Moderatoren für die permanente Fortbildung ergriffen, und zwar auf der Grundlage eines spezifischen Ausbildungscurriculums, die unter den in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragenen Ärzte ausfindig zu machen sind.

(8) Die Tätigkeit als Moderator bewirkt keine Kürzung der Höchstgrenze.

(9) Die Provinz sorgt für die Eintragung der Fortbildungsmoderatoren in einem eigenen Landesverzeichnis, welches von der Ärztekammer geführt wird.

(10) Die Kurse gemäß Absatz 8 gehen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes.

(11) Auf der Grundlage von Abkommen zwischen der Provinz, der Ärztekammer, den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften und den Direktoren der Spezialisierungsschulen für Kinderheilkunde können Experimente für Tutor-Didaktik für spezialisierende Ärzte durchgeführt werden, welche dazu bereite Basiskinderärzte mit einbeziehen. Diese Tätigkeit bewirkt weder eine Unvereinbarkeit noch eine Reduzierung der Höchstgrenze.

(12) Die Vertragspartner dieses Landesvertrags sind sich über die Notwendigkeit einig, daß das zuständige Landesamt die Direktoren von mit der Autonomen Provinz konventionierten Spezialisierungsschulen für Kinderheilkunde ersucht, den spezialisierenden Ärzten zu ermöglichen, für einen vereinbarten Zeitraum im Jahr die Berufstätigkeit als Vertreter eines Basiskinderarztes auszuüben.

(13) Der Kinderarzt muß obligatorisch die Kurse besuchen, die den organisatorischen Bedürfnissen gemäß Absatz 2 entsprechenden Themen gewidmet sind. Falls der Arzt an zwei aufeinanderfolgenden Jahren dieser Pflicht nicht nachkommt, bewirkt dies die Aktivierung der Verfahren gemäß Artikel 12 für die allfällige Ergreifung der vorgesehenen Sanktionen, die je nach Fortdauer der Nichtbefolgung abzustufen sind.

Art. 9 (Gewerkschaftsrechte)

(1) Jedem vertragsgebundenen Kinderarzt, der Mitglied in den von diesem Vertrag vorgesehenen Kommissionen und/oder Beiräten ist, wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 206.890 Lire für jede einzelne Sitzung gewährt.

(2) Die Vertreter der ärztlichen Fachgewerkschaften auf gesamtstaatlicher und provinzieller Ebene, die Ärzte, die von der Ärztekammer zur Abwicklung der entsprechenden Mandate ernannt werden, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in die Regional-, Landes- oder Gemeinderäte gewählt werden, können sich, auf eigene Kosten, der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit einem Stundenentgelt bedienen. Das genannte Entgelt darf nicht niedriger sein, als die vom Kollektivvertrag für allgemeine Medizin gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets 502/1992 in geltender Fassung für nicht fachärztliche Tätigkeiten mit Stundenauftrag (durch die Betriebe) vorgesehenen Gesamtstundenkosten.

(3) Als Beteiligung an den Kosten für Vertretungen in Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewerkschaftsaufgaben in offiziellen Sitzungen mit der öffentlichen provinziellen Gegenseite wird jedem teilnehmenden Mitglied der ärztlichen Seite, das von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen designiert wurde, für eine Höchstanzahl von 10 Ärztevertretern, eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 155.030 Lire pro Sitzung zuerkannt; ab dem 1. des Monates nach Genehmigung dieses Vertrages wird für eine Höchstanzahl von 5 Ärztevertretern eine allumfassende Spesenerstattung von 200.000 Lire pro Sitzung zuerkannt.

(4) Die Auszahlung dessen, was im Sinne dieses Artikels, Absätze 1 und 3 vorgesehen ist, von seiten des Betriebs, welcher die Position des Arztes verwaltet, erfolgt in der Regel innerhalb des Semesters nach jenem der Sitzung selbst und zwar nach schriftlicher Mitteilung von seiten der Provinz.

(5) Unter dem Titel der Beteiligung an den Spesen für Vertretungen, die in Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewerkschaftsaufgaben mit Ausnahme der Sitzungen auf Landesebene stehen, wird jeder unterzeichnenden Gewerkschaft die Verfügbarkeit von vier Jahresstunden pro eingeschriebenem Kinderarzt zuerkannt.

(6) Monatlich teilt jeder designierte Vertreter seinem Betrieb die Anzahl der Stunden mit, für welche er für Gewerkschaftsaufgaben abwesend war. Innerhalb des darauffolgenden Monats wird der gebührende Betrag an den Gewerkschaftsvertreter ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage eines Stundenentgelts im Ausmaß des vom Vertrag gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 für die Ärzte mit Stundenauftrag für nicht fachärztliche Tätigkeiten (Medizin der Dienste), wie vom Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 in geltender Fassung verlängert, vorgesehenen tabellarischen Anfangsbetrags.

Art. 10 (Gewerkschaftliche Repräsentativität)

(1) Die gewerkschaftliche Repräsentativität wird den repräsentativsten Gewerkschaften zuerkannt.

(2) Als repräsentativste Gewerkschaften gelten jene Fachgewerkschaften, die gemäß Vollmachten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrags eine Anzahl von nicht weniger als 30 % der Gesamtvollmachten in jeder Kategorie aufweisen.

(3) Das Inkasso der Gewerkschaftsbeiträge erfolgt für die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften auf Vollmacht des Arztes durch die Betriebe mit Einzahlung auf das Kontokorrent der Schatzmeister der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften über die Bank, die für die Auszahlung der Entgelte beauftragt ist.

(4) Die vorher ausgestellten Vollmachten bleiben unter Beachtung der geltenden Bestimmungen wirksam.

Art. 11 (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:

  • a)  der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Delegierter mit den Funktionen eines Vorsitzenden,
  • b)  zwei effektive und zwei Ersatzmitglieder in Vertretung der Betriebe; dieselben werden von der Provinz nach Designierung durch die Generaldirektoren ernannt,
  • c)  drei effektive und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte; dieselben werden von den repräsentativsten Gewerkschaften ernannt.

(2) Die Vertreter der Kinderärzte müssen im Landesverzeichnis der vertragsgebundenen Kinderärzte eingetragen sein.

(3) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär der öffentlichen Hand ausgeführt.

(4) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied der öffentlichen Hand wahrgenommen.

(5) Der Sitz des Beirats ist beim Landesassessorat für Gesundheitswesen.

(6) Der Beirat hat die Aufgabe, obligatorische Gutachten über folgende Argumente abzugeben:

  • a)  Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Abweisungen gemäß Artikel 26 Absatz 4,
  • b)  über die Vertragsverhältnisse betreffend die Betreuungskontinuität, die territoriale Notfallmedizin und die programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium, hinsichtlich der kinderärztlichen Tätigkeit,
  • c)  über sämtliche Probleme, die die Beziehungen zwischen der Basispädiatrie und den anderen Diensten der Betriebe betreffen,
  • d)  zur Landesrangordnung gemäß Artikel 3,
  • e)  jedes weitere demselben vom Vertrag übertragene Argument.

Überdies formuliert der Beirat Vorschläge für die bestmögliche Organisation der Basispädiatrie, über alle Maßnahmen betreffend die Anwendung dieses Vertrages und übt jede andere vom Vertrag übertragene Aufgabe aus.

(7) Der Beirat versammelt sich jedes Mal, wenn eine der Parteien eine Sitzung beantragt und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Antrags.

Art. 12 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)

(1) Die Vertragskinderärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben von seiten Dritter ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen bewirken je nach Schwere des Vergehens folgende Sanktionen:

  • a)  schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen, einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Verschreibungen und Vorschläge,
  • b)  Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Übertretungen und für Vergehen einer bestimmten Schwere,
  • c)  Reduzierung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10 % und von nicht mehr als 20 % für eine Höchstdauer von sechs Monaten bei Wiederholung der Vergehen gemäß Buchst. b),
  • d)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:

- schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind,

- unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, Beschränkungen der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken,

- Wiederholung von Vergehen, die eine Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben,

  • e)  Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jenes gemäß Artikel 6, Absatz 2, oder für die Wiederholung von Vergehen, die zur Suspendierung des Vertragsverhältnisses geführt haben.

(3) Der Betrieb muß dem Arzt das Vergehen schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen ab erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei ihm eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung zu geben ist.

(4) Der Generaldirektor archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirates gemäß Artikel 11 eingeholt hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:

  • -  Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachtes Mitglied, ein vom Generaldirektor des interessierten Betriebs namhaft gemachtes Mitglied.
  • -  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär wahrgenommen.

(6) Das Schiedsgericht überprüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags vom Betrieb überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Überweisung.

Die Parteien haben das Recht, in die im Besitze des Schiedsgerichts befindlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Denkschriften über jene hinaus, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen.

In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 30 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes, ohne irgendwelche Schlußfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als Letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person assistieren lassen.

Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder der Kommission, können ihm Fragen über die Tatbestände und Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll verfaßt, welches vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Maßnahme.

(7) Das Schiedsgericht teilt dem Betrieb innerhalb von 20 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit, einschließlich des Freispruchs.

(8) Die Maßnahme ist vom Betrieb in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichts anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(9) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Verfallsfristen.

(10) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d) ernennt der Betrieb den Vertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Vertreter ausbezahlt; unbeschadet der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 43 Buchstaben D) und E) des vorhergehenden Vertrages und ab dem 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages von 33 % des Berufshonorars gemäß Artikel 42 Absatz 1 Punkt 1) dieses Vertrages, an den vertretenen Arzt.

(11) Zwei Jahre nach deren Verhängung dürfen die Disziplinarstrafen in keiner Weise irgendwelche Auswirkungen haben. Die Übertretungen und Vergehen verjähren 1 Jahr nach deren Begehen.

Art. 13 (Einsetzung, Amtsdauer und Arbeitsweise des Landesbeirates - Kosten für die Wahl der Ärztevertreter)

(1) Der Beirat gemäß Artikel 11 muß innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages eingesetzt werden. Die Beiräte gemäß Artikel 11 und Artikel 12 des vorhergehenden Vertrages bleiben so lange im Amt, bis der neue Beirat gemäß Artikel 11 dieses Vertrages ernannt ist..

(2) Der Beirat gemäß Artikel 11 ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Unvereinbarkeit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlußfähigkeit miteinbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.

Art. 14 (Qualitätssicherungsprojekte)

(1) Die Kinderärzte beteiligen sich an Qualitätssicherungsprojekten auf Betriebs- und Landesebene, die in den Bereich der Basispädiatrie fallen und jährlich von den Vertragspartnern festgelegt werden.

Art. 15 (Mitteilungen an die Öffentlichkeit)

(1) Die Betriebe bemühen sich, über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Nutznießer über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der ambulanten Visiten, die in der Regel mittels Vormerksystem zu erfolgen haben, auf die Rechte und Pflichten des Kinderarztes und des Bürgers und auf die Erbringung der kostenlosen und der zu bezahlenden Leistungen.

Art. 16 (Ausübung des Streikrechts - Unbedingt notwendige Leistungen und Erbringungsmodalitäten)

(1) Im Bereich der kinderärztlichen Betreuung sind im Sinne des Gesetzes Nr. 146/90, Artikel 2 Absatz 2 die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unbedingt notwendige Leistungen.

(2) Die obengenannten Leistungen werden im Falle eines Streiks der Kategorie der Kinderärzte unter Beachtung des Gesetzes vom 12.6.1990, Nr. 146, gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Betrieben, dem Assessorat für Gesundheitswesen und zur Kenntnis dem Regierungskommissariat mitzuteilen sind:

  • a)  Jeder streikende Kinderarzt haftet in erster Person gegenüber seinen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unbedingt notwendigen Leistungen mit freiberuflichem Honorar oder gratis (im Falle eines Teilstreiks) gewährleistet.
  • b)  Die streikenden Kinderärzte geben die Namen einiger von ihnen an, die abwechselnd die unbedingt notwendigen Leistungen gegen freiberufliches Honorar gewährleisten oder kostenlos im Falle eines Teilstreiks.

(3) Das Recht auf Streik der Basiskinderärzte wird mit einer Vorankündigung von wenigstens 15 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an.

(4) Die Basiskinderärzte, die sich von der Arbeit in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 12 zu beurteilendes Vergehen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  • a)  im Monat August,
  • b)  an den fünf Tagen vor und nach Europaratswahlen, gesamtstaatlichen Wahlen und Volksabstimmungen,
  • c)  an den fünf Tagen vor und nach den Landtagswahlen, Regionalratswahlen und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete,
  • d)  an den Tagen vom 23. Dezember bis zum 7. Jänner,
  • e)  vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) Im Falle außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die ausgerufenen Streiks als sofort ausgesetzt.

(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der diesen Vertrag unterzeichnenden Kinderärzte ausgerufen werden, ist der vertragsgebundene Kinderarzt verpflichtet, dem Betrieb schriftlich seine allfällige Nichtteilnahme am Streik 24 Stunden vorher mitzuteilen.

