Anlage
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung einer einmaligen Rückerstattung von Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software an das pädagogische Kindergartenpersonal und das Lehrpersonal der Musikschulen, gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5
Artikel 1
Anwendungsbereich
1.Die Gewährung einer einmaligen Rückerstattung von Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software hat als Ziel, die Entwicklung im Kindergarten und in den Musikschulen des Landes zu fördern.
2.Die Möglichkeit die Rückvergütung gemäß Absatz 1 zu beanspruchen ist für die Dauer von drei Jahren vorgesehen.
3.Die Rückvergütung beläuft sich auf 40% der anerkannten Kosten bis zu maximal 300,00 Euro.
Artikel 2
Finanzierungen
1.Für die Anschaffung von Hard- und Software ist nur eine Rückerstattung vorgesehen.
2.Die Rückerstattung erfolgt für die bereits vor der Gesuchsstellung vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin und nicht vor dem 17. Juli 2008 getätigten Käufe von Hard- und Software.
Artikel 3
Anspruchsberechtigte
1.Anrecht auf Gewährung einer Rückvergütung haben:
das pädagogische Kindergartenpersonal und das Lehrpersonal der Musikschulen, mit unbefristetem Auftrag, welches sich im Dienst befindet;
das Kindergarten- und das Lehrpersonal der Musikschulen, welches nachweislich bereits mehr als drei Jahre, mit wenigsten 180 Tagen Dienst pro Jahr aufweisen kann und sich derzeit im Dienst befindet;
Artikel 4
Zugelassene Ausgaben
1.Für die Gewährung der Rückvergütung gemäß Artikel 2 werden die Ausgaben für den Kauf von Hard- und Software gemäß Anlage 1 berücksichtigt.
Artikel 5
Gesuchsmodalitäten und Höhe der Rückvergütung
1.Das Ansuchen, welches gemäß beiliegendem Muster abzufassen und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin zu unterschreiben ist, muss beim zuständigen Schulamt eingereicht werden. Dieses sorgt für die Überprüfung der Anträge und deren Bearbeitung.
Artikel 6
Vorrang bei der Gewährung der Rückerstattung
1.Es wird das Einreichdatum des Antrages berücksichtigt.
2.Sollten für das entsprechende Finanzjahr die Mittel nicht mehr ausreichen und sollten Gesuche mit dem selben Datum eingereicht worden sein, so haben jene Gesuche Vorrang, welche von Personal mit einem unbefristeten Auftrag eingereicht werden.
3.Anträge, welche auf Grund der fehlenden Verfügbarkeit in einem Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, bleiben für das folgende Jahr aufrecht.
4.Die Gewährung der Rückvergütungen sowie die Zweckbindung wird mit Dekret des zuständigen Amtsdirektors bzw. der Amtsdirektorin genehmigt.
Artikel 7
Flüssigmachung
1.Die Auszahlung der Rückvergütung erfolgt nach deren Genehmigung in einer einzigen Rate auf Grund, der dem Antrag beigelegten Originalbelegen des Ankaufes.
2. Die Ausgabenbelege müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, auf den Namen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ausgestellt und ordnungsgemäß quittiert sein.
3. Aus den Belegen muss die Art der angekauften Hard- oder Software ersichtlich sein. Sind auf dem Beleg auch andere Positionen angeführt, werden nur jene Beträge berücksichtigt, welche die zugelassenen Artikel betreffen.
4. Die Auszahlung erfolgt über das Gehaltsamt.
Artikel 8
Nachkontrollen
1.Im Sinne des Absatzes 3, Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.
2.Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.
3.Innerhalb 31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach der Flüssigmachung der Rückerstattung werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
4.Die Auslosung wird vom Amtsdirektor bzw. von der Amtsdirektorin und einem Verwaltungssachbearbeiter bzw. einer Verwaltungssachbearbeiterin welche/r die Funktion des Sekretärs bzw. der Sekretärin wahrnimmt, durchgeführt.
5.Bei den Stichprobenkontrollen wird überprüft ob die Ausgaben, für die die Rückvergütung genehmigt wurde, tatsächlich getätigt worden sind.
ANLAGE 1LISTE DER HARD- UND SOFTWARE
Der Gesamtbetrag kann sich auch aus mehreren Einzelbelegen auch von unterschiedlichen Bezugsquellen (In- und Ausland) und Zeiten (nicht vor dem festgelegten Termin) zusammensetzen. Aus den Belegen muss die Art der Hardware oder Software ersichtlich sein. Sind auf der Rechnung auch andere Positionen angeführt, werden nur jene Beträge addiert, die die zugelassenen Artikel betreffen. HARDWAREPersonal-Computer sowohl Stand-Geräte als auch tragbare Geräte (Notebook, Laptop).
Ausgenommen sind Spielkonsolen, Handys, Palm und Ähnliches.
jede Art an den PC anschließbare Peripheriegeräte wie: Monitor, Drucker, Scanner - mit Ausnahme von digitalen Foto- und Videokameras.
Eingabegeräte wie: Maus, Tastatur, Grafiktablett
Externen und internen Erweiterungen wie: CD-, DVD- Laufwerke bzw. CD/DVD-Schreibgeräte (jedoch keine Stand-alone CD- oder DVD- Abspiel- oder CD/DVD-Schreibgeräte)
Speichermedien wie RAM-Erweiterungen, externe oder interne Festplatten, interne oder externe Speicherkarten
alle Arten von Schnittstellen zum Anschluss von Peripheriegeräten oder zur Telekommunikation wie SCSI, USB oder Firewire, Netzwerkkarten, Modem, ISDN oder xDSL-Geräten
SOFTWAREJede Art von Standardsoftware auf CD/DVD mit Ausnahme von Computerspielen, wieOffice-Pakete
Software zur Bild- und Tonbearbeitung
Multimediale Nachschlagewerke und didaktische Softwarepakete
jedoch keine Software, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin für kommerzielle und berufliche Zwecke außerhalb des Schulbetriebes eingesetzt wird (z.B. Buchhaltungsprogramme, professionelle CAD/CAM-Systeme, usw.).