Kundgemacht im A.Bl. vom 26. April 1983, Nr. 21.
Omissis.
(1) Um die Ausgaben der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften für die Datenverarbeitung und für zentral durchgeführte Verwaltungs- und Beratungsdienste zu verringern, werden dem Südtiroler Gemeindenverband oder dem Konsortium der Gemeinden für das Wassereinzugsgebiet der Etsch in der Provinz Bozen Zuschüsse gewährt, die vom Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, jährlich bestimmt werden.
(2) Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung kann jährlich, mit Wirkung ab 1. Jänner 1999, dem Südtiroler Gemeindenverband oder dem Konsortium für das Wassereinzugsgebiet der Etsch in der Provinz Bozen für den Kauf oder Bau von Immobilien und andere Investitionen aus dem Fonds für die Gemeindenfinanzierung Finanzmittel zuteilen.
(3) Die laut Absatz 1 gewährten Beiträge und die gemäß Absatz 2 auszubezahlenden Finanzmittel werden auf schriftliches Ansuchen des Begünstigten je nach dem jeweiligen Kassenbedarf in einer oder in mehreren Zahlungen überwiesen. Der Begünstigte ist verpflichtet, die Verwendung derselben in der eigenen Bilanz auszuweisen. 3)
Artikel 7 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.