(1) Falls die zahnärztliche Betreuung, die entweder unmittelbar oder durch vertragsgebundene Fachärzte geboten wird, die Nachfrage nicht vollständig decken kann, bewilligt die Landesregierung, auf begründetes Ansuchen der Sanitätseinheiten, die indirekte zahnärztliche Betreuung; diese ist nach den Bestimmungen des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, zu erbringen.
(2) Die Landesregierung kann für bestimmte Personenkategorien einen zusätzlichen Vergütungsbetrag festlegen.2)
(1)Die beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personen mit Wohnsitz in Südtirol, deren jährliches Familieneinkommen die von der Landesregierung festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet, haben Anrecht auf eine Vergütung der Ausgaben für zahnprothetische Leistungen und, beschränkt auf Personen unter 18 Jahren, für kieferorthopädische Hilfsmittel. Für die Feststellung des Familieneinkommens werden die von der Landesregierung genehmigten Kriterien angewandt.3)
(2)Die Landesregierung legt das Ausmaß des Zuschusses des Landes für die vom Anspruchsberechtigten getragene und belegte Ausgabe für jede einzelne Leistung fest und kann auch vorsehen, dass dieses Ausmaß innerhalb der im Absatz 1 angeführten Höchstgrenze nach verschiedenen Einkommensklassen gestaffelt wird.3)
(3) Was die von der Rückvergütung betroffenen Leistungen angeht, führen die Sanitätseinheiten systematische Kontrollen durch.
(4) Soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die indirekte fachärztliche Betreuung.4)
(1) Um der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen sowie am jeweils vorhergehenden Tag eine angemessene zahnärztliche Betreuung zu gewährleisten, können die Sanitätseinheiten in Südtirol mit den Fachärzten in Zahnheilkunde, den Zahnärzten sowie den zur Berufsausübung befähigten und im Berufsverzeichnis der Provinz eingetragenen Dentisten entsprechende Verträge abschließen. Diese Verträge müssen dem von der Landesregierung genehmigten Musterabkommen entsprechen.
(2) Die Landesregierung legt mit Beschluß sowohl die für diesen Dienst geeigneten öffentlichen und privaten Einrichtungen als auch die dort zu erbringenden Leistungen und die den Ärzten zustehenden Beträge fest.
(1) Die zahnärztliche Betreuung verfolgt das Ziel, die Zahngesundheit von Kindern im Entwicklungsalter, Personen mit speziellen gesundheitlichen und sozialen Problematiken, Senioren und, in dringenden Fällen, der Allgemeinheit, soweit mit den verfügbaren Mitteln des Landesgesundheitsdienstes vereinbar, zu fördern.
(2) Die Landesregierung definiert die Modalitäten und Bedingungen für die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen, die von den öffentlichen Krankenhauseinrichtungen, von den in den Gesundheitssprengeln angesiedelten öffentlichen zahnärztlichen Ambulatorien sowie von den vertragsgebundenen zahnärztlichen Ambulatorien erbracht werden.
(3) Die Landesregierung bestimmt im Detail:
(1) Die Landesregierung legt mit Beschluß die Art und Weise der Zuweisung der notwendigen Geldmittel an die Sanitätseinheiten und die entsprechenden buchhalterischen Richtlinien fest.
(2) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten einen Vorschuß bis zu 70 Prozent der für den entsprechenden Zeitabschnitt des Vorjahres ausgezahlten Beträge zu gewähren. Der Restbetrag wird aufgrund geeigneter Abrechnungen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten liquidiert.6)
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.