Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.
(1) Um den Bau, den Wiederaufbau, den Ausbau und die Vervollständigung der für Altersheime bestimmten Liegenschaften zu begünstigen, ist der Landesausschuß ermächtigt, den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, den Stiftungen und den von den Gemeindefürsorgewerken verwalteten Einrichtungen, den Gemeindefürsorgewerken, den Gemeinden und den Gemeindekonsortien Beiträge zu gewähren, und zwar:
(2) Die Häufung der Beiträge nach Buchst. a) und b) mit anderen von der begünstigten Körperschaft erhaltenen Beihilfen ist bis zum Höchstausmaß der zulässigen Ausgabe zugelassen.