(1) Zur Überwindung einer allfälligen Krisensituation oder um negative Bilanzen auszugleichen, kann die Landesregierung für die Bonifizierungskonsortien Bürgschaft leisten, damitdiese eventuell geförderte Darlehen aufnehmen können.
(2) Bedingung für die Bürgschaftsleistung ist die Genehmigung der entsprechenden Rechnungslegungen durch die Konsortialverwaltung.
(3) Die Feststellung der Voraussetzungen laut Absatz 1 erfolgt durch die Landesabteilung Landwirtschaft.
(4) In Bezug auf die Darlehen laut Absatz 1 kann das Land außerdem im Rahmen der eigenen durch den Haushalt gegebenen Verfügbarkeiten einen Teil der von den Kreditinstituten verlangten Zinsen übernehmen.