(1) Artikel 35 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„3. Die Mindestbreite der Flure beträgt 1,50 m in öffentlich genutzten Gebäuden; in allen anderen Fällen beträgt die Mindestbreite 1,10 m. Im Inneren der Wohneinheiten darf eine Gangbreite von 1,00 m nicht unterschritten werden.“