(1) Für die Bereiche Naturkunde, Archäologie, Bergwerke, Handwerk, Handel und Industrie, Kunst, Kultur- und Landesgeschichte, ladinische Kultur, Fremdenverkehr, Volkskunde, Weinkultur, Jagd und Fischerei können, soweit nicht bereits vorhanden, Landesmuseen errichtet werden.
(2) Die Verwaltung der Landesmuseen kann einem Betrieb anvertraut werden, welcher vom Direktor der Landesabteilung Museen geführt wird. Die Landesmuseen, die nicht vom Betrieb geführt werden, sind juristische Personen öffentlichen Rechts mit jeweils eigener Satzung, die mit Beschluss der Landesregierung zu genehmigen ist, und unterliegen der Kontrolle und Aufsicht der Landesregierung.3)
(3) Die einzelnen Museen sind durch Beschluss der Landesregierung gegründet, mit welchem auch die Benennung, die Ziele und das Statut genehmigt werden. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.3)
(3/bis) Die Errichtung des Betriebes für die Landesmuseen, seine Aufgaben sowie die wissenschaftlichen Beiräte und ihre Zuständigkeiten werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.4)
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Museum für Moderne und Zeitgenössische Kunst auch von einer Körperschaft privaten Rechts geführt werden. In diesem Fall ist die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an dieser Körperschaft zu verfügen und zu verwirklichen sowie genannte Körperschaft als von Landesinteresse anzuerkennen. Die Satzung der Körperschaft wird von der Landesregierung genehmigt und muss eine geeignete Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen. Die Vertretung des Landes wird von der Landesregierung ernannt. Nach der Überprüfung des Programms und des Haushaltsvoranschlages der Körperschaft bestimmt die Landesregierung den jährlichen Beitrag zu Lasten des Landes. Die Ausgabe, welche mit eigenem Haushaltskapitel durchgeführt wird, wird vom jährlichen Finanzgesetz im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, autorisiert.5)