Kundgemacht im A.Bl. vom 12. April 1988, Nr. 17.
Ersetzt den Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. September 1975, Nr. 50.
(1) Der Landesausschuß bzw. der Landtag ist befugt, für seine Mitglieder eine Versicherung gegen Risiken, in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandates abzuschließen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.