Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.
(1) Die Verfügbarkeiten auf die Fonds, die im Laufe dieses Finanzierungsjahres nicht ausgegeben werden, müssen nach den in diesem Gesetze angegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.
(2) Dazu dürfen auf Beschluß des Landesausschusses auch Beitragsansuchen berücksichtigt werden, die nach der Genehmigung des in diesem Gesetz vorgesehenen Aufteilungsplanes vorgelegt werden.