(1) Ab dem 1. Jänner 2001 sind die Jahreszinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer folgendermaßen festgesetzt:
- für die Nutzung als Trink-, Haus- und Löschwasser: 10,33 Euro je Sekundenliter. Jahreszinse unter 50,00 Euro müssen nicht bezahlt werden. Diese Beträge können gemäß den Kriterien laut Absatz 13 angepasst werden; 2)3)
- für Beregnungszwecke: 1,55 Euro je Sekundenliter. Jahreszinse unter 50,00 Euro müssen nicht bezahlt werden. Diese Beträge können gemäß den Kriterien laut Absatz 13 angepasst werden; 2)4)
- 5)
- für die Erzeugung von Antriebskraft (Mühle, Säge): 10.500 Lire je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung, wobei der jährliche Mindestzins 50.000 Lire beträgt,
- für Industriezwecke, Heizung, Kühlzwecke, Autowaschanlagen, Schotterwaschung: 220.000 Lire je Sekundenliter; der Zins wird um 50 Prozent reduziert, wenn der Konzessionsinhaber das Wasser in geschlossenem Zyklus nach dem Produktionsprozeß wiederverwendet oder das Abwasser in dasselbe Gewässer mit denselben qualitativen Merkmalen wie das entnommene Wasser zurückgibt; jedenfalls beträgt der jährliche Mindestzins 500.000 Lire,
- für die Erzeugung von Kunstschnee: 220.000 Lire je Sekundenliter, wobei der jährliche Mindestzins 500.000 Lire beträgt,
- für Fischzucht, für die Verwendung in den Verarbeitungsbetrieben der landwirtschaftlichen Genossenschaften und für alle von den Buchstaben a) bis f) nicht vorgesehenen Zwecke: 5.000 Lire je Sekundenliter, wobei der jährliche Mindestzins 100.000 Lire beträgt. 2)
(2)6)
(2/bis)7)
(3) Bei der Nutzung der Antriebskraft wird die Nennleistung aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen den beiden Wasserspiegeln der Kanäle oberhalb und unterhalb der Antriebsvorrichtung berechnet; der Höhenunterschied wird bei stillstehender Anlage gemessen.
(4) Der Jahreszins richtet sich nach dem Jahresdurchschnitt der Nennleistung.
(5) Für Konzessionen zur Ableitung aus mehreren öffentlichen Gewässern für denselben Zweck, die mit einer einzigen Anlage betrieben werden, wird nur ein Wasserzins berechnet.8)
(6) Bei Konzessionen zu einer Ableitung für mehrere Zwecke - Bewässerung, Trinkwasser und Antriebskraft - werden getrennte Wasserzinse für die verschiedenen Nutzungsarten berechnet.
(7) Bei Konzessionen zur Ableitung von Frostschutzberegnungswasser wird der Wasserzins für Bewässerungswasser angewandt, wobei auf durchschnittliche 160 Bewässerungstage pro Jahr 8 Frostschutzberegnungstage pro Jahr berechnet werden.9)
(8) Bei Ableitungskonzessionen für die Mehrzwecknutzungen - Trinkwasser und Löschwasser oder Bewässerungs- und Frostschutzberegnungswasser - wird jeweils ein Wasserzins berechnet.
(9) Sind Wassernutzungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des in Absatz 1 genannten vereinheitlichten Textes anzuerkennen und werden Zusatzverzeichnisse der öffentlichen Gewässer genehmigt, so wird der Wasserzins von dem Tag an berechnet, an dem das Verzeichnis, in welchem das entsprechende Gewässer eingetragen ist, im Gesetzesanzeiger der Republik veröffentlicht wird.
(10) Der Autonomen Provinz Bozen stehen die Wasserzinse für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ableitungen zu.
(11) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, und Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 49, sind außer Kraft gesetzt.
(12) Die Wasserzinse für alle Nutzungen von Gewässern, die gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Jänner 1994, Nr. 36, öffentlichen Charakter erhalten haben, sind ab dem 1. Jänner 2001 zu entrichten.10)
(13) Die Beträge der Jahres- und Mindestzinse für die einzelnen Nutzungen öffentlicher Gewässer können von der Landesregierung alle zwei Jahre auf Grund der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ISTAT-Indikatoren angepasst werden. Die jeweiligen Beträge werden auf 10-Cent-Einheiten auf- oder abgerundet.11)12)