Unterzeichnet am 15.10.2021 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 835 vom 05.10.2021
Vorspann
Gemäß Artikel 9, Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Juni 2000, Nr. 150, in Bezug auf die „Regelung der Informations- und Kommunikationstätigkeit der öffentlichen Verwaltung“ wird die Einstufung und der rechtliche und wirtschaftliche Status der Journalisten mit Kollektivvertrag geregelt: «die Feststellung und die Regelung der Berufsbilder werden den Kollektivvertragsverhandlungen in einem spezifischen Verhandlungsbereich anvertraut, mit Einbeziehung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen der Journalisten».
Das darauffolgende Gesetzesdekret vom 28. Januar 2019, Nr. 4, umgewandelt – mit Änderungen – vom Gesetz vom 28. März 2019, Nr. 26, legt mit Artikel 25/bis, Absatz 1 fest, dass es den Regionen mit Sonderstatut und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen erlaubt ist, «vorübergehend und nur bis zum 31. Oktober 2019 die von den einzelnen Ordnungen anerkannte Regelung anzuwenden, bis eine spezifische Regelung für diese Körperschaften im Rahmen der Kollektivverhandlungen ausgearbeitet wird».
Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der vorgenannten nationalen Gesetzgebung gehandelt. Artikel 4, Absatz 8/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, sieht vor, dass «die Kollektivvertragsverhandlungen über die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der beim Land […] tätigen Journalisten erfolgen gemäß der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelung und im Rahmen der von der Landesregierung der Landesagentur für die Beziehungen zu den Gewerkschaften vorgegebenen Programmziele, unter Berücksichtigung der entsprechenden Kollektivverträge der Kategorie und unter Einbeziehung der auf nationaler Ebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen der Kategorie der Journalisten».
Infolge der Verhandlungen zwischen der öffentlichen Delegation und den Gewerkschaften einigen sich die Parteien darüber, den vorliegenden Kollektivvertrag betreffend die besonderen vertraglichen Bestimmungen, welche die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der in der Landesverwaltung tätigen Journalisten und Journalistinnen festlegen sollen, zu unterzeichnen.