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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 11 (Vollversammlung und Wahlsystem)

(1)  Die Vollversammlung besteht aus den im Parzellenverzeichnis des Konsortiums eingetragenen Grundeigentümern des Einzugsgebiets des Konsortiums und aus den Personen, die ihre Rechte und Pflichten im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 ausüben, vorausgesetzt, dass sie den Konsortialbeitrag laut Artikel 30 ordnungsgemäß gezahlt haben.

(2) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Delegiertenrates.

(3) Das Konsortium veranlasst die Einberufung der Vollversammlung durch Veröffentlichung der Ausschreibung der Wahl an der Anschlagtafel des Konsortiums und an den Amtstafeln der im Einzugsgebiet des Konsortiums liegenden Gemeinden mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin. Der Termin, der Ort und die Tagesordnung der Vollversammlung wird jedem Grundeigentümer, der Mitglied des Konsortiums ist, mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Wahl des Delegiertenrates wird nach Ablauf des Mandats des scheidenden Delegiertenrates und auf jeden Fall innerhalb von höchstens zwölf Monaten ab Ablauf anberaumt.

(5)  Jeder Wähler besitzt das aktive und passive Wahlrecht und kann sich in der Vollversammlung von einem anderen Konsortiumsmitglied vertreten lassen; jeder Wähler kann bis zu drei Mitglieder vertreten.

(6) Für juristische Personen, Minderjährige und voll Entmündigte wird das Wahlrecht jeweils vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt; für Gemeinschuldner oder für von der Zwangsverwaltung Betroffene wird das Wahlrecht vom Kurator oder vom Verwalter ausgeübt.

(7) Im Falle von Gemeinschaft wird das Wahlrecht einem der Teilhaber der Gemeinschaft übertragen. Diesem wird von den Inhabern der Anteilsmehrheit die Vollmacht erteilt, wobei auch der Anteil des Bevollmächtigten berücksichtigt wird. Fehlt diese Vollmacht, so gilt der Teilhaber mit der höchsten Anzahl von Anteilen und, bei Anteilsgleichheit, der älteste Teilhaber als Vertreter der Gemeinschaft.

(8) Die Wahlberechtigten sind zum Zwecke der Wahl ihrer Vertreter im Delegiertenrat nach Beitragsstufen gruppiert; diese werden vom Statut festgesetzt, und zwar in einer Zahl nicht unter eins und nicht über fünf.

(9) Die Gruppierung der Mitglieder des Konsortiums nach Stufen erfolgt mit Beschluss des Delegiertenrates des Konsortiums, welcher auch die Kriterien für die Gruppierung nach den genannten Stufen enthält.

(10) Um im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes zu gewährleisten, kann im Statut die Unterteilung des Einzugsgebietes in Wahlbezirke vorgesehen werden, welche einer oder mehreren Katastralgemeinden entsprechen.

(11) Wenn das Konsortium die Errichtung von Wahlbezirken vorsieht, muss für jeden Bezirk die Wahl mindestens eines Vertreters gesichert sein.

(12) Die Wahl des Delegiertenrates wird für alle Wahlbezirke gleichzeitig und für jeden Bezirk getrennt durchgeführt.

(13)  Die Wahl des Delegiertenrates ist gültig, sofern mindestens 15 Prozent der Wähler, die aufgrund der im Parzellenverzeichnis des Konsortiums eingetragenen Mitgliederzahl berechnet werden, an der Wahl teilnehmen. Wenn dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, werden Neuwahlen anberaumt; in diesem Fall bleiben die Konsortialorgane zum Zwecke der ordentlichen Verwaltung für den Zeitraum im Amt, den die Landesregierung mitder die Wahl aufhebenden Maßnahme festsetzt. Wenn bis zum Ablauf der festgesetzten Frist kein neuer Wahltermin festgesetzt wird, ernennt die Landesregierung einen außerordentlichen Kommissar.

(14) Die Protokolle der Wahlgänge werden dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft innerhalb von 15 aufeinander folgenden Tagen ab dem Wahltag übermittelt und an den Amtstafeln der im Einzugsgebiet des Konsortiums liegenden Gemeinden sowie an der Anschlagtafel des Konsortiums veröffentlicht.

(15)  Allfällige Beschwerden gegen die Wahlgänge sind spätestens innerhalb von 15 aufeinander folgenden Tagen ab dem Datum der gemäß Absatz 14 erfolgten Veröffentlichung der Protokolle bei der Landesregierung zu erheben. Wenn wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, hebt die Landesregierung von Amts wegen die Wahl insgesamt oder beschränkt auf die betroffenen Wahlbezirke auf.

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