(1) Das im vorhergehenden Artikel vorgesehene Komitee wird mit Beschluß der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode, in der es ernannt wird, im Amt.
(2) Es ist zusammengesetzt aus:
- dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft, der den Vorsitz führt,
- einem Vertreter des Verbandes der Kellereigenossenschaften Südtirols Gen.m.b.H., der von diesem namhaft gemacht wird,
- einem Vertreter des Südtiroler Weinverbandes Gen.m.b.H., der von diesem namhaft gemacht wird,
- zwei Vertretern der repräsentativsten bäuerlichen Berufsorganisationen, die von diesen namhaft gemacht werden,
- einem Vertreter der Verbände der Kellermeister Südtirols, der von diesen namhaft gemacht wird,
- einem Beamten der Landesabteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen, welcher vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
- einem Beamten der Landesabteilung Landeslaboratorien, welcher vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird,
- einem Vertreter der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, der von dieser namhaft gemacht wird. 2)
(3) Schriftführer ist ein Beamter des Amtes für Obst-. und Weinbau sowie Sonderkulturen.
(4) Die Zusammensetzung des Komitees muß dem Verhältnis der Sprachgruppen laut der letzten Volkszählung entsprechen, wobei die ladinische Sprachgruppe vertreten sein muß.2)
(5) Das Komitee wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Beschlüsse des Komitees werden mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefaßt.
(7) Für jedes wirkliche Mitglied des Komitees ernennt die Landesregierung ein Ersatzmitglied, welches von der Stelle namhaft gemacht wird, dem im Sinne von Absatz 2 die Namhaftmachung des wirklichen Mitgliedes zusteht. Das Ersatzmitglied muß derselben Sprachgruppe angehören wie das wirkliche Mitglied.
(8) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern des Komitees stehen für jede Sitzung die Vergütungen (auch für Außendienste) unter den Bedingungen und Grenzen zu, wie sie im Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25, in geltender Fassung, vorgesehen sind.