…omissis…
1. Der Straßendienst der autonomen Provinz Bozen ist mit sofortiger Wirkung und bis Widerruf, gemäß Art. 40, Absatz 4, ermächtigt, Reinigungsarbeiten des Fahrstreifens auf den außerhalb der geschlossenen Ortschaften befindlichen Teilstücken der übergemeindlichen Radwege oder des übergemeindlichen Radwegenetzes durchzuführen.
2. Für die Durchführung der restlichen Instandhaltungsarbeiten ist der Straßendienst der autonomen Provinz Bozen ermächtigt, nach dem jeweiligen Ansuchen von Seiten der Bezirksgemeinschaften, der Bezirksgemeinschaft Personal, Maschinen und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Der Einsatz erfolgt nach einem Programm, das zwischen der Bezirksgemeinschaft und den peripheren Ämtern (Bauhöfen) des Straßendienstes der Autonomen Provinz Bozen vereinbart wird.