(1) Den Ämtern der Landesverwaltung laut Artikel 23 und den Behindertenzentren wird das Personal laut Anlagen C/I, C/II und C/III sowie das folgende in der Anlage B vorgesehene Personal zugewiesen:
- a) 9 Pädagogen oder Behindertenerzieher mit akademischer Ausbildung, die das Doktorat in Pädagogik oder Psychologie haben müssen,
- b) 1 Bediensteter, der das Doktorat und die Spezialisierung in Psychoanalyse oder eine gleichwertige Ausbildung haben muß,
- c) 2 Soziologen mit Doktorat in Soziologie,
- d) 1 Fachkoordinator, der das Abschlußzeugnis einer Oberschule haben muß,
- e) 8 Heimerzieher, die das Abschlußzeugnis einer Oberschule oder der Lehrerbildungsanstalt und die Spezialisierung gemäß Artikel 19 dieses Gesetzes oder gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, haben müssen, oder eine ähnliche Spezialisierung, die vom Fachausschuß laut Artikel 24 zu bewerten ist,
- f) ....................................................................
- g) 2 Werkerzieher, die das Abschlußzeugnis der Mittelschule und die Spezialisierung laut Buchstabe e) und einen Meisterbrief haben oder die Bescheinigung über die berufliche Eignung und wenigstens fünfjährige Berufserfahrung in den Bereichen Handwerk, Gewerbe oder Industrie oder, falls für ein Handwerk gesetzlich keine solche Bescheinigung vorgesehen ist, wenigstens fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit selbst; die berufliche Eignung kann durch ein Diplom oder eine Bescheinigung nachgewiesen werden, die nach drei- oder fünfjährigem Besuch der Kunstschule, nach dem Besuch der Frauenoberschule, nach dem Besuch der Fachlehranstalt für Industrie und Handwerk oder nach drei- oder zweijährigem Besuch eines geschlossenen Lehrganges für die Berufsausbildung in den Bereichen Handwerk, Industrie, Landwirtschaft und Haushaltung erlangt werden.
- h) 6 Betreuer, die das Abschlußzeugnis der Mittelschule und die Spezialisierung gemäß Artikel 19 haben müssen,
- i) 12 technische Gehilfen oder Bedienerinnen; sollen sie in die IV. Funktionsebene eingestuft werden, sind der Mittelschulabschluß und die Spezialisierungsbescheinigung erforderlich.
(2) Sind Bedienstete der unter Absatz 1, Buchstaben a) und b) genannten Kategorie, die Inhaber einer Planstelle sind, im Sinne des Artikels 25 außerhalb der Organisationseinheiten laut Artikel 23 tätig, oder nehmen sie die Aufgaben und Befugnisse eines Verantwortlichen eines Behindertenzentrums wahr, so können die entsprechenden Planstellen - für den Zeitraum, in dem die obgenannten Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen werden - von Ersatzpersonen besetzt werden, die im Besitz der für diesen Rang erforderlichen Voraussetzungen sind.
(3) Im Dekret des Landeshauptmanns, durch das aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses ein Behindertenzentrum errichtet wird, werden die Funktionsebenen und das Plansoll des Personals gemäß den Anlagen B, C/I, C/II, C/III zu diesem Gesetz festgelegt, das dem Zentrum zuzuweisen ist; dazu ist der Landesbeirat laut Artikel 5 anzuhören.
(4) In den Behindertenzentren werden Arbeitsgruppen eingesetzt, die aus dem in den Zentren tätigen Erziehungs- und Betreuungspersonal gebildet werden; die Arbeitsgruppen werden von den Bediensteten der in Absatz 1, Buchstaben a) und b) genannten Kategorien unterstützt.
(5) Den Behindertenzentren können zur Besorgung der Aufgaben laut diesem Gesetz höchstens 28 Beamte der VI. oder IV. Funktionsebene zugewiesen werden; im Verwaltungsstellenplan der Landesbediensteten wird die Zahl der Planstellen für die jeweiligen Funktionsebenen entsprechend erhöht.
(5/bis) Das Amt für Verwaltung kann, sofern der Stellenplan nicht genügend Planstellen ausweist, ermächtigt werden, für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie für Dienstleistungen in der Küche und beim Wäschedienst, für Hauswartsdienste und zur Besorgung anderer Facharbeiten, die in den vom Land geführten Einrichtungen der Behindertenzentren notwendig sind, Maßnahmen gemäß Artikel 10, Absatz 5, zu treffen.
