Anlage A
Modalitäten zur Führung des Fonds für das Familiengeld des Landes
Artikel 1
Struktur des Landesfonds
1. Der Landesfonds für das Familiengeld des Landes gemäß Artikel 23-ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, wird als Kassengebarung im Sinne von Art. 65 des Landesgesetzes vom 29 Januar 2002, Nr. 1 geführt.2. Bei Auszahlung des Familiengeldes werden zwecks Programmierung, Rechnungslegung und Kontrolle die Kassenbewegungen getrennt nach Punkten im Eingang und Ausgang verbucht und die Vermögenswerte aufgezeichnet. Artikel 2
Tätigkeitsprogramm und Finanzplan
1. Innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres werden der Landesregierung das Tätigkeitsprogramm und der Finanzplan für das darauf folgende Rechnungsjahr vorgelegt, welche sie nach vorherigem Gutachten der Landesabteilung für Finanzen und Haushalt genehmigt.
2. Der Finanzplan wird von der Landesregierung laut beiliegendem Muster genehmigt.
3. Die Beträge unter den einzelnen Punkten des Finanzplanes sind richtungsweisend und für die Gebarung nicht verbindlich.
Artikel 3
Verwaltung des Landesfonds
1. Die Kassabewegungen werden innerhalb des Kontos gemäß Kontenplan, der mit Beschluss der Landesregierung genehmigt wird, finanzmäßig und vermögensmäßig verbucht.
2. Zum Vermögensbestand gehören:
a) als Aktiva: der Kassenfonds und die Forderungen;
b) als Passiva: die Verbindlichkeiten.
3. Die in der Buchhaltung festgehaltenen Kassabewegungen müssen die Aufzeichnungen des Schatzmeisters für jedes einzelne Konto wiedergeben.
4. Der Ausgabenhöchstbetrag ist durch die Kassenverfügbarkeit des Kontos gegeben.
5. Die Bankzinsen werden direkt an den Landeshaushalt überwiesen. Aktivzinsen aus der, auch ratenweisen, Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und andere Erträge bleiben im Fonds und dienen zur Auszahlung der Leistung.
6. Die Aufwendungen für die Zwangseintreibung gehen zu Lasten des Schuldners.
7. Leistungen, vom bereits verstorbenen Begünstigten nicht behoben werden, werden dem Fonds gutgeschrieben und auf Antrag den Erben ausgezahlt.
8. Leistungen, die von einem Begünstigten aus anderen Gründen nicht behoben werden, und als Einnahme eingehoben werden, bleiben im Fonds und werden auf Antrag wieder ausgezahlt.
Artikel 4
Koordinierung des regionalen Familiengeldes
1. Zwecks Koordinierung mit der Verwaltung des regionalen Familiengeldes gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 18 Februar 2005, Nr. 1,
a) wird das Familiengeld des Landes und das regionale Familiengeld einheitlich zur gleichen Fälligkeit ausgezahlt;
b) zu diesem Zweck wird der regionale Anteil vom Sonderfonds für Ergänzungsvorsorge der Region in den Fonds für das Familiengeld des Landes überführt, um eine einzige Zahlungsanweisung auszustellen.
Artikel 5
Abschlussrechnung
1. Die Jahresabschlussrechnung mit den Ergebnissen der Finanz- und Vermögensgebarung wird nach dem beiliegenden Muster und nach den Modalitäten der Rechnungslegung gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1 und der entsprechenden Durchführungsverordnung erstellt.
Anlage B …omissis…