(8) Die Unterlassung der Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.

(9) Im Falle eines Teilstreiks gemäß Absatz 2 Buchstabe a) werden den streikenden Kinderärzten 40 % der Entgelte einbehalten.

Art. 17 (Vertragsdauer)

(1) Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen treten mit dem 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages, vorbehaltlich der ausdrücklich angeführten Laufzeiten, in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2000.

(2) Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind für Vertragskinderärzte der Provinz Bozen bindend und zwar mit freier Entscheidung, an den von den Artikeln 31 und 41 vorgesehenen Initiativen teilzunehmen.

KAPITEL II
Grundversorgung

Art. 18 (Optimales Verhältnis)

(1) Die Wahl des Kinderarztes erfolgt innerhalb des objektiven Rahmens der Gesundheitsorganisation.

(2) Hinsichtlich der Wirkungen gemäß vorhergehendem Absatz wird die Basispädiatrie vorzugsweise nach Sprengeln und Einzugsgebieten im Sinne der geltenden Landesbestimmungen organisiert.

(3) Jeder Betrieb führt, auch zwecks Ausübung der Verfahren gemäß Artikel 19 die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte für die Gewährung der kinderärztlichen Grundversorgung, aufgeteilt nach Sprengeln oder Einzugsgebieten, wie dieselben mit Beschlüssen der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl von seiten des Bürgers festgelegt wurden.

(4) In jedem Einzugsgebiet oder Sanitätssprengel kann nur ein Arzt für jeweils 600 oder Resten von mehr als 300 ansässigen Anspruchsberechtigten im Alter zwischen 0 und 6 Jahren - die Daten beziehen sich auf die Situation zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres - eingeschrieben werden. Von der Bevölkerungszahl ist die Summe der Höchstgrenzen unter dem optimalen Verhältnis (600) der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Kinderärzte abzuziehen.

(5) In Abweichung zum obengenannten Absatz 4, ist, falls die bereits eingetragenen Kinderärzte eine Gesamtanzahl an Arztwahlen erreichen, welche höher als 85 % der Gesamtsumme der individuellen Höchstgrenzen ist, die Eintragung eines neuen Kinderarztes möglich.

(6) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Auswirkungen der Beschränkungen auf dasselbe wird auf die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestehende Situation Bezug genommen.

(7) Im Falle von Änderungen des Einzugsgebiets, auch als Folge einer Zusammenlegung von Betrieben, behält der Kinderarzt alle bei ihm eingetragenen Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der Abänderung zu einem anderen Gebiet als jenem des Kinderarztes gehören, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts auf die Arztwahl der Betreuten.

Art. 19 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung)

(1) Innerhalb Ende der Monate März und September eines jeden Jahres sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt, veröffentlichen die Betriebe in zwei Tageszeitungen das Verzeichnis der Gebiete, wo Basiskinderärzte fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt, wobei die allfälligen Pensionierungen im laufenden Semester zu berücksichtigen sind. Die Betriebe sind angehalten, den in der geltenden Landesrangordnung eingeschriebenen Kinderärzten das Verzeichnis der unterversorgten Gebiete zu übermitteln.

Falls die beim ausscheidenden Kinderarzt Eingeschriebenen von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Kinderärzte nicht übernommen werden können, wird die Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.

(2) Anläßlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete legt der Betrieb unbeschadet des Eintragungsgebiets des Kinderarztes die Gemeinde oder das Gebiet fest, in dem das Ambulatorium zu eröffnen ist.

(3) Für die Erteilung der Aufträge in den gemäß den unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen veröffentlichten unterversorgten Gebieten können sich bewerben:

  • a)  die Kinderärzte, die bereits in einem der auf Landesebene im Sinne von Artikel 18 errichteten Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen sind, auch falls sie kein Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung eingereicht haben, und zwar unter der Bedingung, daß sie seit wenigstens vier Jahren im Herkunftsverzeichnis eingeschrieben sind und daß sie zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel ausüben, ausgenommen die Aufträge für die Betreuungskontinuität. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sanitätssprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für diese Stelle das Recht auf Versetzung in Anspruch genommen werden;
  • b)  die Kinderärzte, die in die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete gültige Landesrangordnung eingetragen sind.
  • c)  sämtliche Kinderärzte, die im Besitze der Voraussetzungen gemäß Artikel 2 dieses Vertrages sind, wobei die Dokumentation über die erklärten akademischen- und Studientitel sowie die am 31. Dezember des Vorjahres innegehabten Diensttitel gemäß Artikel 3 beizulegen sind. Diesen Ärzten wird die Punktezahl gemäß Artikel 3 dieses Vertrages zugeteilt.

(3bis) Für die Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten im Sinne des Buchstaben b) dürfen sich jene Kinderärzte nicht bewerben, die auf Landesebene Inhaber eines Auftrags sind, und die nicht wenigstens zwei Jahre effektiven Dienst im vorhergehenden zugeteilten Einzugsgebiet angereift haben.

(4) Die Bewerber reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 getrennte Gesuche bei den zuständigen Betrieben ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.

(5) Dem Gesuch muß eine eidesstattliche Ersatzerklärung beigelegt werden, aus welcher hervorgeht, ob der Kinderarzt am Datum der Einreichung des Gesuches ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch provisorischer Art innehat, eine Pensionsbehandlung genießt oder sich in einer Unvereinbarkeitsposition befindet.

(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten werden die Kinderärzte gemäß Absatz 3 Buchstabe b) und c) in einer Rangordnung gemäß folgenden Kriterien gereiht:

  • a)  Zuteilung der in der Landesrangordnung aufscheinenden Punktezahl,
  • b)  Zuteilung von 6 Punkten an jene, die im unterversorgten Gebiet, für welches sie sich bewerben, seit drei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung den Wohnsitz haben,
  • c)  Zuteilung von 20 Punkten an die Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor dem Verfallsdatum für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung in der Provinz Bozen ansässig sind.

(7) Die Betriebe befragen vorrangig die Ärzte gemäß Absatz 3 Buchstabe a) auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte, und untergeordnet, falls dies notwendig ist, auf der Basis des Spezialisierungsalters und dann befragen sie die Kinderärzte gemäß Buchstabe b) von Absatz 3, auf der Basis der Rangordnung, wie sich dieselbe aus der Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 6 ergibt, wobei den Ärzten der Vorrang zu geben ist, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben sowie nach Ausschöpfung der örtlichen Rangordnung, die Ärzte gemäß Absatz 3 Buchstabe c)

Art. 20 (Errichtung des Vertragsverhältnisses)

(1) Der Kinderarzt, der zwecks Gewährleistung der Betreuung in einem der unterversorgten Gebiete, wie dieselben im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 festgelegt wurden, befragt wurde, muß seine Annahme innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, bei sonstigem Verfall, mitteilen. Die Annahme bewirkt die Streichung aus der Landesrangordnung des laufenden Jahres oder im Falle der Versetzung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) des vorhergehenden Artikels 19, den Verfall des Auftrags im Herkunftsgebiet.

(2) Innerhalb der darauffolgenden neunzig Tage muß der Arzt bei sonstigem Verfall:

  • -  im zugeteilten unterversorgten Gebiet ein geeignetes Ambulatorium gemäß der im Artikel 21 angeführten Voraussetzungen eröffnen und dies dem Betrieb mitteilen,
  • -  die Wohnung in das zugeteilte Einzugsgebiet, falls es sich um einen in Einzugsgebiete unterteilten Sprengel handelt, oder in den zugeteilten Sprengel, verlegen, vorbehaltlich der eventuellen vom Betrieb genehmigten Abweichungen,
  • -  sich in die Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen lassen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann er die Einreichung des Gesuchs um Verlegung an die Herkunfts-Ärztekammer dokumentieren.

(3) Die Betriebe können unter Berücksichtigung allfälliger von besonderen örtlichen Situationen abhängigen Schwierigkeiten, zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Artikel 2 genehmigen.

(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Betrieb mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung desselben und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den Vorschriften gemäß Artikel 21 anzupassen. Nach unnützem Ablauf dieser Frist, verfällt der Arzt vom Recht der Erteilung des Auftrags.

(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Betriebs über die Eignung der Arztpraxis als endgültig erteilt bzw. nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Betrieb die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt.

(6) Der Betrieb ist auf jeden Fall befugt, jederzeit die Überprüfung der Eignung der Arztpraxis im Sinne von Artikel 21 vorzunehmen.

(7) Der Kinderarzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen, in dem das unterversorgte Gebiet liegt.

(8) Das Auftreten eines der vom Artikel 4 vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe bewirkt die Streichung aus dem Verzeichnis.

(9) Die Maßnahme des Verfalls von der Eintragung in die Verzeichnisse wird vom zuständigen Betrieb auf Gutachten des Beirats gemäß Artikel 11 getroffen.

(10) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Kinderarzt vom Betrieb ermächtigt werden, aus dokumentierten und objektiven Gründen den Wohnsitz in eine andere Gemeinde als jener der Eintragung in einem angrenzenden Gebiet zu verlegen und zwar auch in eine zu einem anderen Betrieb gehörende Gemeinde; dies alles kann nach Anhören des positiven Gutachtens des Landesbeirats gemäß Artikel 11 erfolgen und sofern eine Verlegung nicht eine Dysfunktion in der Gewährung der Betreuung bewirkt.

(11) In den Fällen der Verlegung der Arztpraxis innerhalb desselben Einzugsgebiets sind die Verfahren und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz 4 anzuwenden.

Art. 21 (Voraussetzungen für die Eröffnung der Arztpraxen)

(1) Für die Errichtung und die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses muß jeder Kinderarzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit abwickelt. Diese Praxis ist eine private Praxis die zum Teil für einen öffentlichen Dienst bestimmt ist; sie muß die von den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen haben.

(2) Die Arztpraxis des konventionierten Kinderarztes muß mit den für die Ausübung des Berufs unbedingt notwendigen Einrichtungen und Vorrichtungen versehen sein, einen angemessen eingerichteten Wartesaal haben, über eine Toilette verfügen, geeignet beleuchtet und belüftet sein und über einen Telefonanschluß verfügen.

Damit die Arztpraxis der Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 20, Absatz 5, für geeignet erklärt werden kann, muß sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und -programmen ausgestattet sein, die benützt werden, um das individuelle Gesundheitsblatt zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und/oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken.

(3) Die Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Kinderärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen in der Regel, zum Schutz der Rechte der Menschen mit Behinderungen, über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen.

Jedenfalls verpflichten sich alle Kinderärzte, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für behinderte Personen nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Kinderarzt selbst festgestellt werden, als Alternative zu den Ambulatoriumsvisiten, Hausvisiten durchzuführen.

(4) Diese Räume können entweder ausschließlich als Arztpraxis verwendet werden oder auch in eine Wohnung eingegliedert sein.

(5) Falls sich die Praxis gemäß D.P.R. vom 1.3.1961, Nr. 121, in Einrichtungen mit anderen nicht ärztlichen Tätigkeiten befindet, muß dieselbe über einen unabhängigen Eingang verfügen und es muß jede Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen beseitigt werden.

(6) Die Berufspraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte muß vorbehaltlich der Bestimmungen über die Betreuungskontinuität für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan geöffnet sein, der autonom vom Kinderarzt in bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muß auf jeden Fall derart sein, daß das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.

Anzahl Eingeschriebener:     Stunden

bis zu 400         7,5

von 401 bis zu 600       10

von 601 bis zu 800       12,5

von 801 bis zu 1.000       15

über 1.001         17

An den Arbeitstagen muß der Stundenplan der Öffnungszeiten - in Berücksichtigung des Mindestwochenstundenplanes - in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist.

(7) Die genannte Öffnungszeit muß dem Betrieb mitgeteilt werden und am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden. Allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und rechtzeitig dem Betrieb bekannt gegeben werden.

Art. 22 (Vertretungen)

(1) Der Kinderarzt, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, muß unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Amt des Betriebs innerhalb des 4. Tages den Namen des Kollegen oder der Kollegen mitteilen, die ihn vertreten, falls die Vertretung mehr als drei Tage dauert.

Bei Abwesenheit muß der Kinderarzt, falls der Vertreter die Vertretungstätigkeit an einem anderen Sitz ausübt, einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen, und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen.

Dieselbe Mitteilung muß auch auf dem Telefonbeantworter registriert werden.

(2) Der Kinderarzt muß sich von einem oder mehreren Kinderärzten vertreten lassen, falls er keinen Kinderarzt findet, kann er sich von anderen Ärzten seines Vertrauens vertreten lassen.

