(1) Für jeden mit Koordinierungsaufgaben betrauten Bediensteten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, kann die Landesregierung, im Falle einer Abwesenheit desselben, einen Stellvertreter ernennen.
(2) Eine Vertretung bei Abwesenheiten bis zu 60 Tagen bewirkt keine Änderung der Besoldung der Betroffenen.
(3) Bei einer Vertretung von mehr als 60 Tagen wird die von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehene Koordinierungszulage ab dem 61. Tag dem Stellvertreter gezahlt. In diesem Fall behält der ersetzte Bedienstete den Koordinierungsauftrag bei, nicht aber die Koordinierungszulage.
(4) Erstreckt sich die Abwesenheit des Inhabers des Koordinierungsauftrages wegen Krankheit oder wegen Sonderurlaub ohne Bezüge über mehr als ein Jahr, so wird der Koordinierungsauftrag an einen anderen Bediensteten vergeben.
(5) Erhält der Inhaber des Koordinierungsauftrages Sonderurlaub ohne Bezüge oder wird er in den Wartestand ohne Bezüge versetzt, so wird die Koordinierungszulage für die gesamte Zeit, während der sie nicht dem Inhaber des Koordinierungsauftrages zusteht, dem Stellvertreter gezahlt.