Anlage
Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen für die Führungskosten und den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der italienischsprachigen gleichgestellten Schulen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 45 vom 10. November 1976, Artikel 1, Absatz II, Buchstabe c) und des Landesgesetzes Nr. 20 vom 18. Oktober 1995, Artikel 15, Absatz 11.
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Der vorliegende Beschluss, der in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 17, vom 22. Oktober 1993, in geltender Fassung, erlassen wird, regelt die Kriterien für die Zuteilung und die Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der gleichgestellten Schulen gemäß Landesgesetz vom 10.11.1976, Nr. 45; besagte Beiträge werden von der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt verwaltet. Artikel 2
Anspruchsberechtigte
Die Beiträge gemäß vorliegendem Beschluss können jenen Rechtsträgern von gleichgestellten Schulen (Pflicht- und Oberschulen, Schulsprengel und schulstufenübergreifende Schulen), welche die von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die Klassenbildung beachten, gewährt werden. Die Mindestanzahl von 15 Schülern der ersten Klassen darf nicht unterschritten werden, da ansonsten die jeweiligen Spesen bezogen auf diese Klasse für die Förderung nicht anerkannt werden. KAPITEL II
GRUNDPRINZIPIEN
Artikel 3
Organisation und Transparenz
Die ansuchenden Rechtsträger müssen über eine interne Organisation verfügen, die den Grundsätzen der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit sowie der Transparenz entspricht.Die Angaben über die Organisation und die Durchführung der Schul- und Lehrtätigkeiten müssen dem zuständigen Amt jederzeit zugänglich sein. Artikel 4
Einreichung der Beitragsgesuche
Die Beiträge beziehen sich auf die von den antragstellenden Körperschaften geplanten Schul- und Lehrtätigkeiten für das Bezugskalenderjahr.Sie werden auf der Grundlage eines Gesuchs gewährt, das alljährlich innerhalb 31. Januar bei der zuständigen Abteilung einzureichen ist.Wird das Gesuch auf dem Postwege übermittelt, gilt das Datum des Versandstempels.Die Ansuchen für die Führungskosten sowie für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb müssen auf dem vom zuständigen Amt festgelegten Vordruck abgefasst und mit Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Abschlussbilanz des vorhergehenden Jahres sowie Bericht versehen werden. Artikel 5
Eigenfinanzierung
Die ansuchenden Körperschaften müssen sich an den veranschlagten Ausgaben auch mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen. Der Betrag der Eigenfinanzierung sowie die entsprechende Herkunft müssen deutlich im Gesuch angegeben werden. KAPITEL III
FÜHRUNGSAUSGABEN LAUT LG. 45/76
Artikel 6
Zugelassene Ausgaben
Für den Kostenvoranschlag für die Führung der Schule werden die direkten Ausgaben für die Abhaltung der Schul- und Lehrtätigkeiten in Betracht gezogen.Die im Kostenvoranschlag angeführten Ausgaben dürfen sich nur auf folgende Ausgaben beziehen:Ausgaben für die Gehälter der Direktoren und des Lehrpersonals des entsprechenden Landeskollektivvertrages. Die Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen zur Lehrstuhlbildung und des wöchentlichen Unterrichtstundenplanes von 22 Wochenstunden bei den Grundschulen laut Artikel 5 und von 20 Wochenstunden bei den Oberschulen laut Artikel 6 desselben Landesvertrages.
Ausgaben für die Gehälter des Verwaltungs- und Reinigungspersonals des entsprechenden Landeskollektivvertrages.
Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, einschließlich des Mietzinses, der Heizung, des Wassers und des elektrischen Stroms.
Spesen für geringfügige Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen und 10 % der Kosten für Investitionen, die nicht durch Landesbeiträge begünstigt werden.