Die Vertretungen von mehr als drei Tagen können nur innerhalb des Gesundheitssprengels, in der Regel nach folgenden Modalitäten erfolgen:

  • a)  Der vertragsgebundene Kinderarzt kann einen oder mehrere Basiskinderärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 2.400 Arztwahlen mit einer Toleranz nach oben von 10 % vertreten; ein vertragsgebundener Kinderarzt kann auf jeden Fall, unabhängig von der Gesamtanzahl ihrer Eingeschriebenen, einen Kinderarzt vertreten;
  • b)  ein nicht vertragsgebundener Arzt kann einen oder mehrere Basiskinderärzte bis zu einer Höchstanzahl von 1.200 Arztwahlen mit einer Toleranz von 10 % nach oben oder einen Basiskinderarzt mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten.

In den Monaten Juli und August kann der nicht vertragsgebundene Arzt zwei Basiskinderärzte mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten.

(3) Falls die Vertretung dreißig Tage überschreitet, muß der Kinderarzt einen einzigen Vertreter melden.

(4) Die Betriebe zahlen die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.

(5) Der Kinderarzt, der nicht in der Lage ist, sich vertreten zu lassen, muß rechtzeitig den Betrieb informieren, welcher den Vertreter vorrangig aus den Ärzten in der Rangordnung laut Artikel 2, gemäß Reihung derselben namhaft macht. In diesem Fall gebühren die Entgelte ab dem ersten Tag dem vertretenden Arzt, vorbehaltlich der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 43 Buchstaben D, E, I, L, M des vorhergehenden Vertrages und ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages von 33 % des Berufshonorars gemäß Artikel 42 Absatz 1 Pt. 1) und der Zulagen gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben D), E) F) dieses Vertrages.

(6) Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt werden gemäß den im Anhang F enthaltenen Modalitäten geregelt.

(7) Während der Vertretung ist es dem Vertreter nicht erlaubt, Arztwahlen des vertretenen Kinderarztes zu erwerben.

(8) Obige Bestimmungen werden auch auf die wegen Schwangerschaft und Wochenbett abwesenden Kinderärzte angewandt.

(9) Ausgenommen Krankheitsfälle, dokumentierte Studiengründe, Adoptionsgründe und Mutterschaft, entscheidet der Betrieb bei Abwesenheit von mehr als 6 Monaten pro Jahr, auch nicht kontinuierlicher Art, nach Anhören der Beirats gemäß Artikel 11, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

(10) Für die Vertretung eines aus den Verzeichnissen suspendierten Kinderarztes auf Grund von Maßnahmen infolge eines Verfahrens gemäß Artikel 12, sorgt der Betrieb gemäß den Modalitäten laut Absatz 5. In diesem Fall werden die Entgelte dem Vertreter ab dem ersten Tag ausgezahlt.

(11) Die Arztwahlen des von der Aussetzungsmaßnahme betroffenen Arztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, daß die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauenskinderarztes stellen; diese Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen, auch dann nicht, wenn der Vertreter vor der Übernahme der Vertretung bereits im Verzeichnis eingetragen ist.

(12) Die unter jedwedem Titel ausgeübte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Kinderarztes in das Verzeichnis.

(13) Im Todesfall des Vertragskinderarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den beim verstorbenen Kinderarzt eingetragenen Kindern für nicht mehr als sechs Monate fortsetzen, wobei ihm die wirtschaftliche Behandlung gebührt, die ihm während der Vertretung zugestanden hat.

Art. 23 (Provisorische Aufträge)

(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Kinderärzten zuzuschreiben ist, kann der Betrieb einem allenfalls bereiten Kinderarzt einen zeitweiligen Auftrag zur Gewährleistung der Betreuung erteilen, wobei den in der Landesrangordnung eingeschriebenen Kinderärzten der Vorrang zu geben ist. Dieser Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, die erneuerbar sind, endet zum Zeitpunkt, an dem der neue anspruchsberechtigte Kinderarzt eingesetzt wird. Dem Kinderarzt gemäß gegenständlichem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, die Entgelte gemäß Artikel 43 des vorhergehenden Vertrages, mit Ausnahme der Zulage für die demographischen Änderungen und ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages, 83 % des Berufshonorars gemäß Artikel 42 Absatz 1 Pt. 1) dieses Vertrages, aufgrund seines Spezialisierungsalters ausgezahlt.

(2) Vorbehaltlich dessen, was vom Artikel 42 Buchstabe C) in Sachen sehr benachteiligte Gebiete vorgesehen ist, kann der Betrieb im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens für die Erteilung eines provisorischen Auftrags die Arztwahlen zeitweilig und zwar bis zur endgültigen Besetzung der Stelle im unterversorgten Gebiet den eingetragenen Kinderärzten auch in Abweichung der individuellen Höchstgrenzen zuteilen. (Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis gemäß Artikel 24 Absatz 10 registriert).

Art. 24 (Höchstgrenze an Arztwahlen und Beschränkungen)

(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte können höchstens 1.200 Arztwahlen erhalten. Diese Höchstgrenze kann als Folge der von den Absätzen 6 und 8 vorgesehenen Abweichungen überschritten werden, wobei jedoch die Zahl 1.300 nicht überschritten werden darf.

Die Arztwahlen gemäß Absatz 7 können jedoch auch über die Höchstgrenze von 1.300 Einheiten erworben werden.

(2) Der Kinderarzt kann freiwillig seine eigene Höchstgrenze im Ausmaß von nicht weniger als 400 Arztwahlen beschränken. Die Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum des Beginns der Selbstbeschränkung abänderbar vorbehaltlich besonderer Erfordernisse.

(3) Gegenüber dem Kinderarzt, der außer der Eintragung in die Verzeichnisse andere mit der Eintragung vereinbarte Tätigkeiten abwickelt, wird die Höchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den anderen Tätigkeiten widmet, ausgenommen die Tätigkeit in kinderärztlichen Beratungsstellen, die Vorsorgeuntersuchungen im Entwicklungsalter, die gelegentlichen Tätigkeiten in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, in der Betreuungskontinuität und bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochenstunden die Unterrichtstätigkeit auf jedweder Stufe. Außerdem bewirkt die in der Arztpraxis, die Sitz für die Vertragstätigkeit ist, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit keine Reduzierung der Höchstgrenze.

(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Kinderärzte, die einer Beschränkung infolge der Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten unterliegen, wird konventionell angenommen, daß die Höchstgrenze von 1.200 Einheiten einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden entspricht.

(5) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflicher Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Abwicklung der Pflichten des Kinderarztes sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit, als auch der Hausvisiten gegenüber den Anspruchsberechtigten, die ihn gewählt haben, bewirken.

(6) Die Zuteilung von Arztwahlen ist für Neugeborene auch über die individuelle Höchstgrenze hinaus gestattet, und zwar im Ausmaß von 10 %.

(7) Die Arztwahl für Kinder, die zu Familien gehören, wo der Kinderarzt bereits ein anders Kind in seinem Verzeichnis hat, kann auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze erfolgen.

(8) Die zeitweiligen Arztwahlen betreffend Betreute aus Nicht-EU-Ländern können bei Verfall demselben Kinderarzt auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze wieder zugeteilt werden.

(9) Unter Berücksichtigung der besonderen Probleme betreffend die kinderärztliche Betreuung, einschließlich der Freiheit der Arztwahl, kann der Kinderarzt, der seine individuelle Höchstgrenze erreicht und überschritten hat, auf jeden Fall, mit der gleichzeitigen Abweisung einer gleichen Anzahl von Arztwahlen, die ausschließlich unter den Betreuten im Alter von nicht weniger als 13 Jahren auszuwählen sind, neue Arztwahlen erwerben.

(10) Falls in einem Einzugsgebiet alle Kinderärzte die individuelle Höchstgrenze erreicht haben, können dieselben neue Arztwahlen erhalten. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein neuer Kinderarzt eingesetzt wird, werden diese Wahlen dem neuen Kinderarzt von Amts wegen übertragen.

Art. 25 (Wahl des Kinderarztes)

(1) Die Errichtung und die Abwicklung des Verhältnisses mit dem Kinderarzt fußen auf dem Vertrauensverhältnis.

(2) Die Wahl des Vertrauenskinderarztes hat anläßlich der Ausstellung des Eintragungsdokuments in den Gesundheitsdienst zu erfolgen und wird unter jenen Kinderärzten vorgenommen, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, welches den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten umfaßt. Die Arztwahl wird im persönlichen Eintragungsdokument vermerkt, wobei spezifisch die Qualifikation eines Kinderarztes anzugeben ist.

Mit der Wahl des Kinderarztes wird, nach vorheriger Information, die Einwilligung zur Bearbeitung der persönlichen Daten zum Zwecke von Diagnose, Behandlung, Vorsorge und Forschung von Seiten des Kinderarztes, der Angestellten der Arztpraxis und von Seiten eventueller Vertreter, wie vom Gesetz 675/96 vorgesehen, erteilt. Somit muß der Kinderarzt diese Einwilligung nicht mehr vom Betreuten oder gesetzlichen Vertreter verlangen

(3) Der in die Verzeichnisse eingetragene Kinderarzt kann Arztwahlen von der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erwerben und beibehalten.

(4) Die Arztwahlen betreffend die Kinder im Alter zwischen 0 und vollendeten 6 Jahren müssen im Rahmen der individuellen Höchstgrenze zugunsten der in die Verzeichnisse gemäß Artikel 19 eingetragenen Kinderärzte vorgenommen werden. Das Verzeichnis gilt mit der Eintragung des ersten Kinderarztes als aktiviert.

(5) Im Falle, daß in einem Einzugsgebiet keine Kinderärzte wählbar sind, können die Arztwahlen wie folgt zugeteilt werden:

  • a)  Kinderärzte, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, wobei die Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 24 Absatz 10 anzuwenden sind, oder Kinderärzte, die in einem angrenzenden Einzugsgebiet oder Sprengel desselben Sanitätsbetriebes eingetragen sind, und zwar mit den Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 24 Absatz 10,
  • b)  falls die Kinderärzte nicht zur Annahme der Arztwahlen bereit sind oder die Maßnahmen gemäß vohergehendem Buchstaben a) nicht ausreichen, können die Arztwahlen zeitweilig einem in die Verzeichnisse der Allgemeinmedizin eingetragenen Vertragsarzt zugeteilt werden. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein neuer Kinderarzt eingesetzt wird, werden diese Arztwahlen von Amts wegen dem Kinderarzt übertragen.

(6) Der Betrieb kann nach vorheriger Annahme des gewählten Kinderarztes gestatten, daß die Wahl aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsbedingungen zugunsten eines Kinderarztes erfolgt, der in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet (desselben Betriebes) eingetragen ist und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.

(7) Die Wahl hat für die Ansässigen eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.

(8) Für die nicht ansässigen Kinder gilt die Wahl für eine Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Maximum von einem Jahr, mit gleichzeitiger Streichung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Kindes. Die Wahl ist ausdrücklich erneuerbar.

Art. 26 (Widerruf und Abweisung der Arztwahl)

(1) Der Anspruchsberechtigte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Betrieb mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf muß der Versicherte eine neue Arztwahl vornehmen, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.

(2) In Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekretes Nr. 502/1992 in geltender Fassung, können die Arztwahlen gemäß Artikel 25 Absatz 9, bezogen auf die Kinder zwischen dem 6. und dem 9. Lebensjahr nur auf schriftlichen Antrag von Seiten der Eltern widerrufen werden, um einen Arzt für Allgemeinmedizin zu wählen; der Antrag muß angemessen begründet werden.

(3) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zugunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann jederzeit die Arztwahl abweisen, wobei dies dem zuständigen Betrieb mitzuteilen ist. Diese Abweisung muß durch außerordentliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets 502/1992 in geltender Fassung motiviert werden, oder wegen Übersiedlung des Betreuten. Unter den Gründen der Abweisung zählt insbesondere die Störung des Vertrauensverhältnisses. Hinsichtlich der Betreuung wirkt die Abweisung ab dem 16. Tag nach deren Mitteilung.

(4) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, daß außerordentliche Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, die vom Landesbeirat gemäß Artikel 11 festzustellen sind.

Art. 27 (Widerruf von Amts wegen)

(1) Der Widerruf der Arztwahl, der infolge Tod des Betreuten von Amts wegen durchzuführen ist, ist ab dem Datum des Ablebens wirksam. Der Betrieb ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Übersiedlung teilt der Betrieb, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbetrieb mit, damit derselbe den Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vornehmen kann. Die Betriebe, die das Versichertenarchiv mittels der meldeamtlichen Informationen der Gemeinden auf dem laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Betriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen. Der Betrieb muß den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen. Der Kinderarzt, der die eigene Höchstgrenze an Arztwahlen (1.200) oder die eigene niedrigere individuelle Quote nicht überschritten hat, kann mit seinem Einverständnis die Arztwahlen der Bürger beibehalten, die in einen angrenzenden Sprengel oder Einzugsgebiet übersiedeln.

(3) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibungen laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Falls es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Löschung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig mit den Mitteilungen der monatlichen Änderungen zu erfolgen.

