1. Die Landesregierung gewährt auf der rechtlichen Grundlage des Artikel 5septies des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, Beiträge im Falle von archäologischen Grabungen, die öffentliche und private Bauherrn auf eigene Kosten auf den ihnen gehörenden Grundstücken selbst durchführen lassen.