Der Finanzierungsplan beinhaltet die oben angeführten Ausgaben sowie die Eigenfinanzierung. Aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich das Defizit. Artikel 7
Maximaler Beitragssatz
Alle sich aus der Durchführung der Schul- und Lehrtätigkeiten ergebenden Ausgaben im Sinne des vorliegenden Beschlusses können bis zu einem Höchstbetrag von 60 % der gemäß Art. 6 zugelassenen Personalkosten gefördert werden.Auf alle Fälle darf der gewährte Beitrag niemals das im Beitragsgesuch angegebene Defizit übersteigen. KAPITEL IV
LEHR- UND VERWALTUNGSSPESEN
LAUT LG. 20/83
Artikel 8
Zugelassene Ausgaben
Zu Gunsten der Rechtsträger von gleichgestellten Schulen können Fonds für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb gemäß den Kriterien für die von der Landesregierung genehmigten ordentlichen Zuweisungen an den öffentlichen Schulen gewährt werden. Die im Beschluss vorgesehenen Beträge gelten als Grundlage zur Berechnung der entsprechenden Ausgaben in den gleichgestellten Schulen. Falls die erklärten Ausgaben im Vergleich zu jenen, die im Landesbeschluss vorgesehen sind, geringer sein sollten, wird für die Zuweisung der geringere Betrag in Betracht gezogen. Falls die gleichgestellte Schule nicht alle Klassen einer Schulstufe eingeführt hat, werden die Grundbeträge der Kriterien für Direktion, Spezialräume und Labors im Verhältnis zur Zahl der funktionierenden Klassen reduziert.Den gleichgestellten Schulen können weiters außerordentliche Zuweisungen für besondere nicht vorgesehene Initiativen, die dem entsprechend beschrieben und begründet werden, gewährt werden. KAPITEL V
Vereinbarungen
Artikel 9
Die Landesregierung kann mit gleichgestellten Schulen von Landesinteresse Vereinbarungen abschließen.Was die gleichgestellten Schulen mit abgeschlossener Vereinbarung betrifft, können Beiträge bis zu 90 % der auf Grund des Artikels 6 anerkannten Kosten gewährt werden.Auf alle Fälle darf der gewährte Beitrag niemals das im Beitragsgesuch angegebene Defizit übersteigen.Den gleichgestellten Schulen mit abgeschlossener Vereinbarung können ausgleichende Beiträge für Sonderanschaffungen und für besondere Fälle, die ausreichend begründet sein müssen, gewährt werden. Artikel 10
Kriterien für den Abschluss der Vereinbarung
Der Abschluss einer Vereinbarung mit einer gleichgestellten Schule ist möglich, wenn die Schule von besonderem Interesse ist und ihre Ziele der Ausbildungspolitik der Landesregierung entsprechen.Die Grundsätze für den Abschluss einer Vereinbarung liegen insbesondere in der Einmaligkeit des Ausbildungsangebotes der Schule auf Landesebene oder Sprengelebene, vereinbart mit der Problematik und dem Verzicht, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, mit der Aktivierung eines ähnlichen Angebotes von Seiten des öffentlichen Landessystems.Das Vereinbarungsschema, die Bedingungen und die Prozentsätze der Finanzierung werden mit Beschluss der Landesregierung genehmigt. KAPITEL VI
VORSCHÜSSE
Artikel 11
Gewährung von Vorschüssen
1. Die Rechtsträger von gleichgestellten Schulen können um die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse ansuchen:
a) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 50 % des Beitrages, der im Vorjahr dem Gesuchsteller gewährt worden ist. Dieser Vorschuss wird in Erwartung der Zuteilung des Beitrages für das betreffende Jahr und in der Regel ausschließlich zur Abdeckung von Personalspesen sowie von Mieten, Führungs- und Verwaltungsausgaben der Strukturen ausgezahlt. Das Gesuch um einen solchen Vorschuss muss innerhalb 10. November des vorhergehenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, eingereicht werden.
b) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80 % des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages. Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn ansonsten die regelmäßige Abwicklung der Tätigkeit aus Mangel an Geldmitteln nicht gewährleistet werden kann, bzw. wenn der Gesuchsteller sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste. Um diesen Vorschuss kann gleichzeitig mit dem Beitragsansuchen angesucht werden.
2. Der Vorschuss gemäß Absatz 1, Buchstabe a), kann auf Antrag auf maximal 80 % des für das laufende Jahr gewährten Beitrages aufgestockt werden.
