…omissis…
a) in Umsetzung der staatlichen Gesetzgebung als Betriebseinheit im sinne von Artikel 2 Absatz 1 des in den Prämissen angeführten Landesgesetzes das Vorhandensein von wenigstens zwei Hektar für eine Betriebseinheit mit Produktionsausrichtung Obst- und Weinbau und wenigstens vier Hektar für eine Betriebseinheit mit Produktionsausrichtung Acker- und Wiese festzulegen. Bei Mischbetreiben, die sowohl Obst- oder Weinbauflächen als auch Acker- oder Wiesenflächen aufweisen, werden die Flächen im oben genannten Verhältnis verrechnet und zusammengezählt;
b) diesen Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen