(1) Artikel 4 Absatz 2 del LKV vom 6.10.2006 erhält folgende Fassung:
„2. Die Zweisprachigkeitszulage gemäß Absatz 1 wird dem Personal, das sie nicht bereits bezieht, mit Wirkung vom ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Einreichen des entsprechenden Antrages beim zuständigen Schulamt oder beim zuständigen/bei der zuständigen Schulführungskraft ausbezahlt.“