(1) Die Finanz- und Vermögensgebarung der Bonifizierungskonsortien ist nach den Grundsätzen der Effizienz, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Haushaltsausgleiches ausgerichtet.
(2) Auf der Grundlage der Grundsätze laut Absatz 1 erstellt jedes Konsortium eine Rechnungsordnung, welche die Buchhaltungs- und Finanzordnung des Konsortiums regelt. Die Rechnungsordnung sieht im Besonderen Folgendes vor:
(3) Das Geschäftsjahr stimmt mitdem Kalenderjahr überein. Die Bonifizierungskonsortien erstellen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres den jährlichen Haushaltsvoranschlag, der nach Kostenstellen ausgearbeitet wird. Die Abschlussrechnung wird bis zum 30. April eines jeden Jahres genehmigt.