(1) Artikel 21 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2019, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„2. Eventuelle Höhenunterschiede zwischen den Elementen des Bodenbelags müssen so gering sein, dass sie kein Hindernis für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer darstellen. In jedem Fall muss der maximal zulässige Höhenunterschied weniger als 2,5 cm betragen.“