(1) Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Höhenunterschiede können durch Rampen überwunden werden. Bei Neubauten darf die Neigung der Rampen höchstens fünf Prozent betragen beziehungsweise, falls technisch aus nachgewiesenen Gründen nicht möglich, acht Prozent. Bei Anpassungsarbeiten sind Neigungen von höchstens acht Prozent zulässig. Falls der Streckenverlauf an das Straßenniveau anbindet oder von einem Fahrweg unterbrochen wird, sind, bei einem maximalen Höhenunterschied von 15 cm, kurze Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 Prozent erlaubt.“
(2) Im italienischen Wortlaut erhält Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, folgende Fassung:
“a) 0,90 m in edifici privati o spazi di pertinenza di edifici residenziali e residenziali sociali,”
(3) Artikel 20 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„6. Zudem ist ein Handlauf mit 40 bis 45 mm Durchmesser in einer von der Handlaufachse bis zum fertigen Boden gemessenen Höhe von 0,95 m bis 1,05 m anzubringen; dieser ist, wenn möglich, an den Enden um 0,30 m bis zum Mauer bzw. Bodenanschluss weiterzuführen. In jedem Fall gelten uneingeschränkt die Vorschriften über die Mindesthöhe von Brüstungen oder Handläufen an Absturzkanten.“