(1) Die Wahl des Kinderarztes erfolgt innerhalb des objektiven Rahmens der Gesundheitsorganisation.
(2) Hinsichtlich der Wirkungen gemäß vorhergehendem Absatz wird die Basispädiatrie vorzugsweise nach Sprengeln und Einzugsgebieten im Sinne der geltenden Landesbestimmungen organisiert.
(3) Jeder Betrieb führt, auch zwecks Ausübung der Verfahren gemäß Artikel 19 die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte für die Gewährung der kinderärztlichen Grundversorgung, aufgeteilt nach Sprengeln oder Einzugsgebieten, wie dieselben mit Beschlüssen der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl von seiten des Bürgers festgelegt wurden.
(4) In jedem Einzugsgebiet oder Sanitätssprengel kann nur ein Arzt für jeweils 600 oder Resten von mehr als 300 ansässigen Anspruchsberechtigten im Alter zwischen 0 und 6 Jahren - die Daten beziehen sich auf die Situation zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres - eingeschrieben werden. Von der Bevölkerungszahl ist die Summe der Höchstgrenzen unter dem optimalen Verhältnis (600) der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Kinderärzte abzuziehen.
(5) In Abweichung zum obengenannten Absatz 4, ist, falls die bereits eingetragenen Kinderärzte eine Gesamtanzahl an Arztwahlen erreichen, welche höher als 85 % der Gesamtsumme der individuellen Höchstgrenzen ist, die Eintragung eines neuen Kinderarztes möglich.
(6) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Auswirkungen der Beschränkungen auf dasselbe wird auf die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestehende Situation Bezug genommen.
(7) Im Falle von Änderungen des Einzugsgebiets, auch als Folge einer Zusammenlegung von Betrieben, behält der Kinderarzt alle bei ihm eingetragenen Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der Abänderung zu einem anderen Gebiet als jenem des Kinderarztes gehören, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts auf die Arztwahl der Betreuten.