Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Jänner 1973, Nr. 5.
(1) Um den Bau, den Wiederaufbau, den Ausbau und die Vervollständigung der für Altersheime bestimmten Liegenschaften zu begünstigen, ist der Landesausschuß ermächtigt, den öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, den Stiftungen und den von den Gemeindefürsorgewerken verwalteten Einrichtungen, den Gemeindefürsorgewerken, den Gemeinden und den Gemeindekonsortien Beiträge zu gewähren, und zwar:
(2) Die Häufung der Beiträge nach Buchst. a) und b) mit anderen von der begünstigten Körperschaft erhaltenen Beihilfen ist bis zum Höchstausmaß der zulässigen Ausgabe zugelassen.
(1) Die auf Stempelpapier abgefaßten und vom gesetzlichen Vertreter der gesuchstellenden Körperschaft unterzeichneten Gesuche um Erlangung der Begünstigungen nach diesem Gesetz müssen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Assessorat für öffentliche Arbeiten eingereicht werden.
(2) Den genannten Gesuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
(1) Auf Grund der innerhalb des festgelegten Termines eingereichten Gesuche mit den vom Artikel 2 vorgeschriebenen Belegen erstellt und genehmigt der Landesausschuß, auf Antrag des Assessors für öffentliche Arbeiten, den Plan der Bauvorhaben, die zur Beitragsgewährung zuzulassen sind, und verteilt die verfügbaren Mittel, unter Beachtung des Vorranges der durchzuführenden Arbeiten und der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Körperschaften.
(1) Die in dem vom Landesausschuß genehmigten Plan vorgesehenen Beiträge werden kraft Übertragung durch den Präsidenten des Landesausschusses mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten nach Vorlegung des Ausführungsprojektes und des im Sinne der geltenden Gesetzbestimmungen vorgeschriebenen technischen und wirtschaftlichen Gutachtens gewährt (Entwurfskriterien).
(2) Mit eigenem Reglement werden die Entwurfskriterien festgelegt, nach welchen die Projekte erstellt werden müssen. Diese Entwurfskriterien werden von einer eigens hierzu vom Landesausschuß ernannten Kommission ausgearbeitet.
(1) Die Genehmigung der Projekte der in diesem Gesetz vorgesehenen Bauten gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit.
(1) Der Kapitalbeitrag kann nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung in einmaliger Zahlung oder während der Bauausführung durch Vorschüsse bis zu drei Vierteln der gewährten Beitragshöhe auf Grund der Baufortschrittsbescheinigungen ausgezahlt werden; in diesem letzten Falle wird das restliche Viertel des Beitrages nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Bauausführung ausgezahlt.
(2) Der Beitrag nach Buchst. b) des Artikels 1 wird am dem Datum des Beschlusses über die Genehmigung des Programmes folgenden 30. Juni oder 31. Dezember in zwei Halbjahresraten unmittelbar der begünstigten Körperschaft oder, auf deren Antrag, der Kreditanstalt ausgezahlt, die das Darlehen gewährt hat.
(1) Die Körperschaften, denen auf Grund dieses Gesetzes ein Beitrag gewährt wird, müssen sich verpflichten, für fünfundzwanzig Jahre die Zweckbestimmung des finanzierten Baues als Altersheim nicht ohne die Zustimmung des Landesausschusses zu ändern.
(2) Erfolgt die Änderung der Zweckbestimmung ohne die genannte Zustimmung, wird der Beitrag widerrufen. Die Wiedereinbringung des ausgezahlten Beitrages erfolgt im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
(1) Die Verfügbarkeiten auf die Fonds, die im Laufe dieses Finanzierungsjahres nicht ausgegeben werden, müssen nach den in diesem Gesetze angegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.
(2) Dazu dürfen auf Beschluß des Landesausschusses auch Beitragsansuchen berücksichtigt werden, die nach der Genehmigung des in diesem Gesetz vorgesehenen Aufteilungsplanes vorgelegt werden.
(1) Bei der Erstellung des im Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Finanzierungsplanes können auch die auf R.G. Nr. 26 vom 4. August 1971 eingereichten Beitragsansuchen verwendet werden. Die bereits mit diesem Regionalgesetz zum Teil finanzierten Bauten werden den Vorrang haben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.