Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
(1) Die Gemeinden beteiligen sich an der Ausarbeitung des Landesentwicklungsplanes in der von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Art und Weise. Die Gemeinden müssen ihre Entscheidungen für Vorhaben nach Prioritäten treffen, die mit den Richtlinien des Landesentwicklungsplanes vereinbar sind.
(2) Die Gemeinden, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Region verpflichtet sind, den mehrjährigen Haushalt zu erstellen, müssen dem Haushaltsvoranschlag einen Bericht beilegen, aus dem alle geplanten Vorhaben hervorgehen, die sie in dem vom mehrjährigen Haushalt des Landes erfaßten Zeitraum verwirklichen wollen.
Omissis.
(1) In bezug auf die Verfügbarkeit von Mitteln für Investitionen der Gebietskörperschaften für die Jahre 1984 und 1985 bei der Darlehens- und Depositenkasse, wie sie von Artikel 9 des Gesetzesdekretes vom 28. Februar 1983, Nr. 55, - zum Gesetz vom 26. April 1983, Nr. 131, erhoben - vorgesehen sind, gilt folgende Regelung: Der Landesausschuß hat im Sinne von Artikel 6 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 473, sein Programm dem Schatzminister mitzuteilen, um den Höchstbetrag erfahren zu können, den die Darlehens- und Depositenkasse für das Gebiet der Provinz in den Bereichen Lokalfinanzen, öffentliche Bauarbeiten und in irgendeiner Weise geförderter Wohnbau zur Verfügung stellen kann.
(1) Das Land übernimmt für die von den Gemeinden in den Jahren 1983 und 1984 aufgenommenen Darlehen die gesamte bzw. ein Drittel der Tilgung der entsprechenden Raten, sofern die Darlehen aufgenommen werden für:
(2) Das Land überweist die Tilgungsraten, die laut Absatz 1 im Jahre 1984 fällig sind, in einmaliger Zahlung innerhalb 31. Dezember 1984. Die Überweisung für die folgenden Jahre erfolgt jeweils innerhalb 31. Juli.3)
(3) Die Beschränkung auf Bauarbeiten laut vorhergehendem Absatz gilt auch für Darlehen, die 1982 aufgenommen worden sind, wenn ihre Tilgung 1983 beginnt und sie von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. April 1983, Nr. 11, geregelt sind.
Absatz 1 wurde geändert und Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 22. November 1984, Nr. 18; siehe auch Art. 14, Absatz 3 des L.G. vom 25. Februar 1986, Nr. 5:
(1) Für Darlehen, die von den Gemeinden 1983 und 1984 bei anderen Kreditanstalten als bei der Darlehens- und Depositenkasse aufgenommen werden, übernimmt das Land die Tilgung in dem Ausmaß und für die Bauarbeiten, wie sie in Artikel 6 festgelegt sind.
(2) Die Ausgaben des Landes dürfen jedoch nicht mehr betragen als für die Tilgung eines entsprechenden Darlehens bei der Darlehens- und Depositenkasse erforderlich wäre.
(3) Die Tilgung der nach dem 1. Jänner 1985 aufgenommenen Darlehen darf keine zusätzlichen Lasten für den Landeshaushalt mit sich bringen.
(1) In den Plänen, die für die Ausführung öffentlicher Bauarbeiten genehmigt werden, muß die gesamte Deckung der Kosten für die Arbeiten aufgezeigt sein, auch wenn diese in Abschnitten oder Baulosen erfolgt. Die finanzielle Deckung im entsprechenden Haushaltsplan muß für den Abschnitt oder das Baulos, für welche die Arbeit vergeben wird, gewährleistet sein.
(2) Wird der Betrag mit Änderungs- oder Zusatzplänen zu Plänen, die nach dem 1. Jänner 1983 genehmigt worden sind, neu festgesetzt, so darf er höchstens 20% mehr ausmachen als der im ursprünglichen Plan vorgesehene Betrag; dies gilt nicht, wenn es sich um eine Preisrevision oder -angleichung handelt.
(1) Die Gemeinden sind befugt, kurzfristige Darlehen bei anderen Kreditanstalten als bei der Darlehens- und Depositenkasse aufzunehmen; diese Darlehen dürfen den Betrag, der den Gemeinden im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes für Investitionen zugewiesen wird, nicht überschreiten; die Rückzahlung wird durch den Beschluß des Landesausschusses über die Zuweisung sichergestellt.
(2) Was die Tilgung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Darlehen angeht, kann das Land die entsprechenden Zuschüsse direkt zugunsten der Anstalten liquidieren, die das Darlehen gegeben haben.
(1) Die Flüssigmachung des Landeszuschlages auf die Stromverbrauchsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 28. November 1988, Nr. 511, in Gesetz umgewandelt mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Jänner 1989, Nr. 20, wird von der Landesabteilung Finanzen und Haushalt aufgrund der von Artikel 55 des Legislativdekrets vom 26. Oktober 1995, Nr. 504, vorgesehenen Verbrauchserklärung des Stromerzeugers durchgeführt.
(2) Die Verbrauchserklärung muß vom Stromerzeuger der Abteilung laut Absatz 1 gemäß den von Artikel 55 des Legislativdekrets vom 26. Oktober 1995, Nr. 504, vorgesehenen Fristen und Modalitäten vorgelegt werden.
(3) Wird die Verbrauchserklärung laut Absatz 1 nicht vorgelegt, werden die Strafen in dem von Artikel 59 des Legislativdekrets vom 26. Oktober 1995, Nr. 504, vorgesehenen Ausmaß angewandt.4)
(4) Die Pflicht zur Vorlegung der Erklärung laut Absatz 2 endet mit 1. Jänner 2010.5)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.
Art. 9/bis Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.