(1) Artikel 22 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Auf Parkplätzen, die zu Gebäuden oder Einrichtungen gehören oder an Fußgängerzonen angrenzen, ist für Personen mit Behinderungen mindestens ein deutlich gekennzeichneter, vorzugsweise überdachter Stellplatz vorzusehen, und zwar in unmittelbarer Nähe der Gehwege und der Eingänge von Gebäuden oder Einrichtungen, damit Personen mit Behinderungen die Gehwege und Eingänge vom Fahrzeug aus möglichst mühelos erreichen können.“