1. Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel werden folgende Beiträge gewährt:
a) Geförderter Wohnbau: Beitrag von 80 Prozent der Grabungskosten, wobei dem Bauherrn einer zu verbauenden urbanistischen Kubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor Bauherren größerer Bauvorhaben eingeräumt wird. Bei mehreren Bauherren oder Wohnbaugenossenschaften wird die zu verbauende urbanistische Kubatur bei der Beitragsberechnung auf die einzelnen Bauherren beziehungsweise Mitglieder aufgeteilt.
b) Freier Wohnbau: Beitrag von 70 Prozent der Grabungskosten, wobei dem Bauherrn einer zu verbauenden urbanistischen Kubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor Bauherren größerer Bauvorhaben eingeräumt wird.
c) Öffentlicher Wohnbau: Beitrag von 60 Prozent der Grabungskosten, wobei dem öffentlichen Bauherrn einer zu verbauenden urbanistischen Kubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor Bauherren größerer Bauvorhaben eingeräumt wird.
d) Andere Bauten mit privater Zweckbestimmung: Beitrag von 50 Prozent der Grabungskosten, wobei Bauten mit einer zu verbauenden Gesamtkubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor größeren Bauvorhaben eingeräumt wird.
e) Andere Bauten mit öffentlicher Zweckbestimmung: Beitrag von 20 Prozent der Grabungskosten, wobei Bauten mit einer zu verbauenden Gesamtkubatur bis zu 500 m³ der Vorrang vor größeren Bauvorhaben eingeräumt wird.
f) Von privaten Auftraggebern durchgeführte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe sowie Meliorierungen und Bonifizierungen aller Art: Beitrag von 10 Prozent der Grabungskosten, wobei Flächen bis zu 1.000 m² der Vorrang vor größeren Vorhaben eingeräumt wird.
g) Von öffentlichen Auftraggebern durchgeführte landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe einschließlich Meliorierungen und Bonifizierungen aller Art: Beitrag von 5 Prozent der Grabungskosten, wobei Flächen bis zu 1.000 m² der Vorrang vor größeren Vorhaben eingeräumt wird.
2. Für den Bau von Infrastrukturen werden keine Beiträge gewährt.
3. Die Prozentsätze laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f) und g) werden für Grabungen in denkmalgeschützten archäologischen Zonen und für Vorhaben über 500 m³ bzw. für Flächen über 1.000 m² halbiert.
4. Liegen triftige Gründe vor, kann der zuständige Landesrat/ die zuständige Landesrätin von den Prozentsätzen laut Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e), f) und g) abweichen.