(1) Das Personal gemäß Artikel 29 letzter Absatz des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, dem bei der Sanitätseinheit, bei der es bedienstet ist, keine Stelle zugewiesen werden kann, die dem Berufsbild, dem Funktionsrang und dem Fachbereich entspricht, denen es angehört, hat am ersten Wettbewerb für Versetzungen teilzunehmen, der nach Abschaffung der Stelle ausgeschrieben wird. Wird kein Gesuch um Versetzung eingereicht, so hat die zuständige Sanitätseinheit die Versetzung von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Das im vorhergehenden Absatz genannte Personal wird - aufgrund der Rangordnung und der von ihm geäußerten Wünsche - den Sanitätseinheiten zugewiesen, bei denen Stellen neu zuzuweisen oder wegen beantragter Versetzungen verfügbar sind.
(3) Sind keine Stellen für das in Absatz 1 genannte Personal verfügbar, so wird es mit entsprechender Maßnahme des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit, der es angehört, im Sinne der Artikel 72 ff. des D.P.R. vom 10. Jänner 1957, Nr. 3, in geltender Fassung, in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
(4) Bis zum Abschluß des Versetzungsverfahrens gemäß diesem Artikel kann der Landeshauptmann - mit Zustimmung des Betroffenen - mit Dekret die vorübergehende Zuweisung an eine andere Sanitätseinheit in der Provinz verfügen, und zwar für die Ausübung einer Tätigkeit, die dem Berufsbild, dem Fachbereich oder der beruflichen Eignung des Betroffenen entspricht. Dieser Absatz ist auch auf das bereits in den zeitlichen Ruhestand versetzte Personal anzuwenden.
(5) Das Personal, das im Sinne dieses Artikels einer anderen Sanitätseinheit zugewiesen worden ist, hat innerhalb von fünf Jahren nach der Zuweisung den Vorrang bei der Erstellung der Rangordnung für Versetzungen an Stellen, die bei der Sanitätseinheit, der es angehört hat, frei oder neu geschaffen werden und dem Berufsbild, dem Funktionsrang und der beruflichen Eignung oder dem Fachbereich entsprechen, denen es angehört.
(6) Das Personal, das in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, wird wieder eingestellt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach der genannten Versetzung eine Stelle frei wird, die dem Berufsbild, dem Funktionsrang und der beruflichen Eignung oder dem Fachbereich entspricht, denen es angehört. Die Absätze 2 und 5 sind auch dann anzuwenden, wenn seit der letzten Versetzung weniger als zwei Jahre verstrichen sind.