1. Das Zentrum kann selbst Personal, auch saisonal, für seine Tätigkeiten sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben einstellen. Für spezifische Projekte kann Personal mit befristetem Auftrag eingestellt werden. Das Gesamtplansoll wird von der Landesregierung festgelegt.
2. Auf das Personal des Zentrums wird die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals angewandt, vorbehaltlich anderer Bestimmungen auf Grund der in diesem Statut genannten Rechtsquellen.
3. Die Aufnahme des Personals des Zentrums fällt in die Zuständigkeit des Direktors/der Direktorin des Zentrums und erfolgt nach den Richtlinien für die Aufnahme des Landespersonals. Um einen reibungslosen Ablauf der erforderlichen Dienste für die Durchführung der Tätigkeiten des Zentrums zu gewährleisten, können mit Durchführungsverordnung Sonderbestimmungen für die Aufnahme von wissenschaftlichem Personal und unterstützendem technischen Personal erlassen werden. Die Aufnahme kann auch befristet, mit Übergang auf einen unbefristeten Vertrag erfolgen, wobei die Bedingungen für diesen Übergang vorab im befristeten Arbeitsvertrag festgelegt werden müssen.
4. Die Berufsbilder und die wirtschaftliche Behandlung des wissenschaftlichen Personals und des unterstützenden technischen Personals werden, mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung, mit einem eigenen Bereichskollektivvertrag des Landes geregelt.
5. Mit dem Ziel, die beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten, den Forschergeist, die Initiative, auch individueller Art, die Anpassungsfähigkeit an den interdisziplinären Charakter von Forschungsprojekten und an dessen Veränderlichkeit zu unterstützen, fördern und wertzuschätzen, sowie mit dem Ziel, das wissenschaftliche Personal und das unterstützende technische Personal am Zentrum zu halten, sieht der Bereichskollektivvertrag die Möglichkeit einer horizontalen und vertikalen Mobilität verbunden mit wirtschaftlichen Vorteilen vor.
7. Das Zentrum kann eine eigene Personalordnung erstellen