Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.
(1) Bei der Erstellung des im Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Finanzierungsplanes können auch die auf R.G. Nr. 26 vom 4. August 1971 eingereichten Beitragsansuchen verwendet werden. Die bereits mit diesem Regionalgesetz zum Teil finanzierten Bauten werden den Vorrang haben.