Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.
(1) Auf Grund der innerhalb des festgelegten Termines eingereichten Gesuche mit den vom Artikel 2 vorgeschriebenen Belegen erstellt und genehmigt der Landesausschuß, auf Antrag des Assessors für öffentliche Arbeiten, den Plan der Bauvorhaben, die zur Beitragsgewährung zuzulassen sind, und verteilt die verfügbaren Mittel, unter Beachtung des Vorranges der durchzuführenden Arbeiten und der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Körperschaften.