(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrages erhält Artikel 17 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 erhält folgende Fassung:
„Art. 17 (Landeszulage)
1. Für die von den geltenden Landeskollektivverträgen sowie für die von den Landesbestimmungen vorgesehenen Mehrleistungen, welche auf eine Verbesserung der Leistung und der Qualität des gesamten Schulsystems des Landes abzielen, wird den in Artikel 1 genannten Lehrpersonen die in den Anlagen zu diesem Vertrag angegebene monatliche Landeszulage mit den in den jeweiligen Tabellen vorgesehenen Fälligkeiten ausbezahlt. Diese Zulage wird in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt.
2. Für die Zuweisung der Landeszulage wird berücksichtigt:
- die am 1.April 1998 zustehende Gehaltsposition für die Einstufung in folgende Dienstaltersabschnitte: 15-20 Jahre, 21-27 Jahre, 28-34 Jahre, ab 35 Jahre;
- das Dienstalter für die Ermittlung der Dienstaltersabschnitte 0-2 Jahre, 3-8 Jahre und 9-14 Jahre;
3. Die Landeszulage entsprechend den Abschnitten von 3 bis 8 Jahren und von 9 bis 14 Jahren wird auf Antrag dem Lehrpersonal zugewiesen, das nicht weniger als drei bzw. neun Schuljahre Dienst geleistet hat, die im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen anerkannt werden.
4. Die Zuteilung der Landeszulage entsprechend des neu angereiften Dienstaltersabschnittes gemäß Absatz 3 hängt von der positiven Bewertung des/der zuständigen vorgesetzten Schuldirektors/in ab, wobei die vom Lehrpersonal während des Zeitraums im niedrigeren Dienstaltersabschnitt gemachte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. Die besagte Bewertung erfolgt schriftlich und aufgrund eines Gesprächs mit der betroffenen Lehrperson. Im Falle einer positiven Bewertung besteht das Anrecht auf die neue Zulage, sobald das vorgesehene Dienstalter erreicht wird. Eine negative Bewertung kann nur aufgrund eines gleichlautenden Gutachtens des im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, vorgesehenen Bewertungskomitees erteilt werden. In diesem Falle kann eine neue Bewertung nur nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
5. Die Landeszulage entsprechend dem neu angereiften Dienstaltersabschnitt 3 - 8 bzw. 9 - 14 Jahren wird aufgrund des im Absatz 4 festgehaltenen Verfahrens auch dem Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag zugewiesen vorausgesetzt, dass die Grundschullehrpersonen im Besitze der Eignung oder einer universitären Lehrbefähigung und die Lehrpersonen in den Mittel- und Oberschulen im Besitz der Lehrbefähigung sind und dass die Lehrpersonen in der Landes- oder Schulrangliste 2. Gruppe eingetragen sind.“