(1) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis Falls ein neuer Arzt/eine neue Ärztin wegen Rücktritt oder niedergelegter Tätigkeit des Vorgängers/der Vorgängerin nachfolgt, ist die Benutzbarkeit der Arztpraxis innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Tätigkeit des nachfolgenden Arztes/der nachfolgenden Ärztin zu gewährleisten. Die zeitlich befristete Abweichung muss von der zuständigen Dienststelle genehmigt werden. “