Verwendung von Direktions-, Lehr- und Kindergartenpersonal an der Freien Universität Bozen
…omissis…
Art. 1
Der Freien Universität Bozen wird für die universitäre Ausbildung der Kindergärtnerinnen, der Grund- und Sekundarschullehrer ein Kontingent an Stellen gemäß der beigeschlossenen Tabellen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses sind. Diese Stellen werden mit voll oder teilweise freigestelltem Direktions- bzw. Lehrpersonal des Kindergartens, der Grundschule und der Sekundarschule besetzt.
Art. 2
Gemäß Art. 6, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 18. Juli 2003, Nr. 12, das Plansoll laut Art. 33 des Landesgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2 um 22,5 Einheiten zu erhöhen, die den italienischen, deutschen und ladinischen Sektionen des Laureatsstudienganges für Bildungswissenschaften von Brixen für die in der Prämisse angeführten Zwecke zugeteilt werden.
Art. 3
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Rahmen der Umsetzung der Reform der Lehrausbildung (Art. 5, Gesetz Nr. 53/2003) erfolgt die Auswahl des Personals gemäß Art. 1 unter Einhaltung des folgenden Verfahrens:
1. Das bereits an der Universität eingesetzte Personal wird im Auftrag bestätigt, sofern der/die Betroffene, die Schulbehörde und die Universitätsbehörde einverstanden sind.
2. Im Einverständnis zwischen den Betroffenen, der Schulbehörde und der Universitätsbehörde kann eine Freistellung von 50 % auf 100 % angehoben werden.
3. Die ab dem akademischen Jahr 2005/06 errichteten Stellen, können auch in Anwendung des Art. 26, Absatz 10 des Gesetzes vom 23.12.1998, n. 448 besetzt werden. Auch in diesen Fällen wird das Gehalt dem Landeshaushalt angelastet.
Das voll freigestellte Personal hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden, das teilweise freigestellte Personal von 19 Stunden. Beide Kategorien haben Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub, wie er für die Landesbediensteten vorgesehen ist. Alle anderen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Direktions- bzw. Lehrpersonals bleiben aufrecht.
Die Zeit der Freistellung gilt in jeglicher Hinsicht als effektiv geleisteter Dienst in der Schule.
Art. 4
Das teilweise freigestellte Personal wird weiterhin von der zuständigen Kindergarten- bzw. Schuldirektion verwaltet. Die Einteilung des Stundenplanes erfolgt im Einvernehmen zwischen der Kindergarten- bzw. Schuldirektion und der Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen.
Tabelle Nr. 1 Stellenkontingent für die Organisation des Praktikums an der Fakultät für Bildungswissenschaften in Brixen |
Anzahl der Stellen | Tabella n. 1 Contingenti per la organizzazione del tirocinio presso la facoltà per la scienza della formazione di Bressanone |
numero dei posti |
Abteilung in deutscher Sprache | Kindergarten: 3,5 Grundschule: 4,5 | Sezione in lingua tedesca | Scuola materne: 3,5 Scuola elementare: 4,5 |
Abteilung in italienischer Sprache | Kindergarten: 1,5 Grundschule: 2 | Sezione in lingua italiana | Scuola materne: 1,5 Scuola elementare: 2 |
Abteilung in ladinischer Sprache | Kindergarten: 1 Grundschule: 1 | Sezione in lingua ladina | Scuola materna: 1 Scuola elementare: 1 |
Tabelle Nr. 2 Stellenkontingent für die Organisation des Praktikums an den Spezialisierungsschulen zum Erwerb der Lehrbefähigung für den Sekundarbereich an der Fakultät für Bildungswissenschaften in Brixen |
Anzahl der Stellen | Tabella n. 2 Contingenti per la organizzazione del tirocinio presso le scuole di specializzazione per l’insegnamento secondario della facoltà di scienze della formazione |
numero dei posti |
Für die deutsche Schule | für die verschie-denen Wettbe-werbsklassen: 5 Integration: 1 | Scuola in lingua tedesca | Per diverse classi di concorso: 5 Per sostegno: 1 |
Für die italienische Schule | für die verschie-denen Wettbe-werbsklassen: 5,5 Integration: 1,5 | Scuola in lingua italiana | Per diverse classi di concorso: 5,5 Per sostegno: 1,5 |