(6) Jedem Behindertenzentrum ist als Leiter ein Verantwortlicher zugeteilt, der vom zuständigen Landesrat - nach Anhören des Landesbeirates laut Artikel 5 - unter den im Stellenplan eingestuften und den Organisationseinheiten laut Artikel 23 zugewiesenen Bediensteten ausgewählt wird, die das Doktorat in Pädagogik, Psychologie oder Soziologie haben. Sind keine geeigneten Personen vorhanden, die im Besitz der genannten Titel sind, so kann der Verantwortliche aus jenen im Stellenplan eingestuften Bediensteten ausgewählt werden, die den Abschluß einer fünfjährigen Sekundarschule zweiten Grades sowie eine in einem mindestens zweijährigen Kurs erworbene Spezialisierung in einem Fach auf sozial-erzieherischem Gebiet besitzen und wenigstens fünf Jahre lang bei Sozial- und Erziehungseinrichtungen oder bei der Berufsausbildung Dienst geleistet haben.
(6/bis) Die Verantwortlichen der Behindertenzentren üben die in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten aus. Im einzelnen besorgen sie die in der entsprechenden Anlage zu diesem Gesetz verzeichneten Aufgaben sowie jene Aufgaben, die ihnen mit Durchführungsverordnung zugeteilt werden. Den Verantwortlichen steht, mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 und für die Zeit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, eine Amtsentschädigung zu, die 90% der Direktionszulage eines beauftragten Amtsdirektors entspricht. Die Artikel 47 und 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, sind auch auf diese Entschädigungen anzuwenden. Den Verantwortlichen steht zudem - in dem Ausmaß, wie es für die Kindergartendirektoren aufgrund der einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist - eine Erhöhung der Förderungszulage zu.
(6/ter) Für jede Einrichtung der Behindertenzentren wird aus den Reihen des in die Stellenpläne eingestuften Personals oder - falls ein solches nicht verfügbar ist - auch aus den Reihen der beauftragten Bediensteten ein Leiter ernannt, der Verwaltungsaufgaben und Aufgaben organisatorischer Art wahrnimmt; die genannten Aufgaben, die zusätzlich zu den berufsüblichen Aufgaben auszuführen sind, werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. Als Einrichtung eines Behindertenzentrums im Sinne dieses Artikels gelten Gebäude oder Teile von Gebäuden, die eine oder mehrere vom Behindertenzentrum geführte Dienste - wie Behindertenwerkstätten, Heime und andere Arten der Betreuung - beherbergen, wobei ein Dienst auch in mehrere Sektionen gegliedert sein kann. Der Leiter wird in der Regel für ein Arbeitsjahr vom zuständigen Verantwortlichen des Behindertenzentrums ernannt; eine stillschweigende Verlängerung ist zulässig. Ein Widerruf der Ernennung ist jederzeit möglich. Dem Leiter steht für die Besorgung seiner Aufgaben in einer Einrichtung der Behindertenzentren ein Entgelt zu, dessen Höhe mit Beschluß des Landesausschusses bestimmt wird. Die Vergütung ist für jeden Einzelfall festzusetzen und darf keinesfalls höher sein als die Vergütung für die Ableistung von monatlich 20 Überstunden.
(6/quater) Der Direktor der Abteilung VIII kann - auf Vorschlag des Direktors des Amtes für Erziehung, Bildung und Arbeit - anordnen, daß im Stellenplan eingestufte oder beauftragte Bedienstete, die in den Einrichtungen und Diensten der Behindertenzentren tätig sind, von den Einrichtungen, denen sie zugewiesen wurden, abgestellt und zur Besorgung von Aufgaben eingesetzt werden, die dem genannten Amt zugeteilt sind. Die Abstellung erfolgt auf begrenzte Zeit und dauert - vorbehaltlich ihrer Erneuerung, die nach demselben Verfahren vorzunehmen ist - höchstens bis zum Ablauf des Arbeitsjahres, in dem sie verfügt wird.
(7) 8)
(8) Die Ränge gemäß Absatz 7, Buchstaben e) und - beschränkt auf die Hilfskrankenpfleger - f) laufen aus und sind dem Personal vorbehalten, das im Sinne der Artikel 35, 36, 37, 38 und 39 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, und der Artikel 43, 44, 49, 51 und 52 dieses Gesetzes in den Stellenplan eingestuft worden ist bzw. eingestuft wird. 8)