(1) Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„3. Die Abweichungen laut Absatz 2 werden von der für die Ausstellung der Baukonzession oder der urbanistischen Konformitätserklärung zuständigen Dienststelle nach Einholen eines bindenden Gutachtens der Landesabteilung Soziales gewährt. Für Arbeiten von Landesinteresse wird das genannte Gutachten vom technischen Landesbeirat ausgestellt, ergänzt um den Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Soziales oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person.“