(1) Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse in Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Landes Südtirol auf dem Gebiet des Verkehrs- und Beförderungswesens, soweit es für Südtirol für Belang ist, sowie auf dem Gebiet der Binnenhäfen werden von den Landesämtern Nr. 85 und 87 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, sowie durch das in Artikel 2 vorgesehene Amt wahrgenommen; bei den genannten Aufgaben und Befugnissen handelt es sich - einschließlich der technischen Regelung und des Betriebes von Seilbahnanlagen - um solche im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, und der anderen einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates, der Region und des Landes Südtirol.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften in den Kompetenzbereich des Verkehrsministers oder des Regierungskommissärs fallen und auf das Land übertragen sind, werden vom zuständigen Landesrat ausgeübt; davon ausgenommen sind:
- die Entscheidungen über die Beschwerden, welche im Artikel 9 Absatz 1/ter Buchstabe a) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, in geltender Fassung, angeführt sind und in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns fallen, dies nach Anhören der von Artikel 9 Absatz 1/quater dieses Dekrets vorgesehenen Landesärztekommission,
- die Entscheidungen über die Beschwerden, die im Artikel 9 Absatz 1/ter Buchstabe b) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, in geltender Fassung, angeführt sind und in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns fallen, dies nach Anhören der technisch-verwaltungsmäßigen Kommission, sofern diese errichtet ist.2)
(3) Die Aufgaben und Befugnisse, die von der ehemaligen Bezirksdirektion des Kraftfahrzeugamtes für Trentino-Südtirol wahrgenommen und an das Land übertragen worden sind, werden unter Beachtung der Richtlinien des zuständigen Landesrates von dem in Artikel 4, Absatz 5, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, genannten Personal bis zum Inkrafttreten des vom erwähnten Dekret vorgesehenen Landesgesetzes wahrgenommen.
(4) Die Aufgaben und Befugnisse, die von den technischen Beratungsorganen des Verkehrsministeriums ausgeübt wurden und auf das Land Südtirol übertragen sind, werden - für den jeweiligen Sachbereich - vom Landesbeirat für das öffentliche Transportwesen auf Straßen oder vom Seilbahnbeirat wahrgenommen. Die Möglichkeit, sich der beratenden Organe der technischen Dienste des Staates im Sinne von Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, zu bedienen, bleibt bestehen.