(1) Im deutschen Wortlaut erhält Artikel 47 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung:
„3. In öffentlichen Gebäuden sind die verschiedenen Wege so zu gestalten, dass sie auch von Personen mit eingeschränkten Sinnesfähigkeiten deutlich wahrgenommen werden können. Dabei sind geeignete Materialien mit unterschiedlichen farblichen, akustischen und taktilen Eigenschaften zu verwenden. In Beherbergungsbetrieben ist die deutliche Erkennbarkeit der Wege bis zur Rezeption zu gewährleisten, in Schulgebäuden bis zum Sekretariat und in öffentlichen Gebäuden mit einem Auskunftsschalter bis zu diesem. Wo dies nicht möglich ist, muss die Erkennbarkeit bis zu einer leicht erreichbaren Rufstelle gewährleistet sein.“