(1) Die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz erwähnten Vorhaben werden in Regie entweder direkt oder durch einen bevollmächtigten Beamten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen des Landes übernommen.
(2) Die Landesregierung ist befugt, von den Teilnehmern an direkt durchgeführten Kursen eine Kursgebühr zu verlangen.
(3) Die Landesverwaltung ist befugt, Veröffentlichungen sowie Lehr- und Lernmittel, wissenschaftliche Unterlagen und audiovisuelle Mittel zum Druckkosten- bzw. Herstellungspreis abzutreten.
(4) Beträge, die für den zum Erlernen der zweiten Sprache vorgesehenen Aufenthalt in Italien oder im deutschsprachigen Ausland gezahlt werden, können ganz oder teilweise vorgestreckt werden, wenn dies vom Veranstalter oder von der Gastfamilie verlangt wird.
(5) Vorgestreckte Beträge für Aufenthalte, die aus irgendeinem Grund nicht stattgefunden haben, müssen dem Landesschatzamt rücküberwiesen werden.
(6) Die Beiträge, welche die Teilnehmer an den in Absatz 4 erwähnten Bildungsaufenthalten zu zahlen haben, werden von der Landesregierung festgesetzt und sind innerhalb der von den zuständigen Landesämtern festgelegten Frist auf eigens eingerichteten Konten bei jenem Bankinstitut einzuzahlen, das den Schatzamtsdienst innehat.
(7) Die Behebung und Verwendung der eingezahlten Beträge aus den Konten laut vorhergehendem Absatz sind von den Direktoren der zuständigen Landesämter zu verfügen. Die auf den genannten Konten fällig gewordenen Aktivzinsen fließen dem Landeshaushalt am Ende eines jeden Finanzjahres zu.
(8) Am Ende eines jeden Finanzjahres legen die zuständigen Amtsdirektoren die Rechnungslegung über die Verwaltung der vorgenannten Mittel der Landesregierung zur Genehmigung vor, nachdem sie vom Amt für Finanzaufsicht einer Kontrolle unterzogen worden ist.