(4) Der am Datum der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres von Amts wegen durchzuführende Widerruf ist rechtzeitig der Familie des Kindes mitzuteilen, welche vor diesem Datum die Beibehaltung der Arztwahl zugunsten des Kinderarztes beantragen kann und zwar wegen dokumentierter chronischer Pathologien oder anerkannter Behindertensituationen; der Arzt kann bis zum 16. Lebensjahr beibehalten werden.

Art. 28 (Arztwahl, Widerruf, Abweisung: Wirtschaftliche Wirkungen)

(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahlen und der Widerruf ab dem Tag der Durchführung derselben. Die Abweisung wird, auch hinsichtlich der Betreuung, ab dem Tag wirksam, an dem ein neuer Kinderarzt vom Betreuten gewählt wird, aber auf jeden Fall nicht über den 15. Tag ab dem Datum der Abweisung selbst hinaus.

(2) Das Jahresentgelt kann in Tagesraten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen angenommen wird.

Art. 29 (Namensverzeichnisse und monatliche Änderungen)

(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermitteln die Betriebe den Kinderärzten das Namensverzeichnis der Arztwahlen.

(2) Die Betriebe teilen außerdem den einzelnen Kinderärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung der im vorhergehenden Monat erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit den vollständigen meldeamtlichen Daten bei.

(3) Die Daten gemäß Absätze 1 und 2 können alternativ alle drei Monate auf Magnetträger geliefert werden.

Art. 30 (Aufgaben des Kinderarztes mit fixem Entgelt)

(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 19 bewirkt in bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Kinderarztes gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst, des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welcher in diagnostischen, therapeutischen, präventiven und gesundheitserzieherischen Aufgaben besteht, wie dieselben in diesem Vertrag präzisiert sind und über Leistungen in der Arztpraxis und in der Wohnung abzuwickeln sind.

(2) Die Tätigkeit des Kinderarztes, die mit fixem Entgelt pro Betreuten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 in geltender Fassung honoriert wird, wird während des Zeitraumes abgewickelt, der nicht von der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 45 abgedeckt ist, und umfaßt folgende Aufgaben, wie dieselben in den folgenden Artikeln (von Artikel 32 bis Artikel 37) geregelt sind:

  • a)  Die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung für präventive, diagnostische und therapeutische Zwecke gemäß Artikel 32,
  • b)  die Beratung mit dem Facharzt gemäß Artikel 33 in der Arztpraxis oder in der Wohnung,
  • c)  der Zugang in die Krankenhauseinrichtungen im Sinne von Artikel 34 anläßlich der Aufnahme, des Aufenthalts oder der Entlassung des eigenen Patienten, da es sich um Tatbestände handelt, die in die Professionalität des Vertrauenskinderarztes fallen,
  • d)  pharmazeutische Verschreibungen (Artikel 35),
  • e)  Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen, Verschreibung für Krankenhausbehandlungen und/oder von Thermalkuren (Artikel 36),
  • f)  die obligatorischen, vom Gesetz vorgesehenen Bestätigungen für die Wiederzulassung zur Pflichtschule, zu den Kinderhorten, zum Kindergarten und zu den Oberschulen und für die Arbeitsenthaltung des Elternteils infolge einer Krankheit des Kindes,
  • g)  die Haltung und Ajournierung eines individuellen pädiatrischen Gesundheitsblatts, vorzugsweise auf Magnetträger, zum ausschließlichen Gebrauch des Kinderarztes als technisch-berufliches Instrument, welches außer der Verbesserung der Betreuungskontinuität dem Kinderarzt erlaubt, das reguläre Wachstum des Kindes zu kontrollieren und mit dem Betrieb bei allfälligen epidemiologischen Untersuchungen und statistischen Erhebungen betreffend die erste Kindheit und das Entwicklungsalter mitzuarbeiten. Im Falle einer neuen Arztwahl liefert der Kinderarzt auf Antrag des neuen Wahlarztes einen Auszug der Sanitätsdaten aus dem individuellen pädiatrischen Gesundheitsblatt,
  • h)  Ausstellung der für ein Jahr gültigen Gesundheitsbescheinigung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten im Schulbereich gemäß Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1 Buchstaben a) und c), sowie für die von öffentlichen oder privaten Körperschaften und Vereinigungen organisierten Spiel- und Unterhaltungsaktivitäten. Dieses Zeugnis (siehe Anlage I) gilt auch für Ferienlager, Kolonien usw. und wird jeweils einmal im Jahr ausgestellt.
  • i)  die Bereitschaft zur Mitarbeit mit dem Sprengelkoordinator,
  • j)  die Ausfüllung von Sanitätsblättern und -büchlein, die dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu übergeben sind.

Art. 31 (Aufgaben des Kinderarztes mit variablem Entgelt)

(1) Der Kinderarzt übt beim Schutz der Gesundheit während des Entwicklungsalters eine globale Funktion aus und führt deshalb über die im vorhergehenden Artikel angeführten Aufgaben gegen Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts in Bezug auf die einzelnen Leistungen folgende Aufgaben durch.

(2) Die Aufgaben gemäß diesem Artikel sind:

  • a)  programmierte Betreuung in der Wohnung des Betreuten, auch in integrierter Form mit der fachärztlichen, krankenpflegerischen und rehabilitativen Betreuung, und falls notwendig, in Verbindung mit der sozialen Betreuung gemäß Anhang E),
  • b)  die zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B),
    Um den Leistungsstandard zu verbessern, kann sich der Kinderarzt technologischer Hilfsmittel für die Diagnostik und Therapie sowohl in der eigenen Arztpraxis als auch in der Wohnung des Betreuten bedienen,
  • c)  Betreuung in benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 42 Buchstabe C),
  • d)  gelegentliche Visiten gemäß Artikel 40,
  • e)  Informatikmitarbeit gemäß Artikel 42, Buchstabe D),
  • f)  Potenzierung der Arztpraxis mit bedienstetem Personal gemäß Artikel 42 Buchstabe E),
  • g)  Kontrolle der physischen, psychischen und sinnesmäßigen Entwicklung, mit besonderer Berücksichtigung der frühzeitigen Erkennung der Kinder, mit neuro-sinnesmäßigen und psychischen Behinderungen (Gesundheitsbilder), gemäß den Bestimmungen laut Anhang H),
  • h)  die allfällige Durchführung von Reihenuntersuchungen (Screening), das entsprechende Entgelt wird von Fall zu Fall festgelegt,
  • i)  die Eingriffe hinsichtlich der Gesundheitserziehung im Rahmen der Programme des Betriebs oder des Assessorats für Gesundheitswesen gegenüber den eigenen Betreuten betreffend die vorwiegenden Risiken des Entwicklungsalters, wie dieselben von den entsprechenden Landesbeschlüssen vorgesehen sind. Dem Kinderarzt gebührt derselbe Stundentarif, der den Berichterstattern und den Moderatoren, von der Provinz organisierter Kurse, vom Landesausschuß ausgezahlt wird,
  • j)  Tätigkeiten der Präventivmedizin des Entwicklungsalters gemäß den entsprechenden Beschlüssen des Landesausschusses,
  • k)  die Teilnahme an vom Betrieb veranlaßten spezifischen Treffen, im Rahmen der Organisation. Den Kinderärzten werden die Sitzungsgelder gemäß Landesgesetz vom 19.3.1991, Nr. 6, und nachfolgende Abänderungen zuerkannt.

Über die obengenannten Leistungen hinaus können die Kinderärzte die Leistungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 49 dieses Vertrags abwickeln.

Art. 32 (Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung des Betreuten)

(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Kinderarztes oder in der Wohnung des Betreuten abgewickelt.

Die ärztliche Betreuung durch den Kinderarzt gegenüber seinen Eingeschriebenen geht von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche.

Für telefonische Anfragen muß der Betreute den eigenen Kinderarzt, während der Öffnungszeiten, in der Arztpraxis anrufen. Während der übrigen Zeiten ruft er ihn über jene Telefonanschlußnummer an, die über einen Telefonanrufbeantworter oder eine entsprechende Person verfügt, und dem Betrieb mitgeteilt worden ist und/oder über die Nummer des Mobiltelefons.

Sollte ein Betreuter auf dem Telefonanrufbeantworter eine ärztliche Anfrage hinterlassen, ist der Kinderarzt verpflichtet, nach Bewertung der klinischen Situation aufgrund seiner und der vom Patienten telefonisch mitgeteilten Informationen, nach Feststellung der Dringlichkeit und in Abstimmung mit den aus der Tätigkeit als Kinderarzt erwachsenen Verpflichtungen, den Betreuten innerhalb der kürzest möglichen Zeit (aber in höchstens drei Stunden) zurückzurufen. In jedem Fall besteht die Pflicht, bei klinischen Problemen, den Betreuten innerhalb 21 Uhr desselben Tages zurückzurufen.

In den übrigen Zeitspannen, an den Samstagen und an den Feiertagen ist der Dienst der Betreuungskontinuität in Funktion.

(2) Die Tätigkeit im Ambulatorium wird in der Regel, vorbehaltlich der dringenden Fälle, über ein angemessenes Vormerksystem abgewickelt.

(3) Die Visite in der Wohnung des Patienten, falls dieselbe als notwendig erachtet wird, und zwar gemäß Beurteilung durch den Kinderarzt und unter der Berücksichtigung der Nichttransportierbarkeit des Kranken, muß in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb von 10.00 Uhr einlangt; falls hingegen der Antrag nach 10.00 Uhr aufgenommen wird, muß die Visite innerhalb 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages durchgeführt werden.

(4) Der dringende und als solcher vom Arzt anerkannte Antrag muß innerhalb der kürzest möglichen Zeit erfüllt werden.

(5) An den Samstagen ist der Arzt verpflichtet, die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten durchzuführen, die nach 10.00 Uhr des vorhergehenden Tags beantragt wurden.

(6) An den Vorfeiertagen unter der Woche muß der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10.00 Uhr desselben Tags beantragt wurden sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10.00 Uhr beantragt und noch nicht durchgeführt wurden.

Die Ärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, können dieselbe auf den Vormittag vorverlegen.

Art. 33 (Beratung mit dem Facharzt)

(1) Das Konsilium kann vom Kinderarzt aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.

(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Kinderarzt in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Betriebs des Patienten durchgeführt.

(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung des Betriebs auf begründeten Antrag des Basiskinderarztes auch am Wohnsitz des Patienten durchgeführt werden.

(4) Der Kinderarzt und der Facharzt vereinbaren die Art und den Zeitpunkt der Durchführung unter Beachtung der Erfordernisse der Dienste des Betriebs.

Art. 34 (Zugang des Basiskinderarztes in die Krankenhauseinrichtungen)

(1) Der Familienkinderarzt hat im Interesse des eigenen Patienten das Recht auf Zugang in sämtlichen öffentlichen und konventionierten oder akkreditierten Privatkrankenhäusern, und zwar in der Phase der Aufnahme, des Aufenthalts, im Day-Hospital, und der Entlassung, auch um vorzeitige Entlassungen zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Betreuungsbelastung in der Wohnung des Patienten führen würden.

Der Patient muß überdies anläßlich der Entlassung eine erste angemessene Verschreibung von Arzneimitteln erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.

(2) Dem Kinderarzt wird von der Krankenhausabteilung die Aushändigung des klinischen Entlassungsberichts garantiert, welcher in Zusammenfassung den diagnostischen und therapeutischen Ablauf im Krankenhaus sowie die therapeutischen Empfehlungen für die Betreuung zu Hause beinhaltet.

(3) Um den Zugang gemäß Absatz 1 zu begünstigen, stellen die Generaldirektoren sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Parkplätze zur Verfügung.

Art. 35 (Pharmazeutische Verschreibungen und Vordrucke)

(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten, unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie dasselbe vom Artikel 8, Absatz 10, des Gesetzes vom 24.12.1993, Nr. 537 und folgende Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde.

(2) Der Kinderarzt kann die pharmazeutische Verschreibung auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, wenn er gemäß seiner Einsicht erachtet, daß die Visite des Patienten nicht notwendig ist.

(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche, betreffend die Modalitäten und Verfahren, durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten des Kinderarztes zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gewährleisten.

(4) Auf dem Rezept gemäß Ministerialdekret Nr. 350/1988 verzeichnet der Kinderarzt das Recht auf Befreiung von der Zahlung des Tickets gemäß den geltenden Bestimmungen. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und andere notwendige Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt.

(5) Das Recht auf die Befreiung von der Zahlung des Tickets ist durch Gesetze für die Befreiung aus Einkommensgründen geregelt. Für die anderen Befreiungsarten wird die Befreiung vom Betrieb, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Ministerialdekrets vom 20. Mai 1989 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen bescheinigt.

(6) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Heilbehelfsmitteln, Spritzen und Diätprodukten und jedweder anderer Hilfsmittel wird vom Kinderarzt gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten dem Betrieb vorgeschlagen.

(7) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den intern konventionierten Fachärzten vorgenommen.

Art. 36 (Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen oder für Thermalkuren)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Kinderarzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder Leistung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.