Artikel 12
Abrechnung der Vorschüsse
1. Gesuchsteller, welche einen Vorschuss im Sinne des Artikels 11 erhalten haben, müssen denselben innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Belege abrechnen. Aus dokumentierten Gründen kann auf Ansuchen des Gesuchstellers die oben genannte Frist um höchstens ein Jahr aufgeschoben werden. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.
2. Wird dem Gesuchsteller eine Aufstockung gemäß Artikel 11, Absatz 2, gewährt, so kann der Differenzbetrag erst dann ausgezahlt werden, nachdem der Gesuchsteller den Vorschuss gemäß Artikel 11, Absatz 1, Buchstabe a), vollständig abgerechnet hat.
3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeit verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Schatzamt des Landes, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Datum der Gutschriftanweisung des gewährten Vorschusses anfallen, zurückzuzahlen.
KAPITEL VII
ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG DES BEITRAGES
Artikel 13
Abrechnung und Auszahlung des Beitrages
Die Auszahlung des Beitrages erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Rechnungslegung.
Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage aus:
1. einer Liste in zweifacher Ausfertigung der Ausgabenbelege;
2. den originalen Ausgabenbelegen in Höhe der anerkannten Kosten;
3. anstelle der unter Punkt 2) genannten Bestimmungen kann die begünstigte Körperschaft die Vorlage der originalen Ausgabenbelege auf den ihr zugewiesenen Beitrag beschränken, wobei sie aber verpflichtet ist zu erklären, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;
4. eine Ablichtung der vorgelegten Ausgabenbelege, falls die begünstigte Körperschaft die Rückgabe der Originalbelege anfordert.
Artikel 14
Ausgabenbelege
Die Ausgabenbelege müssen:
gesetzeskonform sein;
auf den Namen der begünstigten Körperschaft ausgestellt sein;
quittiert sein;
den Stempel der begünstigten Körperschaft und die Unterschrift des Präsidenten zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit tragen;
sich auf die zum Beitrag zugelassenen Ausgaben beziehen;
sich auf das Kalenderjahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt worden ist.
Sollten die Ausgabenbelege die Beitragshöhe nicht erreichen, so wird ein im Verhältnis zum ursprünglich genehmigten Betrag verringerter Betrag ausgezahlt. Die Verringerung wird vom Direktor des Amtes für Schulfinanzierung verfügt.
KAPITEL VIII
DURCHFÜHRUNG VON STICHPROBEN BEI DEN ABRECHNUNGEN DER BEITRÄGE
Artikel 15
Kontrolle
1. Gemäß Art. 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Amt Stichprobenkontrollen bei 6 % der genehmigten Ansuchen durch. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.
2. Falls die vorgesehenen 6 Prozent nicht eine volle Einheit erreichen sollte, wird die Kontrolle wenigstens bei einer gleichgestellten Schule durchgeführt.
3. Die Beiträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden mittels Auslosung bestimmt, wobei die Kontrolle in Bezug auf das entsprechende Jahr innerhalb 31. Dezember des darauf folgenden Jahres durchgeführt wird.
4. Die Auslosung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, der die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, besteht.
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;
b) ob die Schul- und Lehrtätigkeiten, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;
c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation, zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;
6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Aufhebungen
Was die Beiträge für die Führung zu Gunsten von italienischsprachigen gleichgestellten Schulen betrifft, ersetzt der vorliegende Beschluss alle vorausgegangenen Kriterien des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45, gemäß Beschlüsse der Landesregierung Nr. 4876 vom 03.09.1994, Nr. 1328 vom 20.02.1995, Nr. 1705 vom 22.04.1996 und Nr. 2893 vom 23.06.1997.
Artikel 17
Übergangsbestimmung
Der vorliegende Beschluss wird ab dem Haushaltsjahr 2006 wirksam, wobei für die bereits eingereichten Gesuche die bisherige Berechnung der anerkannten Kosten und Beiträge angewandt wird.Artikel 18
Für alles, was nicht ausdrücklich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses geregelt wird, verweist man auf die einschlägigen Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45 in geltender Fassung.