(1) Die Beitragsgesuche müssen bis zu dem von der Landesregierung jährlich festgesetzten Termin bei der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung eingereicht werden. Gesuche, die nach dem oben genannten Termin eingereicht werden, können nur für die von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) vorgesehenen Zwecke berücksichtigt werden, außer es handelt sich um Ankäufe, Arbeiten und Dienstleistungen, die die Kontinuität der Tätigkeiten sicherstellen, um Ausgaben für nicht periodische Tätigkeiten oder um Ausgaben, die bis zum oben genannten Termin nicht geplant waren.
(2) Den einzelnen Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
- für die Zwecke im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a):
- Beschreibung der Zweckbestimmung und Benützung der Einrichtung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sowie Darstellung der Gründe, die den Kauf und die Arbeiten rechtfertigen,
- Vor- oder Ausführungsprojekt,
- Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
- für die Zwecke im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b):
- Darstellung der Gründe, die die Ankäufe und Arbeiten rechtfertigen,
- Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
- für die Zwecke im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben c), d) und e):
- Jahresprogramm,
- Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
- Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr.
(3) Das jeweils zuständige Landesamt für Jugendarbeit ist befugt, eventuell zusätzliche Unterlagen anzufordern, die es für die Bearbeitung der Gesuche für nötig erachtet.
(4) Die Beiträge im Sinne von Artikel 11 werden mit Dekret des zuständigen Landesrates gewährt, der die Zweckbindung der Ausgaben und die Auszahlungsmodalitäten bestimmt.
(5) Auf die im Sinne dieses Gesetzes zugewiesenen Beiträge können Vorschüsse bis zu 80 Prozent der einzelnen Beiträge gewährt werden. Die Auszahlung der Vorschüsse erfolgt auf entsprechenden Antrag mittels Dekret des zuständigen Landesrates in einmaliger Zahlung oder in mehreren Raten.
(6) Um die Kontinuität der Tätigkeit sowie die Führung der Strukturen zu gewährleisten, ist der zuständige Landesrat ermächtigt, bis zur Genehmigung der Jahrespläne auf entsprechenden begründeten Antrag mit eigenem Dekret Vorschüsse in Höhe von 50 Prozent der im vorhergehenden Finanzjahr gewährten ordentlichen Beiträge zu gewähren. Für diesen Zweck können auch Ausgabenzweckbindungen im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgenommen werden, der durch Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. April 1981, Nr. 9, ersetzt und durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 4. November 1982, Nr. 32, ergänzt wurde.
(7) Organisationen, denen die Vorschüsse laut Absatz 6 zugewiesen wurden, können einen zweiten Vorschuß in Anspruch nehmen, und zwar auf den Beitrag, der ihnen aufgrund des Jahresplanes, auf den sich der Finanzierungsantrag bezieht, endgültig zugewiesen wird. Dieser zweite Vorschuß, der mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen wird, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen dem bereits gewährten Vorschuß und 80 Prozent des im Jahresplan festgesetzten Beitrages. Dieser zweite Vorschuß kann in einmaliger Zahlung oder in mehreren Raten ausgezahlt werden.
(8) Bis zu dem bei Gewährung des Beitrages vereinbarten Termin, und auf jeden Fall bis zum 31. März des auf das der Auszahlung der Vorschüsse folgenden Jahres, muß der zuständigen Landesabteilung die Rechnungslegung hinsichtlich der Vorschüsse vorgelegt werden. Die als Vorschuß zugewiesenen, aber vom Begünstigten nicht in Anspruch genommenen Beträge müssen ebenfalls bis zum 31. März an das Schatzamt der Provinz zurücküberwiesen werden. Sollten triftige und nachweisbare Gründe vorhanden sein, ist die Landesregierung befugt, auf Antrag der Begünstigten Organisation oder Körperschaft den oben genannten Termin um höchstens ein Jahr zu verschieben.
(9) Auf Antrag der Begünstigten ordnet der Direktor des zuständigen Landesamtes die Auszahlung der zugewiesenen Beiträge an. Jedem Antrag sind die Unterlagen beizulegen, die die Ausgaben bis zur Höhe des gewährten Beitrages belegen. Mit Ermächtigung der Landesregierung können im Zusammenhang mit Beiträgen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) auch Belege für Ausgaben anerkannt werden, die vor dem Jahr der Beitragsvergabe getätigt worden sind, vorausgesetzt, diese beziehen sich auf die geförderte Struktur oder Baulichkeit.
(10) Unbeschadet der Strafsanktionen dürfen die beigelegten Rechnungsbelege nicht zur Inanspruchnahme anderer finanzieller Begünstigungen seitens öffentlicher Körperschaften herangezogen werden, sofern nicht eine Häufung im Rahmen der Höchstausgabe erlaubt ist; bei Nichtbefolgung dieser Bestimmung wird die Beitragsvergabe widerrufen.
(11) Die Auszahlung der Beiträge kann einmalig oder in mehreren Raten erfolgen.11)