(2) Der Antrag für eine Untersuchung oder fachärztliche Visite muß mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Derselbe kann den Antrag für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 33 vorgesehenen Verfahren beinhalten.

(3) Der Kinderarzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, falls er gemäß seinem Urteil, eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet.

(4) Der Facharzt formuliert in einem geschlossenen Umschlag eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage mit dem Vermerk "an den behandelnden Kinderarzt", wobei er die Therapie empfiehlt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist.

(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Kinderarztes als für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.

(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Kinderarztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Kinderneuropsychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Messungen.

(7) Der Vorschlag für eine ordentliche Krankenhauseinlieferung muß mit einem eigenen vom behandelnden Kinderarzt ausgefüllten Blatt (Anhang D) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.

(8) Der Vordruck gemäß Artikel 35 ist auch für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen und Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen zu verwenden. Für diese letztgenannten ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Beschränkungen der Vielfachvorschlag gestattet, wobei jede weitere Obliegenheit zu Lasten des behandelnden Kinderarztes auszuschließen ist. Für die Bestätigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten, für die Kolonien, die Campings, Schulcampings u.ä. kann der Kinderarzt den Vordruck gemäß Anlage I) benützen.

(9) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erlassen die Betriebe Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von seiten des bediensteten oder konventionierten Facharztes allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, aller für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendigen Untersuchungen, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen oder von chirurgischen Eingriffen, sowie der Anträge für Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen nach der Entlassung durchzuführen sind. Die programmierten Kontrollen sind dem Basiskinderarzt vorzuschlagen.

(10) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind auch hinsichtlich der Anwendung der Abkommen über die Beachtung der Kostenbegrenzungen zu beachten.

Art. 37 (Beziehungen zwischen dem Vertragskinderarzt und den ärztlichen Leitern des Betriebes und dem Sprengelkoordinator)

(1) Der Verantwortliche des Organisations- und Funktionsbereichs "Territorium und zonale Dienste" wacht über die korrekte Anwendung des Vertrags, was die sanitären Aspekte angeht und er beanstandet allfällige Unregelmäßigkeiten.

(2) Die Vertragskinderärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter und dem Sprengelkoordinator zusammenzuarbeiten und zwar in bezug auf das, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.

(3) Allfällige interpretative Meinungsverschiedenheiten sind dem Landesbeirat zu unterbreiten.

Art. 38 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, meldet der Vertrauenskinderarzt, aufgrund der Kenntnis des anamnestischen Gesamtbildes des Betreuten, welches sich aus der verlängerten Beobachtung desselben in bezug auf die familiäre Situation, bezogen außer auf die gesundheitlichen Bedingungen auch auf jene sozialer und wirtschaftlicher Art, ergibt, an die vom Betrieb festgelegten territorialen Sozialdienste das Erfordernis besonderer sozio-betreuungsmäßiger Eingriffe.

Art. 39 (Beziehungen zu den Diensten der Betreuungskontinuität)

(1) Der Kinderarzt beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, bei jenen Betreuten kurze erläuternde Berichte zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung dringender Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen.

Art. 40 (Gelegentliche Visiten)

(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.

(2) Vorbehaltlich dessen, was für die Betreuungskontinuität und für die ärztliche Betreuung in den Touristengebieten vorgesehen ist, leisten die Kinderärzte jedoch ihre Tätigkeit auch zugunsten jener Bürger, die sich zufällig oder aus schulischen Gründen, aus Studien- oder Berufsausbildungsgründen außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und wegen unaufschiebbarer sanitärer Leistungen den Kinderarzt beanspruchen. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Kinderarzt mit seinem Betrieb verrechnet.

(3) Die Visiten gemäß Absatz 2 werden direkt vom Betreuten zu folgenden Tarifen abgegolten:

  • -  Visite in der Arztpraxis     Lire 50.000
  • -  Visite in der Wohnung des Betreuten   Lire 70.000

(4) Dem Vertragskinderarzt, der die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung zugunsten von ausländischen Bürgern durchführt, die sich zeitweilig in Italien aufhalten und die das vorgeschriebene Dokument zum Nachweis des Rechts auf sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorweisen, werden die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz zuerkannt. In diesem Fall lastet der Kinderarzt dem Eintragungsbetrieb die vorgenannten Leistungen an, wobei die Daten des Sanitätsdokuments, Vor- und Zuname des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistungen anzugeben sind.

(5) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und dabei die Ansässigkeit des Betreuten anzugeben.

Art. 41 (Freiberuf)

(1) Unbeschadet dessen, was von Artikel 6 Absatz 2 vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Modalitäten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit gegenüber den eigenen Versicherten ausüben und zwar nach vorherigem informiertem Einverständnis.

(2) Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit muß der Arzt den privaten Rezeptblock verwenden.

Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten, ohne Basiskinderarzt, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit kann der Arzt den Rezeptblock des Landesgesundheitsdienstes verwenden.

(3) Das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die entsprechenden Mindesttarife müssen in jeder Arztpraxis ausgehängt werden.

Art. 42 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Ab dem 1. des Monats nach Genehmigung des vorliegenden Vertrages ist die wirtschaftliche Behandlung der Kinderärzte wie folgt zusammengesetzt:

1) der Fixquote des Entgeltes ("Berufshonorar")

2) der variablen Quote des Entgeltes (verschiedene Zulagen und Vergütungen):

1) Fixquote des Entgeltes pro Betreuten ("Berufshonorar")

Spezialisierungsalter   Berufshonorar     Berufshonorar     Berufshonorar
des Kinderarztes    250 Paz.    >250-900 Paz.     >901 Paz.

0-2 Jahre     Lire 205.940    Lire 151.460     Lire 156.910

2-9 Jahre     Lire 213.630    Lire 159.150    Lire 164.880

9-16 Jahre    Lire 221.300    Lire 166.820     Lire 172.820

16-23 Jahre    Lire 228.980    Lire 174.510     Lire 180.790

über 23 Jahre    Lire 236.620     Lire 182.170     Lire 188.730

Für die Kinderärzte, die die eigene Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin gemäß Artikel 52 ausüben, wird das Berufshonorar um 6 % erhöht.

Ab dem 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages sind die Tarife für die Zusatzleistungen gemäß Anlage B) neu festgelegt.

(2) Variable Quote des Entgelts pro Betreuten:

Für die Kinderärzte wird die variable Quote des Entgelts pro Betreuten in folgende Entgeltsteile aufgeteilt:

Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen, Entgelte für programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Betreuter, Erhöhung für benachteiligte Gebiete, Zulage für Informatikmitarbeit, Zulage für Arztpraxis - Mitarbeiter, Zweisprachigkeitszulage, Entgelte für Gesundheitsbilder gemäß Artikel 31, Buchst. g) und Zielvorhaben.

  • A)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen
  •   Den Kinderärzten gebühren die Entgelte für allfällige gelegentliche Visiten gemäß Artikel 40  und die Entgelte gemäß Anhang B).
  • B)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten gemäß Artikel 44, wie dieselben im Protokoll unter Anhang E) quantifiziert sind.
    Das Gesamtausmaß der Ausgaben für Entgelte für die oben angeführten Leistungen wird jährlich von der Provinz nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die vom Landesgesundheitsplan festgelegten zu erreichenden Zielvorhaben und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B) und die Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung der gehunfähigen Patienten gemäß Anhang E), dürfen auf keinen Fall 100 % der jährlichen Entgelte gemäß Artikel 43, Buchstaben A), B), C), D) und E) des vorhergehenden Vertrages und ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages, des Berufshonorars gemäß Absatz 1, Punkt 1), dieses Artikels, übersteigen.
  • C)  Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete
    Für die Abwicklung der Tätigkeit in sehr benachteiligten Gebieten gebührt dem Kinderarzt bis zum Erreichen von 400 Arztwahlen, die im als sehr benachteiligten Sitz erklärten Einzugsgebiet oder Sprengel ansässig sind, und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, eine Zulage im Ausmaß von 1.034.350 Lire pro Monat.
    Als sehr benachteiligte Sitze gelten sämtliche Einzugsgebiete oder Sprengel, wo seit mindestens zwei Jahren kein Basiskinderarzt tätig war.
    Die Zulage kann von ein und demselben Kinderarzt nur einmal bezogen werden.
    Die Niederlassung des Kinderarztes wird gefördert durch:

- Zurverfügungstellung eines Ambulatoriums seitens des Betriebes zu einem günstigen Mietpreis, wo ein solches verfügbar ist,

- Einsetzung des Kinderarztes bei programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium im Rahmen der insgesamt gestatteten Tätigkeit.

  • D)  Zulage für Informatikmitarbeit
    Ab 1. 1. 1998 wird sämtlichen Kinderärzten, die Informatikapparaturen und Informatikprogramme benützen, die geeignet sind, das individuelle Sanitätsblatt zu führen, die für epidemiologische Untersuchungen notwendigen Daten auszuarbeiten, die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder für instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken, eine monatliche Forfaitzulage von 300.000 Lire nach vorhergehender Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4.1.1968, Nr. 15, gewährt; die Erklärung muß den Besitz und die Benützung der Apparaturen und der Programme mit den obenangeführten Eigenschaften und das Datum der Laufzeit bestätigen.
  • E)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter
    Den Kinderärzten, die sich eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters bedienen, wird eine allumfassende Zulage im Ausmaß von 310.330 Lire monatlich gewährt, wenn der Mitarbeiter für wenigstens 15 Wochenstunden angestellt wird, und im Ausmaß von 206.890 Lire, wenn derselbe für wenigstens 10 Wochenstunden angestellt wird. Der Bezug dieser Zulage unterliegt einer Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, von Seiten des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrages oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft.
  • F)  Zweisprachigkeitszulage
    Den Kinderärzten, die bereits im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, oder eines gleichwertigen Titels sind, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises, wird die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen zuerkannt.
  • G)  Vergütungen für die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 31, Buchstabe g), gemäß Aufstellung laut Anhang H).

(3) Die Entgelte gemäß Absatz 1, Pt. 1) werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monats überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 1, Pt. 2) werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Hinsichtlich der Pünktlichkeit der Auszahlung der Entgelte an die Kinderärzte werden die Bestimmungen angewandt, die für das bedienstete Personal der Betriebe vorgesehen sind. Ab 1. 1. 2001 werden die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Spezialisierungsalters am 1. des Monats nach jenem der Anreifung durchgeführt.

  • H)  Zielvorhaben
    Die Autonome Provinz stellt jährlich 500 Millionen Lire für Zielvorhaben im Bereich der Kinderheilkunde zur Verfügung, an denen die Kinderärzte freiwillig teilnehmen können.
    Auf Vorschlag der wissenschaftlichen Gesellschaften für Kinderheilkunde, der Vereinigung der Kinderärzte Südtirols, der Betriebe und des Assessorates für Gesundheitswesen, werden die Zielvorhaben vom Beirat gemäß Artikel 11 vereinbart, welche auch unter jenen, die der Landesgesundheitsplan vorsieht, ausgewählt werden.
    Über die Zielvorhaben hinaus können allfällige Pilotprojekte gemäß den vom Beirat gemäß Artikel 11 festgelegten Modalitäten aktiviert werden.

(4) Mit Wirkung 01.07.2000 werden sämtliche Entgeltselemente gemäß diesem Artikel, mit Ausnahme der Zulage für Informatikmitarbeit gemäß Buchst. D sowie der Tarife der zusätzlichen Leistungen gemäß Anlage B), gemäß den ASTAT - Indexzahlen betreffend den Zeiraum 01.01.2000 - 30.06. 2000, erhöht.

Ab dem 1. des Monats nach Genehmigung des vorliegenden Vertrags werden sämtliche Entgeltselemente gemäß diesem Artikel, mit Ausnahme der Zulage für Informatikmitarbeit gemäß Buchst. D sowie der Tarife der zusätzlichen Leistungen gemäß Anlage B), um 0,5 % erhöht.

Art. 43 (Fürsorgebeiträge und Beiträge für die Krankenversicherung)

(1) Für die in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragenen Ärzte wird ein Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Absatz 2 von Punkt 6 von Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, im Ausmaß von 12,50 % auf alle von diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte entrichtet, wovon 8,125 % zu Lasten des Betriebs und 4,375 % zu Lasten des Arztes gehen.

(2) Die Beiträge müssen an die Verwaltungskörperschaft des Fürsorgefonds trimestral überwiesen werden und zwar mit Angabe der Ärzte, auf die sie sich beziehen und der Berechnungsgrundlage; der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Trimesters zu überweisen.

(3) Um die sich aus einer Krankheit ergebenden Nachteile auszugleichen, geht zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im Ausmaß von 0,5 % (nullkommafünf Prozent) der Entgelte gemäß Buchstaben A) und C) des Artikels 43 des vorhergehenden Vertrages, der für den Abschluß eigener Versicherungen zu verwenden ist. Ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages geht zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Betrag im Ausmaß von 0,50 % von 60 % (nullkommafünfzig Prozent von sechzig Prozent) des Berufshonorars gemäß Artikel 42, Absatz 1, Pt. 1) dieses Vertrages.

