Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.
(1) Die Körperschaften, denen auf Grund dieses Gesetzes ein Beitrag gewährt wird, müssen sich verpflichten, für fünfundzwanzig Jahre die Zweckbestimmung des finanzierten Baues als Altersheim nicht ohne die Zustimmung des Landesausschusses zu ändern.
(2) Erfolgt die Änderung der Zweckbestimmung ohne die genannte Zustimmung, wird der Beitrag widerrufen. Die Wiedereinbringung des ausgezahlten Beitrages erfolgt im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.