(1) Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2019, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. In den Beherbergungsbetrieben müssen alle Gemeinschaftsbereiche und Einrichtungen auch durch Vertikalverbindungen benutzbar sein. Unter gemeinschaftlichen Bereichen und Einrichtungen versteht man:
- die Außenflächen des Gebäudes wie Gärten, Schwimmbecken, Erholungsflächen einschließlich solcher für Kinder und Parkplätze,
- die Sanitäranlagen laut Artikel 44 in den Gemeinschaftsbereichen,
- den Ess- oder Frühstücksraum, die Stube und ähnliche Räume, die den Hausgästen vorbehalten sind,
- die den Hausgästen vorbehaltene Bar,
- den Lese-, Fernseh- und Spielraum oder Ähnliches,
- die Fitnessräume, die Sauna, das Hallenbad, das Solarium und Ähnliches; Duschen und Umkleideräume müssen, falls vorhanden, den in den Artikeln 45 und 46 genannten Merkmalen entsprechen.“
(2) Artikel 12 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„6. Bei Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes müssen sämtliche erweiterten Gebäudebereiche für sämtliche Personen benutzbar sein. Bei der Berechnung der Bettenanzahl wird nur die Bettenanzahl des Teils in Betracht gezogen, der Gegenstand des Eingriffs ist, und nicht die gesamte Bettenanzahl des Beherbergungsbetriebes.“
(3) Artikel 12 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2019, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„8. Beherbergungsbetriebe mit bis zu sechs Gästezimmern mit insgesamt höchstens zwölf Betten oder maximal vier Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung. Bei Beherbergungsbetrieben sowohl mit Gästezimmern als auch mit Ferienwohnungen wird die Gesamtbettenanzahl des Beherbergungsbetriebs gerechnet.“