(4) Mit denselben Fristen, wie sie für den Fürsorgebeitrag gemäß Absatz 1 vorgesehen sind, überweisen die Betriebe an das E.N.P.A.M. den Beitrag für die Krankenversicherung, damit dieselbe den Beitrag der Versicherungsgesellschaft weiter überweist, mit welcher ein eigener Versicherungsvertrag auf gesamtstaatlicher Ebene abgeschlossen wurde.

Art. 44 (Programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Patienten)

(1) Die programmierte Betreuung wird im Sinne von Anhang E) in Form der Hausbetreuung, auch in integrierter Form, gegenüber den gehunfähigen Patienten erbracht.

Art. 45 (Betreuungskontinuität)

(1) Um die Betreuungskontinuität rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1 in geltender Fassung, zu gewährleisten, wird festgelegt, daß die vom Landeskollektivvertrag für die Ärzte für allgemeine Medizin in den Artikeln 51 und 52 enthaltene Regelung für die Betreuungskontinuität und für die Betreuung der Touristen auf die von den Kinderärzten innegehabten Betreuten ausgedehnt wird.

(2) Die verfügbaren Kinderärzte können bei der obgenannten Betreuungskontinuität zwecks Verbesserung des Dienstes mitarbeiten und zwar gemäß folgender Modalitäten:

  • a)  Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen:
    Die Betriebe können kinderärztliche Ambulatorien für den Dienst der Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen einrichten, welcher von Fachärzten in Kinderheilkunde durchgeführt wird.
    Der Arzt ist nicht verpflichtet telefonische Ratschläge zu erteilen.
    Die Dienstzeit dieser kinderärztlichen Ambulatorien wird nach vorherigem Abkommen mit der Vereinigung der Kinderärzte Südtirols von den Betrieben festgelegt und kann, falls erforderlich, ausgedehnt werden.
    Den Kinderärzten werden von den Betrieben die entsprechenden Ambulatorien zur Verfügung gestellt sowie die Mitarbeit einer Krankenschwester garantiert.
    Das gebührende Entgelt beträgt 41.380 Lire allumfassend pro Leistung, wobei jedenfalls eine Mindeststundenvergütung von 109.640 Lire gewährleistet wird.
    Auf vorgenannte Gesamtvergütung entrichtet der Betrieb einen Fürsorgebeitrag an den zuständigen Fürsorgefonds im Ausmaß von 12,50 %, wovon 8,125 % zu eigenen Lasten und 4,375 % zu Lasten des Arztes gehen.
  • b)  Betreuungskontinuität an Werktagen bei Nacht:
    In den Gemeinden, wo die Betreuungskontinuität nicht in aktiver Form organisiert wird, wird dieselbe in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung des Arztes von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr für die eigenen Eingeschriebenen oder turnusweise in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstgrenze von fünf Kinderärzten abgewickelt.
    Das gebührende Entgelt beträgt 124.120 Lire allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung den Dienst einzeln abwickelt, bzw. 196.510 Lire allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls es aus zwingenden Gründen im Sprengel oder Einzugsgebiet nicht möglich ist, die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten. Falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird, gelten folgende Tarife:
    Lire 225.570 allumfassend bei 2 Kinderärzten,
    Lire 268.930 allumfassend bei 3 Kinderärzten,
    Lire 310.270 allumfassend bei 4 Kinderärzten,
    Lire 351.450 allumfassend bei 5 Kinderärzten pro Nacht.
    Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B) werden vom Kinderarzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet.
    Jene Kinderärzte, die diesen Dienst versehen möchten, müssen dem Betrieb mitteilen, welche Art der Betreuungskontinuität bei Nacht sie beabsichtigen abzuwickeln.
    Im Falle der Abwicklung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Kinderärzte den Dienst und die Turnusse und geben dieselben den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt.
    Innerhalb des 10. des darauffolgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Betrieb eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt.

(3) Auf die Entgelte gemäß Absatz 2 entrichtet der Betrieb einen Fürsorgebeitrag an den zuständigen Fürsorgefonds im Ausmaß von 12,50 %, wovon 8,125 % zu eigenen Lasten und 4,375 % zu Lasten des Arztes gehen.

KAPITEL III

Art. 46 (Programmierte Tätigkeiten auf dem Territorium)

(1) Für die Abwicklung von Tätigkeiten, die in der Regel Vorsorgetätigkeiten und Prophylaxe in Gemeinschaften sind, von epidemiologischen Untersuchungen und Gesundheitserziehung, kann der Betrieb weitere Tätigkeiten auf bestimmte Zeit für nicht mehr als ein Jahr den Kinderärzten zuteilen, die in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen sind; diese Aufträge sind ausdrücklich erneuerbar.

(2) Die Tätigkeit wird vorzugsweise jenen vertragsgebundenen Kinderärzten zugeteilt, die im Gebiet tätig sind, in dem die Tätigkeit abzuwickeln ist, und die weniger Arztwahlen als die Hälfte ihrer Höchstgrenze haben und die außer der Vertragstätigkeit keine anderen Tätigkeiten abwickeln. Untergeordnet ist der Auftrag in umgekehrter Reihung zu den innegehabten Arztwahlen zu erteilen.

(3) Die Summe der beauftragten Dienststunden und der Stunden, die sich aus der Umrechnung der vom Kinderarzt innegehabten Arztwahlen ergeben, darf, vorbehaltlich Abweichungen im Falle von Notwendigkeit, die wöchentliche Stundenanzahl nicht überschreiten, die sich aus der Umrechnung der Höchstgrenze ergibt.

Art. 47 (Zuteilung der programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium und Entgelte)

(1) Der Betrieb befragt den Kinderarzt gemäß der vom Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Vorzugsreihung, wobei die Art und das Anfangsdatum der Tätigkeit, der Dienstsitz oder die Dienstsitze, die Dienstzeit und die Dauer der Tätigkeit anzugeben sind; diese Mitteilung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung oder mittels betriebsinterner schriftlicher Mitteilung, wovon der Erhalt von seiten des Interessierten durch Unterschrift und Datum aufscheinen muß.

(2) Der befragte Kinderarzt wird gleichzeitig aufgefordert, innerhalb von 6 Tagen für die Annahme vorstellig zu werden. Das Nichterscheinen innerhalb der vorgesehenen Frist wird als Verzicht betrachtet.

(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Kinderarztes, die eigene Tätigkeit zeitweilig, bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen, zu leisten, teilt der Betrieb einem anderen zur Verfügung stehenden Kinderarzt die Tätigkeit zu.

(4) Die Leistungen und Tätigkeiten werden gemäß Organisationsmodalitäten, Bestimmungen und Entgelten, die die ENPAM-Beiträge beinhalten, die von Fall zu Fall von der Provinz und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vereinbart werden, durchgeführt. Die Entgelte werden im Monat nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit ausgezahlt.

Art. 48 ( Beziehungen zu den Verantwortlichen des Sprengels)

(1) Der Kinderarzt beachtet bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 die vom Sprengelkoordinator erlassenen organisatorischen Weisungen und er muß bei der Abwicklung der Tätigkeiten mitarbeiten.

Art. 49 (Zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten)

(1) Nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 legt das Assessorat für Gesundheitswesen die Erbringung von zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten fest, die auch auf eine bessere Integrierung zwischen den sanitären und sozialen Eingriffen ausgerichtet sind, und mit Modalitäten, die eine funktionelle Eingliederung des Kinderarztes in das Departement für Mutter und Kind, falls dasselbe besteht, gestatten, oder des eigenen Dienstes, für:

  • a)  sanitäre Eingriffe betreffend das pädiatrische Alter mit der Formulierung des Betreuungsplans einschließlich des rehabilitativen Teils und das Ausfüllen eines Erhebungsblatts über die Bedürfnisse des Kindes zu Hause, in den gebietsmäßigen Einrichtungen und in den Gemeinschaftseinrichtungen,
  • b)  Betreuungsverfahren betreffend besondere Pathologien einschließlich einiger Sozialpathologien gemäß Protokollen, die die Tätigkeit des Basiskinderarztes und die Fälle definieren, bei denen die zweite fachärztliche Stufe zu beanspruchen ist (Diabetes, Hochdruck, invalidierende Krankheiten, obstruktive Bronchopneumopathien, Asthma, neurologische Krankheiten, usw.),
  • c)  Betreuung zu Hause an Patienten in der Endphase, auch in Versuchsformen mit besonderer Berücksichtigung der lindernden Behandlungen,
  • d)  Versuchsformen für Telemedizin,
  • e)  Teilnahme an den gesamtstaatlichen oder provinziellen Sanitätsinitiativen (z.B. Zielvorhaben), die den Basiskinderarzt bei Leistungen einbezieht, die nicht von den Artikeln 30 und 31 vorgesehen sind,
  • f)  weitere Zusatzleistungen über jene hinaus, die vom Anhang B) vorgesehen sind,
  • g)  Initiativen für die Gesundheitserziehung und für die Förderung der Gesundheit (Bewegungstätigkeiten, Unfälle im Haushalt und auf der Straße, richtiger Umgang mit Lebensmitteln, Alkoholismus, Drogenkonsum, Krankheiten, die durch Geschlechtsverkehr übertragen werden, u.s.w.) gegenüber Einzelnen oder Bevölkerungsgruppen,
  • h)  Teilnahme an Verfahren zur Überprüfung der Qualität, die außer die Qualität der sanitären Leistungen zu fördern, einen Aspekt des Verfahrens zur Überprüfung der Ausgabengrenzen auf der Basis von peer review darstellt, und Anwendung von Leitlinien, die die Eliminierung oder Korrektur von Fehlern bei der Erbringung der Leistungen bewirkt,
  • i)  Abwicklung epidemiologischer Forschungstätigkeit einschließlich der Meldung von Vorreitervorfällen und Teilnahme an der Führung von Registern nach Krankheitsbildern auf der Grundlage von auf Landesebene vereinbarten Protokollen,
  • j)  Aktivierung eines integrierten Informationssystems zwischen Basiskinderärzten, Einrichtungen der Betriebe und allfälligen Datenbanken, für die Verbindung der Arztpraxen mit den einheitlichen Vormerkzentren und Entwicklung des telematischen Austausches von Sanitätsinformationen (Fachärzte und Krankenhausdienste) auch zwecks epidemiologischer Forschung und Management der Ausgaben,
  • k)  Lieferung der Sanitätsdaten, auch mittels Informationsflüsse für epidemiologisch-statistische Zwecke und für die Beurteilung der Qualität der Leistungen und der entsprechenden Kosten.

(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz definiert das Assessorat für Gesundheitswesen nach vorhergehendem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Betrieben die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Aufteilung desselben an die Kinderärzte, die an diesen ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.

(3) Der Landesbeirat gemäß Artikel 11 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erläßt Bezugsrichtlinien für den darauffolgenden Zeitraum.

Art. 50 (Ausmaß der programmierten Ausgaben)

(1) Im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) des Legislativdekrets 502/1992 in geltender Fassung, legen das Assessorat für Gesundheitswesen und die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen auf der Grundlage der gesamtstaatlichen Mittelwerte der historischen Ausgaben und der Wertmesser der Kosten pro Betreuten, die Kriterien für die Festlegung der Höhe der programmierten Ausgaben fest, auf welche bei der Bewertung der Verschreibungstätigkeit des Kinderarztes Bezug zu nehmen ist.

(2) Diese Kriterien müssen folgendes vorsehen:

  • -  die Modalitäten zur Ermittlung der von den Vertragskinderärzten direkt verursachten Ausgaben und jener, die von anderen Fachärzten verursacht werden, die konventionierten und nicht konventionierten fachärztlichen Einrichtungen und Krankenhäusern angehören,
  • -  die Modalitäten der Berechnung der Höhe der programmierten Ausgaben unter Berücksichtigung:

a) der nach Alter, Geschlecht und nach besonderen Krankheitsbildern gewichteten Bevölkerung,

b) des Vergleichs zwischen den provinzialen Betriebskosten und den gesamtstaatlichen Betriebskosten,

c) der Finanzierung der einheitlichen Betreuungsstandards,

  • -  die Verfahren zur Überprüfung der Qualität der Leistungen und der Kontrolle der erwarteten Ergebnisse, einschließlich allfälliger Berichtigungen der vorher bestimmten Wertmesser.

(3) Die Einhaltung von seiten der Kinderärzte des Ausmaßes der programmierten Ausgaben bewirkt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c) des Legislativdekrets 502/1992 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen die Gewährung eines Jahresbeitrags im Ausmaß von 40 % der Differenz zwischen den programmierten Sanitätsausgaben und den effektiv getätigten Ausgaben, wovon 75 % direkt an den Arzt gehen, der den Plafond der programmierten Ausgaben eingehalten hat, und 25 % an alle Kinderärzte des entsprechenden Sprengels oder Einzugsgebiets.

