(1) Der Vorspann von Artikel 48 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Die Türen in öffentlichen Gebäuden, öffentlich zugänglichen Privatgebäuden und in Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten mühelos bedient werden können. Sie müssen daher folgende Merkmale aufweisen:“
(2) Im deutschen Wortlaut erhält Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung:
b) die Eingangstüren zu Gebäuden und Wohneinheiten müssen eine lichte Mindestbreite von 0,90 m haben“. 2)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.