(1) Bei den Gemeinden des Landes können örtliche Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle errichtet werden. Der Landesausschuß kann zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der gebietsmäßigen Zuständigkeit der Arbeitsämter sowie der Einwohnerzahl und der Beschäftigungslage der einzelnen Gemeinden Bezirke errichten, die mehrere Gemeinden zusammenfassen; er hat dabei die Gemeinde festzulegen, in der die Kommission ihren Sitz hat; in diesem Falle ist die gebietsmäßige Zuständigkeit auf alle im Bezirk zusammengefaßten Gemeinden ausgedehnt. Die örtlichen Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle müssen errichtet werden, wenn dies von den wichtigsten örtlichen Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen beantragt wird.
(2) Die im vorhergehenden Absatz genannten Kommissionen werden vom Landeshauptmann ernannt und bleiben fünf Jahre lang, auf jeden Fall aber für die Dauer der fünfjährigen Amtszeit des Gemeinderates, im Amt; die Zusammensetzung muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie es aus der letzten Volkszählung für die entsprechende Gemeinde oder für den mehrere Gemeinden umfassenden Bezirk hervorgeht.
(3) Auf Veranlassung des Vorsitzenden kann ein Sachverständiger für Arbeitswesen der in dem von Artikel 7 vorgesehenen Verzeichnis eingetragen ist, je nach dem zur Behandlung anstehenden Gegenstand zu den Sitzungen eingeladen werden. 2)
(4) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden aus jeweils entsprechend vielen Dreiervorschlägen ausgewählt, mit denen die wichtigsten Gewerkschaften auf Orts- oder - falls keine solche vorhanden sind auf Landesebene Personen namhaft machen, die in den entsprechenden Gemeinden oder Bezirken ihren Wohnsitz haben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus jeweils entsprechend vielen Dreiervorschlägen ausgewählt, mit denen die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Personen namhaft macht, die in den entsprechenden Gemeinden oder Bezirken ihren Wohnsitz haben. Die Vorschläge müssen innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Aufforderung vorgebracht werden; nach Ablauf dieser Frist wird von Amts wegen vorgegangen.
(5) 3)
(6) Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, das bei Abwesenheit oder Verhinderung des jeweiligen wirklichen Mitgliedes an den Sitzungen teilnimmt.