Vom Kinderarzt, der die programmierten Ausgaben überschreitet, wird nichts gefordert.

(4) 5 % der weniger verursachten Ausgaben werden der Potenzierung der Sanitätsleistungen im Sprengel von den Betrieben, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11, zugewiesen.

(5) Der Beirat gemäß Artikel 11 legt die Modalitäten für die Aktivierung dieses Artikels, welcher innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der Genehmigung des Vertrages in Kraft treten sollte, fest.

Art. 51 (Ärztevereinigung)

(1) Nach vorherigem Antrag an den gebietsmäßig zuständigen Betrieb können die Kinderärzte Vereinigungen bilden, die folgendes vorsehen:

  • -  die Verwaltung von seiten der Vereinigung von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal, die von den Betrieben direkt oder indirekt mittels Abkommen mit anderen Subjekten zur Verfügung gestellt werden,
  • -  die Gewährung der Grundversorgung in komplexen Einrichtungen in mit der Basispädiatrie integrierten und koordinierten Systemen,
  • -  die Verteilung der Arbeitssitze und die funktionelle Verbindung unter denselben.

(2) Die Experimentierung der Vereinigungsarten ist auch darauf ausgerichtet, von seiten der Vereinigung die Tätigkeit anderer im Gesundheitswesen Tätiger für die Erbringung weiterer Leistungen im Vergleich zu jenen zu nutzen, welche der Basiskinderarzt erbringt, und zwar insbesondere:

  • -  diagnostische Leistungen,
  • -  krankenpflegerische und rehabilitative Betreuung in der Arztpraxis und in der Wohnung des Patienten,
  • -  soziale Betreuung in Ergänzung zu den sanitären Leistungen.

(3) Die Vereinigung kann bei der Abwicklung der Tätigkeiten und Aufgaben gemäß Artikel 46 und 49 dieses Vertrags mitarbeiten.

(4) Den Kinderärzten, die Tätigkeiten in Form einer Ärztevereinigung im Sinne dieses Artikels abwickeln, gebührt die wirtschaftliche Behandlung, wie sie für die Kinderärzte vorgesehen ist, die ihre Tätigkeit in der Form der Gruppenmedizin abwickeln.

(5) Als Beteiligung an den Kosten, die sich aus der Verwaltung der von den Betrieben direkt oder indirekt zur Verfügung gestellten Lokale, Einrichtungen und Personal ergeben, wird den Kinderärzten, die eine Ärztevereinigung, wie sie von diesem Artikel vorgesehen ist, errichten, ab 1. des Monates nach Genehmigung dieses Vertrages das Berufshonorar gemäß Artikel 42 Absatz 1 Pt. 1), um 1,5 % reduziert.

(6) Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags sind die Betriebe verpflichtet, der Ärztevereinigung das zu liefern, was für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist.

(7) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Durchführungsmodalitäten dieser Art ärztlicher Betreuung mittels Vereinbarung zwischen dem interessierten Betrieb und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden.

Art. 52 (Gruppenpädiatrie)

(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch über die Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Betriebs, zu erleichtern, können die eingetragenen Ärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:

  • a)  die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch,
  • b)  das Abkommen zur Errichtung der Gruppenmedizin wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Betrieb und bei der Ärztekammer hinterlegt,
  • c)  der Gruppe können nur Ärzte angehören, die ausschließlich die Tätigkeit eines Vertragsarztes im selben von der Provinz festgelegten Einzugsgebiet ausüben,
  • d)  der Sitz der Gruppenmedizin ist ein einziger. In besonderen Fällen kann der Sitz auf mehrere Arztpraxen aufgeteilt werden, die sich alle im selben Sprengel oder Einzugsgebiet befinden müssen,
  • e)  der Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Kinderärzte an,
  • f)  jeder Arzt kann nur einer Gruppe angehören,
  • g)  jeder Teilnehmer der Gruppe ist bereit, die eigene Tätigkeit gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe auszuüben, auch mittels gegenseitigen Zugangs zu den Informationsinstrumenten der einzelnen Ärzte, wobei die fundamentalen Grundsätze des Vertrauensverhältnisses und der freien Arztwahl von seiten der Betreuten zu schützen sind,
  • h)  die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenmedizin muß vorsehen, daß jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Konsilien mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Patienten, usw.; widrigenfalls muß die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden,
  • i)  auf jeden Fall muß die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens fünf Stunden pro Tag im Fall von zwei zusammengeschlossenen Ärzten gewährleistet werden, die auf den Vormittag und den Nachmittag aufzuteilen sind und zwar gemäß einem von den Ärzten in bezug auf die Erfordernisse der betreuten Bevölkerung festgesetzten Stundenplan. An den Vorfeiertagen unter der Woche muß beim Sitz der Empfang von Anträgen für Hausvisiten, auch mittels eines Telefonanrufbeantworters gewährleistet werden,
  • k)  innerhalb der Gruppe dürfen ohne die Ermächtigung des Arztes, der Inhaber der Arztwahl ist, und ohne den entsprechenden Antrag des Betreuten keine Arztumwahlen durchgeführt werden,
  • l)  innerhalb der Gruppe kann das Kriterium der internen Rotation für jede Art Vertretung angewandt werden, auch was die Teilnahme an Kongressen, Fortbildungskursen oder permanenter Fortbildung usw. angeht, und zwar zwecks Begünstigung einer konstanten Anhebung der Professionalität,
  • m)  die Aufteilung der Verwaltungsspesen der Arztpraxis wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart.

Schlußbestimmung Nr. 1

Die Kinderärzte, die am Tag der Veröffentlichung dieses Vertrags in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte der Betriebe eingetragen sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die vorgesehenen Voraussetzungen, bestätigt.

Schlußbestimmung Nr. 2

Falls der Vertrag innerhalb von 6 Monaten ab Verfall nicht erneuert wird, werden sämtliche Entgeltselemente mit Wirkung 1.7.2001 gemäß den Indexzahlen des Landesinstituts für Statistik ASTAT betreffend den Zeitraum 1.1.2000 - 30.6.2001 angehoben; in gleicher Weise wird allenfalls in den darauffolgenden Semestern verfahren.

Schlußbestimmung Nr. 3

Die Vertragspartner vereinbaren, daß den Kinderärzten ein Betrag ausgezahlt wird, welcher den gemäß Artikel 29 des vorhergehenden Vertrages für die Neugeborenen einbehaltenen Quoten entspricht. Für die Quoten für die Neugeborenen für das 2. Semester 1997, wird derselbe Betrag liquidiert, der für das 1. Semester 1997 einbehalten worden ist.

Schlußbestimmung Nr. 4

Die Vertragspartner vereinbaren, daß in den Artikeln, wo auf das Legislativdekret Nr. 502/1992 in geltender Fassung und auf Landesgesetze in geltender Fassung Bezug genommen wird, die bis zum Datum der Genehmigung des Vertrages erfolgten Änderungen zu verstehen sind. Eventuelle nachfolgende Abänderungen haben nicht automatisch Einfluß auf diesen Vertrag.

Schlußbestimmung Nr. 5

Die Vertragspartner erachten es als zeckmäßig, daß die öffentliche Seite ein Informatikprogramm mit den Merkmalen laut Artikel 21, Absatz 2, dieses Vertrages den Kinderärzten auf Anfrage zur Verfügung stellt; dies um die Ausarbeitung von Zielvorhaben, die epidemiologischen Erhebungen sowie die Übermittlung von Daten zwischen Kinderärzten und Betrieben, einfacher und einheitlich zu gestalten. Dieses Programm soll auch in der Lage sein, das Arzneimittelhandbuch zu verwalten.

Schlußbestimmung Nr. 6

Die Vertragspartner vereinbaren die Notwendigkeit, die Schulbehörden zu sensibilisieren, die Bestätigung der Eignung nur in den vom Dekret des Gesundheitsministers vom 28.02. 1983, Artikel 1, Buchst. a) und e) vorgesehenen Fällen zu verlangen und somit zu vermeiden, diese für alle Schüler, für die normalen Turnstunden oder für Spiel- und spontane Tätigkeiten, wie Schulausflüge und Schulfeste zu verlangen.

Schlußbestimmung Nr. 7

Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von 6 Monaten, Zielvorhaben gemäß Artikel 42, Buchst. H, auszuwählen und zu aktivieren.

Schlußbestimmung Nr. 8

Die Vertragspartner vereinbaren, daß das allfällige und zeitweilige gelegentliche, durch technische Probleme bedingte Nichtfunktionieren der Mobiltelefone und/oder Geräte der Telefonanrufbeantworter keinen Grund zur Beanstandung darstellen, sondern ausschließlich einen Grund zur Meldung.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 1

Die öffentliche Seite wird ersucht, bei zukünftigen Verhandlungen mit anderen Kategorien keine Bestimmungen im Bereich der Pädiatrie zu erlassen, ohne daß vorher die Gewerkschaftsvertretungen der Kinderärzte angehört werden.

Übergangsbestimmung Nr. 1

Auf schriftliche Anfrage eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters an die zuständigen Betriebe, können die Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, bis zum 16. Lebensjahr beim Kinderarzt eingetragen bleiben.

Anhang A 2)

2)

Omissis

Anhang B (Artikel 42)
Zusätzliche Leistungen

(1) Die von den Basiskinderärzten durchführbaren zusätzlichen Leistungen sind am Ende dieses Anhangs B im Tarifverzeichnis angegeben.

(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muß die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Betriebs, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen muß der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen übermitteln. Für jede Leistung muß das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten. Falls die Leistung nach vorhergehender sanitärer Genehmigung des Betriebs durchgeführt wird, muß dem Verzeichnis das Original der Ermächtigung beigelegt werden.

Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Betrieb die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen.

Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Betrieb und dem interessierten Arzt überprüft.

(5) Dem Kinderarzt gebühren die im Tarifverzeichnis angegebenen allumfassenden Tarife. Unbeschadet dessen, was von Artikel 6 Absatz 2 vorgesehen ist, darf dem Betreuten nichts unter jedwedem Titel angelastet werden.

Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4 ausgezahlt.

(6) Die Vertragspartner verpflichten sich, nach sechs Monaten Anwendung dieses Vertrags die Entwicklung der Ausgaben für die Zusatzleistungen zu überprüfen; falls zusätzliche Ausgaben ohne entsprechende Kürzungen der Ausgaben unter demselben Titel in anderen Bereichen feststellbar sind, verpflichten sich die Vertragspartner, eine ergänzende Regelung über dieses Institut zu vereinbaren.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

A) Ohne Ermächtigung durchführbare Leistungen       Tarif

  • 1.  Naht einer oberflächlichen Wunde           75.000
  • 2.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung       45.000
  • 3.  Vordere Nasentamponade             30.000
  • 4.  Entfernung eines Fremdkörpers aus der Nase         19.835
  • 5.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Ohr         45.000
  • 6.  Erste Wundversorgung*             45.000
  • 7.  Weitere Wundversorgung             30.000
  • 8.  Unblutige Reduktion einer Phimose oder einer Paraphimose     30.000
  • 9.  Reposition eines Leistenbruchs           45.000
  • 10.  Eröffnung bei Verklebung der Kleinlippen         45.000
  • 11.  Reinigung einer vereiterten Nagelfalz         45.000
  • 12.  Reposition einer schmerzhaften Luxation des Radiusköpfchens   45.000
  • 13.  Einrenkung einer Subluxation des Scapulo-Humeral-Gelenks     60.000
  • 14.  Desensibilisierende Injektionstherapie (für jede Sitzung)     37.500
  • 15.  Entfernung von Warzen             24.320
  • 16.  Intravenöse Injektion             22.500
  • 17.  Scotch-Test für Oxyuren             15.000
  • 18.  Rachenabstrich für Streptokokkenschnelltest         20.000
  • 19.  Provisorische Behandlung von Brüchen oder Luxationen mittels
    Immobilisierung mit geeignetem Material
    - kleine Gelenke               36.225
    - große Gelenke               48.300
  • 20.  Spirometrie               50.000
  • 21.  Pricktest                 50.000
  • 22.  EKG                 50.000
  • 23.  Ultraschall, pro Körperbereich           50.000
  • 24.  Mit Analysator durchgeführte Urinprobe mit gedrucktem Befund   15.000

(*)Als erste Wundversorgung versteht man jene, die bei einer Wunde gemacht wird, die vorher nicht behandelt wurde. Im Falle einer Wundnaht wird der entsprechende Tarif hinzugefügt

B) Leistungen, die mit einmaliger Ermächtigung des Sanitätsbetriebes   Tarif
durchgeführt werden können

  • 1.  Untersuchung auf Amblyopie           60.000
  • 2.  Boel Test (audiometrische Reihenuntersuchung innerhalb
    des ersten Lebensjahres)             60.000
  • 3.  Impfsitzung gemäß Impfkalender (einschließlich der Ausfüllung
    der entsprechenden Dokumentation und Übermittlung derselben an
    die Betriebe und an die Gemeinden)**         35.000

(**)Der Impfstoff wird von den Betrieben kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der gebietsmäßig zuständige Sanitätsbetrieb verpflichtet sich für die Kinderärzte, die Impfungen durchführen, die Entsorgung des Sondermülls und der gefährlichen Abfälle, die aus der gesundheitlichen Betreuung entstehen, auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei die Bedingungen im einzelnen zu vereinbaren sind.

