(1) Dieser Landeskollektivvertrag (LKV) gilt für das Lehrpersonal, einschließlich des Lehrpersonals mit Diplom an Oberschulen und der Erzieher/innen, mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.