Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.
(1) Die in dem vom Landesausschuß genehmigten Plan vorgesehenen Beiträge werden kraft Übertragung durch den Präsidenten des Landesausschusses mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten nach Vorlegung des Ausführungsprojektes und des im Sinne der geltenden Gesetzbestimmungen vorgeschriebenen technischen und wirtschaftlichen Gutachtens gewährt (Entwurfskriterien).
(2) Mit eigenem Reglement werden die Entwurfskriterien festgelegt, nach welchen die Projekte erstellt werden müssen. Diese Entwurfskriterien werden von einer eigens hierzu vom Landesausschuß ernannten Kommission ausgearbeitet.