(1) Artikel 40 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„5. In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden betragen die Mindestmaße der Plattform für Rollstühle 0,80 x 1,20 m.”