(1) Der Delegiertenrat besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Falls die Stimmberechtigten zu mindestens 5 Prozent Frauen sind, müssen im Delegiertenrat beide Geschlechter vertreten sein.
(2) Das Statut setzt die Zahl der zu wählenden Delegierten fest. Um im Delegiertenrat eine angemessene Vertretung des gesamten Einzugsgebietes zu gewährleisten, kann im Statut vorgesehen werden, dass die Räte nach Wahlbezirken aufgeteilt werden.
(3) Scheidet ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied des Delegiertenrates aus irgendeinem Grund aus dem Amt, wird es vom ersten der Nichtgewählten ersetzt.
(4) Ist die Ersetzung laut Absatz 3 nicht möglich und verbleiben weniger als zwei Drittel der Räte, werden alle Mandate erneuert.
(5) Dem Delegiertenrat sind folgende Zuständigkeiten zugewiesen:
(6) Der Delegiertenrat kann dem Verwaltungsrat die Zuständigkeiten laut Absatz 5 Buchstaben h) und i) übertragen.