Falls der Kinderarzt die Impfungen nicht durchführen sollte, ist er auf jeden Fall angehalten, das Impfvorgespräch und die entsprechende Visite durchzuführen, wie von den Gesundheitsbildern vorgesehen.

Anhang C) (Artikel 18)
Technische Verfahren für die Anwendung des optimalen Verhältnisses

(1) Nachdem die Provinz die Einzugsgebiete für die Arztwahlen festgelegt hat, wird in derselben das sogenannte optimale Verhältnis angewandt.

(2) Es ist in folgender Art vorzugehen.

(3) Es wird die Bevölkerung im Alter von 0 bis 6 Jahren im Einzugsgebiet zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres festgelegt.

(4) Nun wird das Verzeichnis der im betreffenden Einzugsgebiet bereits tätigen Kinderärzte hergenommen.

(5) Jeder derselben hat eine eigene Höchstgrenze oder individuelle Quote, die sich auch aus der Anwendung der Beschränkungen und Selbstbeschränkungen ergibt.

(6) Jedem Arzt wird zwecks Anwendung des optimalen Verhältnisses ein Wert zugeteilt.

(7) Derselbe beträgt:

  • -  600 für all jene, die eine individuelle Quote oder eine Höchstgrenze von mehr als 600 haben,
  • -  deren Höchstgrenze, falls dieselbe unter 600 liegt.

(8) Nach Berechnung der Summe dieser Werte, wird dieselbe von der Anzahl der für die Berechnung des optimalen Verhältnisses geltenden Bevölkerungszahl abgezogen.

(9) Das Gebiet gilt als unterversorgt, falls das Resultat des Abzugs eine Zahl von mehr als 300 ergibt und es wird ein Arzt pro 600 Einwohner oder von Bruchteilen von über 300 in bezug auf das Ergebnis des Abzugs eingegliedert.

(10) Beispiel:
Einzugsgebiet: 52.000 Einwohner; 6.050 Einwohner hinsichtlich der Anwendung des optimalen Verhältnisses;

Im Einzugsgebiet bereits eingegliederte Ärzte:

2 mit einer Höchstgrenze von 1000:
werden mit (2x600)      1200 bewertet;

3 mit einer Höchstgrenze von 800:
werden mit (3x600)      1800 bewertet;

6 mit einer Höchstgrenze von 350:
werden mit (6x350)      2100 bewertet.

      Summe   5100

Das Gebiet ist unterversorgt: 6.050-5.100 = 950. Es müssen 2 Ärzte eingetragen werden.

Anhang D 2)

2)

Omissis

Anhang E (Artikel 44)
Programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Patienten

Art. 1 (Leistungen in der Wohnung des Patienten)

(1) Die programmierte Hausbetreuung gemäß Artikel 44, wird am persönlichen Wohnsitz des gehunfähigen Patienten durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes in bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet:

- Überwachung des Gesundheitszustands des Betreuten,

- Kontrolle über die hygienischen Bedingungen und über den Umweltkomfort und diesbezügliche Empfehlungen an den Kranken und an die Familienangehörigen,

- Anweisung an das Krankenpflegepersonal für die Durchführung der Therapien, die im klinischen Tagebuch zu vermerken sind,

- Anweisungen an die Familienangehörigen, oder an das für die Betreuung bei Tag zuständige Personal, mit besonderem Augenmerk auf die physischen und psychischen Besonderheiten des einzelnen Patienten,

- Angaben über die Nahrungsaufnahme, die auf dem vom Betrieb gelieferten Blatt über die Zugänge zu vermerken sind,

- Zusammenarbeit mit dem Personal der Sozialdienste für die Bedürfnisse des Patienten in den Beziehungen mit der Familie und der Umwelt,

- Vorbereitung und Aktivierung "individueller Programme" für die Vorsorge und Rehabilitation und deren periodische Überprüfung,

- Aktivierung der rehabilitativen Eingriffe,

- Haltung in der Wohnung eines eigenen vom Betrieb gelieferten Blatts über die Zugänge, auf welchem die allfälligen klinischen Überlegungen, die Therapie, die diagnostischen Untersuchungen, die Anträge für fachärztliche Untersuchungen, die zusätzlichen Leistungen, die Angabe des zu Rate gezogenen Facharztes und all das, was als nützlich und zweckmäßig erachtet wird, zu vermerken sind.

Art. 2 (Aktivierung der Hausbetreuung)

(1) Die Merkmale der dem Eingriff zu unterziehenden Fälle betreffen Patienten, die gehunfähig sind, wie zum Beispiel:

  • a)  permanente Unfähigkeit zu gehen (z.B. Träger von Prothesen an den unteren Gliedmaßen mit großen Gehschwierigkeiten),
  • b)  Unmöglichkeit, mit normalen Transportmitteln in die Arztpraxis gebracht zu werden,
  • c)  Gehunfähigkeit wegen schwerwiegender Pathologien, die in kurzen Abständen Kontrollen erfordern, sowohl in bezug auf die sozio-umweltmäßige Situation als auch auf das klinische Bild, wie:

- Herzinsuffizienz,

- Atmungsinsuffizienz mit schweren funktionalen Einschränkungen,

- schwere Artropathie der unteren Gliedmaßen mit schwerer Einschränkung,

- Patienten mit Cerebropathie und hirngeschädigte Patienten schwerwiegender Art,

- Tetraplegiker,

- erworbene Immundefizienz.

Art. 3 (Verfahren für die Aktivierung der Betreuung)

(1) Die Meldung des Falls, der die Hausbetreuung benötigt, kann vom Familienkinderarzt, von den zuständigen Sanitätsdienststellen und von den Familien gemacht werden.

(2) Vorbehaltlich der Pflichten betreffend die Hausvisiten muß der begründete Vorschlag für den Eingriff auf jeden Fall vom Wahlarzt mit Angabe der Zahl der Zugänge formuliert werden.

(3) Im selben sind auch die betreuungsmäßigen Erfordernisse (grundsätzlich) sozio-sanitärer Art sowie die Notwendigkeit allfälliger Unterstützung durch Personal anzugeben.

(4) Um dem Verantwortlichen des Organisations- und Funktionsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder dessen Delegiertem die Möglichkeit zu geben, schnell das vorgeschlagene Betreuungsprogramm zu vereinbaren, ist es notwendig, daß aus dem Antrag des Arztes außer der begründeten Diagnose klar jeder weitere allfällige nützliche Hinweis über die objektive Unmöglichkeit des Patienten, sich in die Arztpraxis zu begeben, hervorgeht.

(5) Die Überprüfung des Programms von seiten des Arztes des Betriebs muß innerhalb von 15 Tagen ab der gemäß oben angeführten Modalitäten durchgeführten Meldung erfolgen, und zwar beim Sprengel, in welchem der Betreute wohnt. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des oben angegebenen Termins gegeben wird, gilt das Programm, vorbehaltlich allfälliger nachheriger Kontrollen, hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als genehmigt.

Art. 4 (Beziehungen zum Sprengel)

(1) In bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Kinderarzt und der Verantwortliche Arzt auf Sprengelebene folgendes:

  • A)  die Dauer mit dem entsprechenden Datum des Beginns des Zeitraums der Erbringung der programmierten sanitären Hausbetreuung, die jedenfalls ein Jahr nicht überschreiten darf (mit der Möglichkeit der Verlängerung);
  • B)  die tägliche (im Falle integrierter Betreuung), wöchentliche, fünfzehntägige oder monatliche Wiederkehr der Zugänge des Kinderarztes, welche sowohl in bezug auf die verschiedene Intensität des Eingriffs als auch in bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten geändert werden kann;
  • C)  die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung während des Zeitraums der Aktivierung, um die Eingriffe besser der Person anpassen zu können und zwar in bezug auf die weiteren krankenpflegerischen, sozialen, fachärztlichen und diagnostischen Untersuchungen,. die der Patient benötigt.

Art. 5 (Entgelt)

(1) Dem Kinderarzt wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von 51.680 Lire pro Besuch gewährt.

(2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.

Art. 6 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Für die Auszahlung der Entgelte meldet der Arzt dem Sprengel innerhalb des 10. Tages des Monats nach jenem, in dem die Leistung durchgeführt wurde, mittels einer eigenen Zusammenfassung den Namen und Zunamen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt effektiv durchgeführten Besuche auf Grund dessen, was vereinbart wurde.

(2) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muß zahlenmäßig mit jenen übereinstimmen, die der Arzt auf dem Blatt der Zugänge am Wohnsitz des Patienten vermerkt hat.

(3) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.

(4) Die Auszahlung muß im zweiten Monat nach jenem der Durchführung der Leistungen erfolgen; die Leistungen müssen immer gegenüber dem Betrieb innerhalb der vorgesehenen Fristen dokumentiert werden.

Art. 7 (Dokumentation des Sprengels)

(1) In jedem Sprengelsitz wird ein Faszikel für jeden Kinderarzt, der die Leistungen gemäß vorhergehender Artikel erbringt, geführt.

(2) Im Faszikel befinden sich die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden monatlichen Abänderungen und die Vordrucke für die Hausbetreuung in alphabetischer Reihenfolge.

Art. 8 (Überprüfungen)

(1) Der Verantwortliche des Funktionsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.

(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Kinderarzt durchgeführt.

Anhang F (Artikel 22)
Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arzt, der Inhaber der Stelle ist und dessen Vertreter in den Fällen einer freiwilligen Vertregung

(1) Unbeschadet der vom Artikel 22 vorgesehenen Pflichten der Betriebe werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt unter Berücksichtigung der Verwendung der Einrichtungen und der anderen Ausgaben und überdies von der größeren oder geringeren von der Jahreszeit abhängenden Morbilität geregelt. Dem Vertreter ist es nicht gestattet, während der Vertretung Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erwerben.

(2) Dem vertretenden Arzt werden 67 % des Berufshonorars gemäß Artikel 42 Absatz 1 Pt. 1) ausgezahlt.

(3) Falls der vertretende Arzt seine berufliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxis und der Einrichtungen des vertretenen Arztes ausübt, gebühren dem Vertreter weitere 2,4 % des Berufshonorars gemäß Artikel 42 Absatz 1 Pt 1), weil derselbe sein eigenes Fahrzeug für die Durchführung der Hausvisiten benützt.

(4) Festgestellt, daß konventionell die Abweichung der größeren oder geringeren Morbilität 20 % ausmacht, gebühren die Entgelte gemäß Absatz 2 für die ersten 30 Tage zur Gänze dem Vertreter, wenn die Vertretung in den Monaten April, Mai, Oktober und November erfolgt; wenn die Vertretung auf die Monate Dezember, Jänner, Februar und März fällt, werden dieselben um 20 % zu Lasten des Stelleninhabers erhöht und um 20 % gekürzt, falls die Vertretung in den Monaten Juni, Juli, August und September erfolgt.

Anhang G 2)

2)

Omissis

Anhang H
(Artikel 31, Buchstabe g)

(1) Die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 31, Buchstabe g), werden in einer Anzahl von 10 für das Alter von 0 bis 14 Jahren vorgesehen und dieselben werden von der Landesregierung festgelegt, und zwar:

1.       4. - 6. Woche

2.       3. Monat

3.       5. - 7. Monat

4.       8. - 10. Monat

5.       12 - 14. Monat

6.       15. -24. Monat

7.       3. - 4. Jahr

8.       5. - 6. Jahr

9.       9. - 10. Jahr

10.       12. - 14. Jahr

(2) Der Kinderarzt muß den eigens vorgesehenen Vordruck in vierfacher Ausfertigung oder auf Datenträger für jedes durchgeführte Gesundheitsbild ausfüllen. Eine Kopie ist der Familie zu übergeben, die dieselbe im persönlichen Sanitätsbüchlein des Kindes aufzubewahren hat, eine Kopie wird dem Betrieb übermittelt, eine dem Assessorat für Gesundheitswesen und die vierte Kopie wird vom Kinderarzt einbehalten. Die Vordrucke werden von den Betrieben zur Verfügung gestellt. Dem Kinderarzt gebührt für jedes Gesundheitsbild ein Entgelt im Ausmaß von 28.960 Lire.

(3) Für die Auszahlung der Entgelte muß der Kinderarzt die Daten des Patienten auf eigenem Register vermerken, dasselbe vom Elternteil unterschreiben lassen und eine Kopie davon dem Betrieb übergeben. Die entprechenden Entgelte werden innerhalb des zweiten Monats nach der Übermittlung der Aufstellung der durchgeführten Gesundheitsbilder ausgezahlt.

Anhang I) 2)

2)

Omissis

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